Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. V ZB 21/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1550

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 9. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 85a Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a [X.] intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.
[X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] hat am 9. Oktober 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 270.000 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gläubigerin) ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks wegen einer Grundschuld in Höhe von 245.420,10 • nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie "dinglichen Rechtsverfolgungskosten" in Höhe von 427,96 • angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das [X.] auf 570.000 • festgesetzt. In dem ersten Versteigerungster-min am 10. November 2006 hat nur die Gläubigerin selbst ein Gebot in Höhe von 200.000 • abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begründung versagt [X.], das Gebot habe die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 [X.] nicht erreicht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden. 1 - 3 - Nachdem die Beteiligte zu 3 ([X.]) in dem zweiten Termin am 17. August 2007 Meistbietende geblieben war, ist ihr der Zuschlag zunächst erteilt worden. Der dagegen eingelegten Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht abgeholfen und dies darauf gestützt, die 5/10 Grenze des § 85a [X.] habe auch in dem zweiten Termin gegolten, weil der Gläubigerin auf ihr Gebot in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt wer-den müssen (§ 85a Abs. 3 [X.]). Auf die gegen den [X.] eingeleg-ten sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der [X.] hat das Land-gericht erneut den Zuschlag erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner wieder die Versagung des Zuschlags erreichen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht geht davon aus, die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 [X.] gelte in dem zweiten Termin nur dann weiter, wenn in dem ersten Termin kein wirksames Angebot abgegeben worden sei. So liege es hier nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin in dem ersten Termin könne nicht festgestellt werden. Es habe kein Eigengebot der Terminsvertrete-rin vorgelegen. Vielmehr sei das Gebot namens der Gläubigerin abgegeben worden. Eine Vermutung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe in solchen Fällen nicht. Auch wenn man unterstelle, dass der Zuschlag in dem ersten Ter-min wegen § 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a [X.] hätte erteilt werden müssen, läge ein Rechtsmissbrauch nicht vor, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gläubige-rin auf eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Gebots spekuliert habe. 3 - 4 - II[X.] 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 [X.] in dem zweiten Termin nicht mehr galt. 5 1. Das Beschwerdegericht war rechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit des in dem ersten Termin abgegebenen Gebots zu prüfen (Senat, [X.], 172, 218, 236 f.). Dem steht nicht entgegen, dass die auf § 85a [X.] gestützte [X.]versagung nicht angefochten worden ist. Der Eintritt der formellen Rechtskraft hat zur Folge, dass die Bindung des Bieters an sein Meistgebot er-loschen (§ 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 [X.]) und dass auf dieser Grundlage die Be-stimmung eines neuen [X.] wegen nicht zu [X.] ist (vgl. Senat, [X.]. v. 5. Juli 2007, [X.], NJW 2007, 3360). Selbst bei Annahme materieller Rechtskraftwirkung stünde darüber hinaus nur die Versagung des Zuschlags als solche fest, nicht aber [X.] die die Ent-scheidung tragenden Begründungselemente in Rechtskraft (vgl. Senat, [X.] 172, 218, 237). 2. Der Wegfall der 5/10 Grenze nach § 85a Abs. 1 u. 2 [X.] setzt voraus, dass in dem ersten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot abgegeben wurde (dazu grundlegend Senat, [X.] 172, 218, 220 ff. m.w.[X.]). So verhält es sich hier. Das Gebot war nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei ist mit der Rechts-beschwerde davon auszugehen, dass der Gläubigerin in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil ihr Gebot zusammen mit dem Be-trag, mit dem sie bei der auf den Zuschlag folgenden Erlösverteilung ausgefal-len wäre, die Hälfte des festgesetzten [X.] überschritten hätte (§ 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a [X.]). Auf dieser Grundlage war das Gebot der 6 - 5 - Gläubigerin jedoch schon objektiv nicht geeignet, den von § 85a Abs. 1 [X.] intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen. Hätte die Gläubigerin in dem ersten Termin ein über 5/10 liegendes Gebot abgegeben und wäre ihr gleichwohl der Zuschlag (rechtsfehlerhaft) versagt worden, hätte dies nicht dazu geführt, dass diese Grenze auch in dem zweiten Termin zu beachten gewesen wäre. Nichts anderes kann gelten, wenn das Gebot zwar diese Grenze nicht erreicht, es aber so hoch ist, dass die Anrechnung nach § 85a Abs. 3 [X.] zur Erteilung des [X.] hätte führen müssen. Auch dann liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor, weil infolge der [X.] nach § 114a [X.] (dazu Senat, [X.] 172, 218, 234; [X.]. v. 14. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1359, 1361) auch in diesem Falle von einem Verwertungserlös auszugehen ist, der die [X.] des [X.] übersteigt. Auf die Willensrichtung der [X.] in dem Termin durch eine Rechtsanwältin vertretenen [X.] Gläubigerin, die die Wirkung des § 85a Abs. 3 [X.] offenbar übersehen hatte, kommt es in Konstellationen der vorliegenden Art nicht an. Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vor-stellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes aus-zugehen wäre. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hinzutre-ten, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin darauf spekuliert hat, das Vollstreckungsgericht werde die Vorschrift des § 85a Abs. 3 [X.] übersehen. Auch die Rechtsbeschwerde verweist auf kein Vorbringen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. 7 - 6 - [X.] 8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen [X.] zu tragen hat, folgt aus Nr. 2243 [X.]. Ein Ausspruch über die außer-gerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden [X.] in der Regel nicht als Parteien im Sinne der [X.] gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, [X.] 170, 378, 381 m.w.[X.]). Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 [X.]/07 -

Meta

V ZB 21/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. V ZB 21/08 (REWIS RS 2008, 1550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1550

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