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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120716B2ARS443.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 443/15
2 AR 21/16
vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
Az.: 2 Ws 332 + 333/15 (138 + 139/15) [X.] Holsteinisches
Oberlandesgericht
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2016
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des [X.] Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Gründe:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 14. März 2016, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 15. September 2015, 6. November 2015 und vom [X.] 2015 als unzulässig verworfen worden sind, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO), hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Appl Bartel
1
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 2 ARs 443/15 (REWIS RS 2016, 8370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8370
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