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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 17. Juli 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 85a Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Ver-tretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, [X.] 172, 218 ff.). [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.]/08 - [X.]
- 2 - Der [X.] hat am 17. Juli 2008 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2007 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300.000 •. Gründe: [X.] Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 • festgesetzt. 1 Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot [X.]730.000 •. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. [X.]wurde der [X.] im Hinblick auf § 85a Abs. 1 [X.] versagt. 2 - 3 - In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteige-rungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 •. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit [X.]uss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt. 3 Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das [X.] den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den [X.] auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Ent-scheidung des Amtsgerichts. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begründet an. Es hat festgestellt, dass [X.]mit seinem Gebot kein eige-nes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Ge-bot von [X.]sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in § 85a Abs. 1 [X.] bestimmte Grenze gegolten; der [X.] habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen. 5 II[X.] Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 6 - 4 - Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelun-gen des [X.] im Interesse eines Gläubigers zu [X.], abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter [X.] ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung. 7 1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungs-verfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbie-tender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 [X.]). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, [X.] 172, 218, 223). So verhält es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85a [X.] Abs. 1 [X.] bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte [X.]kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um die-ser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von [X.] sollte der Schutz des Schuldners durch § 85a Abs.1 [X.] ausgehebelt werden. Das auf Betrei-ben der Beteiligten zu 3 von [X.] abgegebene Gebot war rechtsmissbräuch-lich und nichtig. Es war gemäß § 71 Abs. 1 [X.] von dem Vollstreckungsgericht zurückzuweisen. 8 Dass es sich bei [X.] nicht um einen Terminsvertreter der betreiben-den Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der [X.]. Das Eigengebot eines Gläubigerver-treters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten 9 - 5 - Schuldnerschutz zu unterlaufen. [X.] Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfol-gen, mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelun-gen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Ter-minsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tat-sächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwer-degericht verfahren. 2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von [X.]abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler er-kennen. 10 a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner [X.] zu § 114a [X.], um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gefüge der [X.] und die beson-dere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von § 85a Abs. 3 [X.] und § 114a [X.] hingewiesen ([X.] 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die struktu-rellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des [X.], hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a [X.] erfasst worden wäre. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die [X.] generelle [X.] Annahme rechtsmissbräuchlichen [X.] nicht eingewendet werden könne, dass der Gläubiger, dessen Forderung [X.] wie hier [X.] weit genug unter dem [X.] liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 [X.] durch ein 11 - 6 - entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gemäß § 114a [X.] Satz 1 [X.] dazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu [X.] 117, 8, 12 ff.; [X.], [X.], 18. Aufl., § 114a [X.]. 2.8; [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 114a Rdn. 25). b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirk-samkeit des Gebotes von [X.]nicht erkannt und dieses nicht gemäß § 71 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen hat (Senat, [X.]. v. 4. Januar 2008, [X.]78/06, [X.], 33, 34). § 79 [X.] findet insoweit keine Anwendung. 12 c) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von [X.]
hinzuweisen. Dessen Gebot löste [X.] seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist [X.] nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteige-rungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von [X.] berufen hätten, dar-an gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. 13 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im [X.] grundsätzlich nicht im Sinne von Parteien ge-genüberstehen (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 170, 378, 381 m.w.N.). 14 Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 [X.]/07 -
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. V ZB 1/08 (REWIS RS 2008, 2741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2741
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