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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 237/06 vom 14. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Dezember 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am [X.] die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vol-lem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat un-ter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. 1 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 2 - 3 - Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2006 - 18 O 501/00 - O[X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 8 U 36/06 -
Meta
14.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2009, Az. IX ZR 237/06 (REWIS RS 2009, 122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 122
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