Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 1 B 15/23, 1 B 15/23 (1 C 6/23)

1. Senat | REWIS RS 2023, 8472

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Gegenstand

Teilweise unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung durch das Oberverwaltungsgericht; Einreise- und Aufenthaltsverbot


Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Februar 2023 wird geändert.

Die Revision wird auch insoweit zugelassen, als die Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 des Bescheides des Senators für Inneres der [X.] vom 12. September 2019 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene [X.]eschränkung der Revisionszulassung ist unzulässig und unwirksam, soweit die Revision auch bezüglich des unter Ziffer 2 des [X.]escheides des Senators für Inneres der [X.] vom 12. September 2019 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zugelassen ist. Denn durch [X.]eschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bildet, nämlich einen Teil, auf den auch die [X.] die Revision beschränken könnte" (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 [X.] 39.73 - [X.]VerwGE 50, 292 <295> und [X.]eschluss vom 5. Juli 2011 - 5 [X.] - juris Rn. 1). Dies ist gegeben, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. August 2023 - 1 [X.] 16.23 - juris Rn. 4). [X.]ezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des [X.]escheides vom 12. September 2019 ist dies nicht der Fall, da ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/[X.] nach Art. 3 Nr. 6 [X.] 2008/115/[X.] immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss und nach einer - möglichen - Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht ohne diese bestehen bleiben könnte (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2021 - [X.]-546/19 [E[X.]LI:​EU:​[X.]:​2021:​432] - juris Rn. 54; zum Ganzen [X.]VerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 [X.] 6.21 - [X.]VerwGE 175, 16 Rn. 52 f.). Demgegenüber lässt das [X.] oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unberührt (vgl. zum Ganzen [X.]VerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 [X.] 6.21 - [X.]VerwGE 175, 16 Rn. 39 ff. m. w. N.).

2

2. Im Übrigen hat die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde keinen Erfolg.

3

2.1 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4

a. Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris Rn. 3).

5

b. Danach rechtfertigt die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage

"Steht die Annahme eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV zwingend einer Ausweisung nach nationalem Recht entgegen, die nicht auf einer Anlasstat i. S. v. Art. 83 Abs. 2 AEUV beruht?"

schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteile vom 22. Mai 2012 - [X.]-348/09 [E[X.]LI:​EU:​[X.]:​2012:​300] - Rn. 28 und vom 13. September 2016 - [X.]-304/14 [E[X.]LI:​EU:​[X.]:​2016:​674], [X.]S - Rn. 36 ff. m. w. N.) bereits geklärt ist.

6

Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berufen, eine Ausweisung zu verfügen und damit ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht einzuschränken. Dabei setzt der [X.]egriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraus, dass außer der Störung der [X.] Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ([X.], Urteil vom 13. September 2016 - [X.]-304/14 - Rn. 38). Der [X.]egriff "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates, sodass die [X.]eeinträchtigung des Funktionierens des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der [X.]evölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen [X.]eziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine [X.]eeinträchtigung seiner militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der [X.]egriff "öffentliche Sicherheit" die [X.]ekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit [X.]etäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst. In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter [X.] begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann ([X.], Urteil vom 13. September 2016 - [X.]-304/14 - Rn. 40).

7

Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des [X.]etroffenen gezogen werden. [X.] muss stets eine konkrete [X.]eurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren [X.]eachtung der Gerichtshof sichert. [X.]ei dieser [X.]eurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des [X.]etroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des [X.]etroffenen für die Gesellschaft, das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 13. September 2016 - [X.]-304/14 - Rn. 41 f.).

8

Der Gerichtshof der [X.] hat ferner selbst für Unionsbürger unter den - engeren - Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 [X.] 2004/38/[X.] entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV - diese Vorschrift dürfte von der [X.]eschwerde gemeint sein - angeführten als besonders schwere [X.]eeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der [X.]evölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den [X.]egriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 [X.] 2004/38/[X.] eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der [X.]egehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist ([X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.]-348/09 - Rn. 28).

9

Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

c. Die Revision ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen

"Muss für den Erlass einer Ausweisungsverfügung nach nationalem Recht bei Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 20 AEUV in der Person des*der Auszuweisenden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, oder ist das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausreichend?".

