8. Senat | REWIS RS 2010, 5010
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 19. Februar 2001 [X.]/99, [X.] 2001, 1032; vom 5. Juni 2003 [X.]/02, [X.] 2003, 1340). An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im Streitfall hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,
"ob ein Einkommensteuerbescheid in Bezug auf Feststellungen eines rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheids zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 des [X.] ([X.]) Folgebescheid im Sinne der Abgabenordnung ist".
Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 zugunsten des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) nicht auf einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1992 gegenüber der Kapitalgesellschaft beruhte, an der der Kläger beteiligt war.
Vielmehr wurde dieser Körperschaftsteuerbescheid --mit seiner Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des [X.]-- nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren bestandskräftig. Lediglich aufgrund einer Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume und entsprechender Änderung der Einkommensteuerbescheide für jene Veranlagungszeiträume änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auch für das Streitjahr 1992 den gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz einer vGA.
Infolgedessen ist für die Auffassung des [X.], die Änderung des --unangefochten gebliebenen-- Einkommensteuerbescheides für 1992 zu seinen Gunsten müsse nach Maßgabe des § 236 der Abgabenordnung (AO) zur Erstattung von [X.] führen, kein Raum. Ein derartiger Anspruch auf Erstattung von [X.] würde voraussetzen, dass der Einkommensteuerbescheid 1992 Folgebescheid eines durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder sonst unanfechtbar gewordenen anderen Verwaltungsakts --hier des [X.]-- wäre (§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO).
Daran fehlt es ungeachtet des Streits über das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft einerseits und den gegenüber ihren Gesellschaftern ergehenden Einkommensteuerbescheiden andererseits hier schon deshalb, weil der Körperschaftsteuerbescheid 1992 nicht geändert, sondern vielmehr nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren --mit dem angegriffenen Ausweis einer vGA zu Gunsten des [X.]-- bestandskräftig wurde und damit die Änderung nicht durch eine Korrektur des [X.] veranlasst war.
Meta
08.07.2010
Beschluss
vorgehend FG Köln, 29. Januar 2009, Az: 10 K 4415/07, Urteil
§ 236 Abs 2 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 20 EStG 1990, § 32a Abs 1 KStG 1991
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.07.2010, Az. VIII B 33/09 (REWIS RS 2010, 5010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5010
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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