Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Februar 2004in dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja [X.] § 74a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 85a Abs. 1, § 114aWird der Zuschlag versagt, weil das [X.] nicht sieben Zehnteile oder [X.] des [X.] erreicht, und entfällt im weiteren Verfahrensverlaufdas Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten [X.] an veränderte Umstände, so ist die (überholte) Festsetzung in dieser Hinsicht [X.] bei Anwendung des § 114a [X.] nicht bindend (Abgrenzung zu[X.], 110 im Anschluß an [X.], [X.], Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa [X.]/03 - [X.]AG Büdingen- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 27. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 10. Oktober 2003 wird auf [X.] Schuldners zurückgewiesen.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 102.258,38 festgesetzt.Gründe:[X.] ordnete am 28. Mai 1996 die Zwangsversteigerung anund setzte aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens den Ver-kehrswert des Grundstücks samt Zubehör (Gaststätte) durch Beschluß vom18. September 1997 auf 1.176.913 DM fest. Nach mehrfacher Einstellung [X.] wurde der Zuschlag mit Beschluß vom 19. Februar 2002 versagt,weil das [X.] im vorausgegangenen Versteigerungstermin die Hälfte desfestgesetzten Verkehrswertes nicht [X.] betreibenden Grundpfandgläubigerin, derspäteren [X.], wurde das zwischenzeitlich erneut einstweilen eingestellteVerfahren mit Beschluß vom 16. Juni 2003 fortgesetzt. Wenige Tage vor demanberaumten Versteigerungstermin beantragte der Schuldner [X.] gemäß § 765a ZPO mit Rücksicht auf ein angestrebtes [X.], die Versagung des Zuschlags, einen Verkündungstermin für den [X.] und die Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens, weil die alteWertermittlung durch Anstieg der Bodenwerte überholt sei. Im Versteige-rungstermin am 8. September 2003 erhielt die betreibende Gläubigerin auf ihrbares [X.] von [X.] erklärte das Amtsgericht die Anträge des Schuldners [X.] und Einholung eines neuen Verkehrswertgutachtens fürunbegründet.Die auf den abgelehnten Neubewertungsantrag des Schuldners [X.] hat das [X.] zurückgewiesen und [X.] seiner Entscheidung ausgeführt:Die Anpassung des [X.] im Rahmen erhöhter Richtwerte habenach Zuschlagsversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 [X.]grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung mehr. Bei einer Wertveränderungohne Substanzverbesserung, die nur der allgemeinen Marktentwicklung folge,sei ein besseres [X.] im zweiten Termin infolge nachträglich erhöhterWertfestsetzung ausgeschlossen. Die Regelung des § 114a [X.] zwingeebenfalls nicht zu einer Abänderung des festgesetzten Verkehrswertes, wenndurch Verbrauch der einmaligen Zuschlagshindernisse sich ansonsten eine- 4 -Anpassung erübrige. Auch § 83 Nr. 6 [X.] sei hier nicht deshalb verletzt, [X.] den Schutzantrag gemäß § 765a ZPO abgelehnt habe. [X.] Schuldner habe nicht vorgetragen, wie durch das angestrebte [X.] die Gläubiger hätten befriedigt werden sollen. Hiergegen wendet sichdie zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Schuldner weiterhin dieAufhebung des Zuschlags erstrebt.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.] Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil [X.] noch nicht entschieden habe, ob der [X.] auch für den nach Zuschlagsversagung anberaumten weiterenVersteigerungstermin abgeändert werden müsse. Den [X.] ([X.], [X.], 98, 99) konnte das [X.]noch nicht kennen. Hierdurch ist inzwischen geklärt, daß nach einer [X.]sversagung gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 oder § 85a Abs. 1 [X.] für einespätere Anpassung des festgesetzten Verkehrswertes an veränderte [X.] rechtlicher Bedeutung im Zwangsversteigerungsverfahren [X.] fehlt.Die Rechtsbeschwerde rügt, daß ohne Wertanpassung bis zum [X.] die aus § 114a [X.] abzuleitende Rechtsposition des Schuldners nicht- 5 -ausreichend berücksichtigt werde. Diese Rüge greift nicht durch. Das [X.] hat eine Verletzung von § 83 Nr. 1 [X.] zutreffend verneint.