Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2020, Az. 1 B 28/20, 1 B 28/20 (1 C 35/20)

1. Senat | REWIS RS 2020, 3967

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Gegenstand

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Familienasyl/minderjähriger Flüchtling); Revisionszulassung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.] abzustellen ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 - [X.] 67 Nr. 11).

Meta

1 B 28/20, 1 B 28/20 (1 C 35/20)

06.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2020, Az: 14 A 2778/17.A, Urteil

§ 26 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2020, Az. 1 B 28/20, 1 B 28/20 (1 C 35/20) (REWIS RS 2020, 3967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3967

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