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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 447/12
2 AR 348/12
vom
12.
März 2013
in der Anzeigesache
gegen
wegen übler Nachrede u.a.
Antragsteller:
[X.].: 3109 [X.] Staatsanwaltschaft Neuruppin
[X.].: 54 [X.] 892/12 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
[X.].: 1 Ws 182/12 [X.] Oberlandesgericht
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12.
März 2013
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
November 2012 -
[X.].: 1 Ws 182/12
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als unzulässig zurückgewie-sen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung recht-lichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat
mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückge-wiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 20. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu
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mit Schreiben vom 15. Januar 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wur-de vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungs-findung berücksichtigt.
Becker
Krehl
Ott
Meta
12.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 ARs 447/12 (REWIS RS 2013, 7476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7476
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