§ 114a [X.] bestimmt, daß einem zur Befriedigung aus dem [X.] (§ 10 [X.]), der den Zuschlag erhält, sieben Zehnteile des[X.] auf seine persönliche Forderung anzurechnen sind, soweitder Wert nicht bei entsprechendem Gebot Ansprüche einer besseren [X.] (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.]) zu decken hätte. Die Vorschrift will verhin-dern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter - wie die Erste-herin im Beschwerdefall - das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstigerwirbt und sodann den ungedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forde-rung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht ([X.], 248, 249;vgl. außerdem [X.], 110, 113 f). Die Anrechnungspflicht des § 114a [X.]bezeichnet eine Rechtsfolge außerhalb des [X.],die sich innerhalb des Verfahrens nur in hier nicht gegebenen [X.] kann. Entsteht Streit über die hiernach eintretende Erfüllung derpersönlichen Schuld, hat das Prozeßgericht zu entscheiden ([X.], [X.]3. Aufl. § 114a Rn. 11; Mohrbutter/Drischler/[X.]/[X.], Die Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl. Muster 101 [X.]. 3;[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 114a Rn. 1;[X.], [X.] 17. Aufl. § 114a [X.]. 3.11; vgl. auch [X.], 110, 118).Nach der Rechtsprechung des [X.] geht das Gesetzauch für die Anrechnungspflicht des § 114a [X.] von dem im Verfahren nach§ 74a Abs. 5 [X.] festgesetzten Verkehrswert aus, der das Prozeßgericht re-gelmäßig bindet ([X.], 110, 118 f; 117, 8, 18).- 6 -Von dieser Regel sind jedoch Ausnahmen notwendig. Würde das Pro-zeßgericht im [X.] an die nach § 74a Abs. 5 [X.] getroffeneWertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts gebunden sein, obwohl sich nachWegfall der zuschlagsfähigen Mindestbietgrenze (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2Satz 2 [X.]) eine Wertveränderung ergeben hat, dürfte gerade wegen einersolchen verfahrensrechtlichen Wirkung auf den materiellen [X.] § 114a [X.] den Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis für [X.] bis zur [X.] nicht abgesprochen werden (vgl.[X.], aaO Rn. 3; [X.], aaO [X.]. 3.1; siehe ferner [X.], [X.], 122, 123).2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß der [X.] nach § 83 Nr. 6 [X.], § 765a ZPO nicht hätte erteilt werden dürfen.a) Eine sittenwidrige Härte gegen den Schuldner enthält der angefoch-tene Zuschlag nicht allein schon deswegen, weil die [X.] nur bis an dieuntere Grenze ihres Rechtes herangeboten hat. Der Rechtsbeschwerdeführerist insoweit, wie das [X.] zutreffend bemerkt hat, durch § 114a [X.]hinreichend geschützt.b) Die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts, den Zuschlag zu versa-gen und das Verfahren nach § 765a ZPO mit Rücksicht auf das angestrebte[X.] durch den Schuldner einstweilen einzustellen, hat das Be-rufungsgericht abgelehnt, weil nicht dargelegt worden sei, wie die [X.] diesem Wege hätten befriedigt werden sollen. Auch das läßt [X.] [X.] 7 -Zwar konnte bei dem angestrebten Geschäft ein vorhergehender Grund-stücksverkauf an den Leasinggeber (sale and lease back) angenommen wer-den. Dem Kläger hätte es aber oblegen, die Bedingungen eines solchen Ver-kaufs vorzutragen, wenn er darauf gestützt nach § 765a ZPO [X.] beanspruchen wollte. Diesen Vortrag hat er erst in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nachgeholt, wo er nicht mehr berücksichtigt werden kann.Der nachgeschobene Sachverhalt - die rechtlich noch nicht [X.] eines Leasingunternehmens zu 72 v.H. des Verkehrswertes -hätte jedoch auch bei rechtzeitigem Vortrag eine einstweilige Einstellung des[X.] nicht gerechtfertigt. Offen ist, ob sich dieseangebliche Ankaufsbereitschaft auch auf das mitversteigerte Zubehör bezog.Offen ist auch der mögliche Durchführungszeitpunkt. Damit ist [X.] nicht einmal erkennbar, ob der Schuldner angesichts weiterlaufender Zin-sen und der Kosten einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung bei dem freihän-digen Verkauf besser gestanden hätte als nach dem tatsächlichen Verlauf undder Wertanrechnung nach § 114a [X.] (vgl. zur Einbeziehung des Zubehörshier [X.], 8, 18).[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 298/03 (REWIS RS 2004, 4365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4365
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.