Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. 2 ARs 142/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3856

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 142/14
2 AR 87/14
vom
23. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Verleumdung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2014
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des
rechtlichen Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

16. Juli 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 10. Juni 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 18. Oktober 2013 und vom 13. November 2013 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berückr-stel

1
2
-
3
-
Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Appl

Schmitt

3

Meta

2 ARs 142/14

23.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. 2 ARs 142/14 (REWIS RS 2014, 3856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3856

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