Denn diese Frage ist dahingehend geklärt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Ziffer 2.1 b.).

Da die [X.]eschwerde auch insoweit einen weiteren Klärungsbedarf nicht aufzeigt, kann dahinstehen, ob die [X.]eschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage überhaupt dargelegt hat. Denn das [X.]erufungsgericht nimmt - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 20 AEUV ([X.] ff.) – eine Gesamtschau der Ereignisse und der Umstände des Einzelfalls, des Kindeswohls und der Grundrechte unter ausdrücklicher [X.]erücksichtigung insbesondere des persönlichen Verhaltens des Klägers und seiner familiären [X.]indungen, vor allem zu seinen minderjährigen Töchtern, vor. Dass das [X.]erufungsgericht dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als von der [X.]eschwerde vertreten, rechtfertigt nicht die Annahme, das [X.]erufungsgericht habe den rechtlichen Maßstab verkannt. Die Ausführungen der [X.]eschwerde erschöpfen sich vielmehr in einer allgemeinen Urteilskritik und greifen lediglich die anderslautende Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts an, auf die eine Revisionszulassung aber nicht gestützt werden kann.

2.2 Die Revision ist auch nicht wegen der ebenfalls geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, die [X.]erufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]undesverwaltungsgerichts ab, bleibt ohne Erfolg.

a. Die [X.]eschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund bereits nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

b. Einen divergierenden Rechtssatz zu den zitierten Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]undesverwaltungsgerichts zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die das [X.]erufungsgericht ausdrücklich [X.]ezug nimmt ([X.]), schließt eine positive Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur [X.]ewährung nicht von vorneherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben vielmehr eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Sie sind an die tatsächlichen Feststellungen und [X.]eurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden, auch wenn diesen tatsächliche [X.]edeutung im Sinne einer Indizwirkung zukommt. Gelangen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit [X.]lick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, so bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen [X.]egründung. Solche Gründe können zum [X.]eispiel gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt ([X.]VerfG, [X.] vom 6. Dezember 2021 - 2 [X.]vR 860/21 - juris Rn. 19 m. w. N.). [X.]ei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose aber auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in [X.]etracht, ohne dass es insoweit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf ([X.]VerfG, [X.] vom 19. Oktober 2016 - 2 [X.]vR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 24; vgl. zum Ganzen [X.]VerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 [X.] 6.21 - [X.]VerwG 175, 16 Rn. 29). Hierauf stellt das [X.]erufungsgericht ersichtlich ab, wenn es von einer ernsthaften Gefahr der [X.]egehung neuer qualifizierter Eigentums- und Raubdelikte ausgeht ([X.], 11).

c. Sollte die [X.]eschwerde konkludent zusätzlich zu der Grundsatzrüge betreffend den Prüfungsmaßstab zu Art. 20 AEUV eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] rügen wollen, wäre die Revision auch dann nicht zuzulassen, da der Gerichtshof der [X.] nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten "divergenzfähigen" Gerichten gehört.

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten in dem Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen [X.]eschwerde am gesamten [X.]eschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. September 2010 - 6 [X.] 29.10 - [X.]uchholz 310 § 127 VwGO Nr. 16, Rn. 14). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

 Rechtsbehelfsbelehrung 

Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das [X.]eschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen [X.]VerwG 1 [X.] 6.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den [X.]eschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses [X.]eschlusses zu begründen. Die [X.]egründung ist bei dem [X.]undesverwaltungsgericht in [X.] einzureichen.

Für die [X.]eteiligten besteht [X.]; dies gilt auch für die [X.]egründung der Revision. Die [X.]eteiligten müssen sich durch [X.]evollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDG[X.] vertreten lassen.

Meta

1 B 15/23, 1 B 15/23 (1 C 6/23)

24.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 8. Februar 2023, Az: 2 LB 268/22, Urteil

Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008, Art 28 Abs 3 EGRL 38/2004, Art 20 AEUV, Art 83 Abs 1 UAbs 2 AEUV, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 Abs 3 Nr 3 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 1 B 15/23, 1 B 15/23 (1 C 6/23) (REWIS RS 2023, 8472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8472

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1943/16

2 BvR 860/21

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