Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZB 163/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 845

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[X.] ZB 163/00vom18. Oktober 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Der Antrag der [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegenden Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - [X.] vom 26. Juni 2000 wird [X.].Die weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird [X.] der [X.] unzulässig verworfen.Wert: 1.000 DM.Gründe:[X.] hat durch Verbundurteil unter anderem den [X.] durch Rentensplitting zu Lasten des Antragstellers durchge-führt und dabei bei der Dynamisierung betrieblicher [X.] für die [X.] (nach [X.]/[X.] -2000, 270) herangezogen. Hiergegen hat die [X.] ([X.]) als weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt. [X.] durch Beschluß des [X.] vom 26. Juni 2000 zurückgewiesenworden. Der Beschluß ist der [X.] am 7. Juli 2000 zugestellt worden. [X.] vom 4. August 2000, adressiert an das [X.],hat die [X.] gegen den genannten Beschluß weitere Beschwerde eingelegt, dieam 8. August 2000 bei dem [X.] eingegangen ist. Durch Verfü-gung vom 18. August 2000 (abgegangen am 21. August 2000) hat der [X.] beim [X.] die [X.] darauf [X.], daß die Beschwerdeschrift den Eingangsstempel des [X.] vom 8. August 2000 trage, so daß sich die Frage der Rechtzeitigkeit [X.] stelle; außerdem sei die - zugelassene - weitere Beschwerdegemäß § 621e Abs. 3 ZPO beim [X.] einzulegen; die Frist [X.] dürfte abgelaufen sein. Am 5. September 2000 hat die [X.] beim Oberlan-desgericht eine Begründung der weiteren Beschwerde eingereicht. [X.] das [X.] den Vorgang dem [X.] vorgelegt, beidem er am 8. September 2000 eingegangen ist.Mit Schriftsatz vom 20. September 2000, per Telefax an diesem [X.], hat die [X.] unter Beifügung der Beschwerdebegründung beidem [X.] "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233ZPO" beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt: Sie habe [X.] vom 4. August 2000 gegen den Beschluß des [X.]vom 26. Juni 2000 weitere Beschwerde eingelegt. Aufgrund von durch [X.] Krankheitszeiten bedingten personellen Engpässen in der Registratur [X.] Schreiben des [X.] vom 21. August 2000 - welches [X.] enthalte, daß die Beschwerdeschrift vom 4. August 2000 dort am8. August 2000 eingegangen sei - erst jetzt zur Akte und in die [X.] 4 -tung gelangt. Das Schreiben vom 4. August 2000 sei noch am selben Tag [X.] gegeben worden mit dem beigefügten Hinweis, daß als Adressatder [X.] anstelle des [X.] anzugeben sei. [X.] sei üblich und habe bislang nie zu Problemen geführt. Es seidavon auszugehen gewesen, daß der Brief mit neuer Adresse noch [X.] August 2000 abgesandt werden und somit noch vor Fristende am [X.] sein Ziel erreichen würde. Aus welchen Gründen im konkreten [X.] aufgetaucht seien, lasse sich im Hinblick auf die Vielzahl [X.], die in einer Massenverwaltung wie der [X.] täglich zu bearbei-ten und zu versenden seien, nicht klären.[X.] Die Voraussetzungen für eine Gewährung der Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 26. Juni 2000sind nicht erfüllt.a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es ist nicht dargelegtund glaubhaft gemacht, daß die zweiwöchige [X.] des § [X.]. 1 ZPO gewahrt ist. Zu der Angabe der die Wiedereinsetzung [X.] (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zum notwendigen [X.] gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus demsich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung [X.] (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wird (vgl. [X.] September 1991 - [X.] = [X.]R ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5- 5 -m.w.[X.]). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage [X.] offensichtlich eingehalten ist, was hier nicht der Fall ist.Das Hindernis, nach dessen Behebung die [X.] zulaufen begann, bestand im vorliegenden Fall in der Unkenntnis des zuständi-gen Sachbearbeiters der [X.] davon, daß die Beschwerdeschrift vom [X.] erst am 8. August 2000 (Dienstag) und damit nach Ablauf der [X.] am 7. August 2000 und darüber hinaus - entgegen dem nach der Be-hauptung der [X.] erteilten Hinweis beim Expedieren - nicht mit neuer Anschriftan den [X.] versehen worden, sondern gemäß der in [X.] enthaltenen Adresse bei dem [X.] als [X.] eingegangen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], auch des Senats, ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 [X.], sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder [X.] nicht mehr unverschuldet ist (vgl. [X.] September 1991 aaO; [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - [X.]