Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 2 ARs 443/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8370

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120716B2ARS443.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 443/15
2 AR 21/16

vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

Az.: 2 Ws 332 + 333/15 (138 + 139/15) [X.] Holsteinisches

Oberlandesgericht

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2016
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des [X.] Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dieser Sachlage kein Raum.

Gründe:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 14. März 2016, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 15. September 2015, 6. November 2015 und vom [X.] 2015 als unzulässig verworfen worden sind, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO), hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Appl Bartel
1

Meta

2 ARs 443/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 2 ARs 443/15 (REWIS RS 2016, 8370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8370

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