/87= [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 12. Oktober 1989 - [X.] = [X.]R ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1, jeweils m.w.[X.]). Das war [X.] zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der[X.] bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der [X.] - alszur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesge-richtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittel-führerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartendenSorgfalt von der Verfügung des [X.] vom 18./21. August 2000hätte Kenntnis nehmen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 1989aaO; vom 24. Oktober 1996 - [X.] und vom 15. Oktober 1997 - [X.]/97 = [X.]R ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.[X.]).- 6 -Hierzu enthält das Wiedereinsetzungsgesuch keinen - ausreichenden [X.]. Der Hinweis auf urlaubs- und krankheitsbedingte Engpässe in [X.] genügt den Anforderungen des § 234 Abs. 2 ZPO nicht und recht-fertigt nicht die Annahme, daß bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der zu-ständige Sachbearbeiter nicht vor dem 6. September 2000 (d.h. zwei Wochenvor Eingang des [X.] am 20. September 2000) [X.] dem Hinweis auf die Versäumung der Frist des § 621 e Abs. 3 ZPO hättenehmen können. Bei Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit von [X.] ist die am 21. August 2000 hinausgegangene Verfügung [X.] wenige Tage später bei der [X.] eingegangen und damit inderen Verantwortungsbereich gelangt. Hier gebot die erforderliche Sorgfalt [X.] auf die Fristwahrung in gerichtlichen Verfahren die Schaffung [X.] organisatorischer Maßnahmen, durch welche sichergestellt wur-de, daß Schriftstücke, die ein gerichtliches Verfahren betrafen, nach ihrem [X.] in der Registratur ohne Verzug dem zuständigen Bearbeiter vorgelegtwurden. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sind keine Angaben dazu zu entneh-men, daß derartige organisatorische Maßnahmen und Anordnungen bei der[X.] getroffen seien, und gegebenenfalls aus welchem Grund die [X.] 18./21. August 2000 gleichwohl nach ihrem Eingang in der Registratur"erst jetzt" (20. September 2000), das heißt nach mehreren Wochen, zur [X.] in die Sachbearbeitung gelangte.b) Unter den dargelegten Umständen bedarf es keiner näheren Ausfüh-rungen dazu, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im übrigen auch [X.], weil nach seinem weiteren Inhalt auch ein Verschulden der [X.] an [X.] der weiteren Beschwerde nicht ausge-räumt ist. Weder genügen die Angaben zum Zeitpunkt der Absendung der Be-schwerdeschrift vom 4. August 2000 den insoweit nach § 233 ZPO zu stellen-- 7 -den Anforderungen, noch vermag der beim "Expedieren beigefügte Hinweis"auf die Notwendigkeit einer Änderung der Anschrift und Bezeichnung des [X.] als des richtigen Rechtsmittelgerichts ein Verschulden deszuständigen Sachbearbeiters der [X.] auszuräumen (vgl. [X.] 2. Mai 1990 - [X.] = [X.]R ZPO § 233, Büropersonal 3, vom14. November 1990 - [X.] = [X.]R ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn [X.]). Dieser mußte vielmehr vor der Unterzeichnung der Rechtsmittelschriftdafür Sorge tragen, daß diese an das richtige Gericht adressiert war (vgl. [X.],Beschlüsse aaO).2. Die am 5. September 2000 bei dem [X.] eingegangeneweitere Beschwerde gegen den der [X.] am 7. Juli 2000 zugestellten Beschlußdes [X.] vom 26. Juni 2000 ist unzulässig, da sie nicht inner-halb der Monatsfrist des § 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 516 [X.] worden - und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung dieser Frist aus den dargelegten Gründen zu versa-gen - ist.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZB 163/00

18.10.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. XII ZB 163/00 (REWIS RS 2000, 845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 845

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