Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZB 38/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8037

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[X.] [X.] vom 31. März 2011 in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2011 dur[X.]h den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Klägerin gegen den Bes[X.]hluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2010 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren wird auf 492,70 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob bei der Bere[X.]hnung der dem Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) von der Klägerin zu erstattenden Kosten eine halbe Ges[X.]häftsgebühr auf die [X.] anzure[X.]hnen ist. 1 - 3 - Die Re[X.]htspflegerin des [X.] hat die von der Klägerin dem Grunde na[X.]h vollumfängli[X.]h zu erstattenden außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.] für den im Februar 2009 re[X.]htshängig gewordenen Re[X.]htsstreit auf 2.317,07 • festgesetzt. In diesem Betrag ist eine vom Beklagten für seinen Pro-zessbevollmä[X.]htigten geltend gema[X.]hte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 [X.] [X.]) in voller Höhe berü[X.]ksi[X.]htigt. Die hälftige Anre[X.]hnung einer vorgeri[X.]htli[X.]h entstandenen Ges[X.]häftsgebühr (Nr. 2300 [X.] [X.]) auf die Verfahrensgebühr hat die Re[X.]htspflegerin abgelehnt. 2 Die dagegen erhobene sofortige Bes[X.]hwerde der Klägerin hat das Ober-landesgeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt die Klägerin unter Verweis auf Anlage 1, Teil 3, [X.] 3 Abs. 4 [X.] [X.] ihr Begehren weiter, die hälftige Ges[X.]häftsgebühr auf die zu erstattende Verfahrensgebühr anre[X.]hnen zu lassen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und au[X.]h im Übri-gen zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. 4 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat ausgeführt, die Beklagte könne ni[X.]ht die hälftige Anre[X.]hnung der Ges[X.]häftsgebühr auf die Verfahrensgebühr [X.]. Dies ergebe si[X.]h aus § 15a Abs. 2 [X.], der au[X.]h auf den hier gegebe-nen "Altfall", in dem Ges[X.]häfts- und Verfahrensgebühr vor Inkrafttreten dieser Vors[X.]hrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine auf § 15a [X.] bezogene Übergangsvors[X.]hrift ni[X.]ht existiere. 5 - 4 - 2. Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. Die [X.] na[X.]h Nr. 3100 [X.] [X.], die dur[X.]h die Tätigkeit des Anwalts des Beklagten im Re[X.]htsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der [X.] in Ansatz zu bringen. Sie ist ni[X.]ht auf Grund von Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] wegen der zuvor bereits entstandenen Ges[X.]häftsgebühr na[X.]h Nr. 2300 [X.] [X.] zu kürzen. Eine Anre[X.]hnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein unter den - hier ni[X.]ht erfüllten - Voraus-setzungen des Absatzes 2 des dur[X.]h Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltli[X.]hen und notariellen Berufsre[X.]ht, zur Er-ri[X.]htung einer S[X.]hli[X.]htungsstelle der Re[X.]htsanwalts[X.]haft sowie zur Änderung sonstiger Vors[X.]hriften vom 30. Juli 2009 ([X.] [X.]) eingeführten § 15a [X.] statt. 6 a) Zwar hat der Senat im Bes[X.]hluss vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4) vor der Einführung des § 15a [X.] im [X.] an die Re[X.]htspre[X.]hung des VII[X.] Zivilsenats (Urteil vom 7. März 2007 - [X.] ZR 86/06, [X.], 2049 Rn. 11; Bes[X.]hluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07, [X.], 1323 Rn. 6 ff) die Auffassung vertreten, dass si[X.]h gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] die im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren na[X.]h Nr. 3100 [X.] [X.] anfallende Verfahrensgebühr dur[X.]h die hälftige Anre[X.]h-nung der zuvor entstandenen Ges[X.]häftsgebühr vermindert und dass es hierfür ohne Bedeutung ist, ob diese auf materiell-re[X.]htli[X.]her Grundlage vom [X.] zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gema[X.]ht, tituliert oder bereits begli[X.]hen ist. 7 - 5 - b) Hieran hält er unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Einfügung des § 15a [X.] ni[X.]ht mehr fest. Die mit der Frage der Anre[X.]hnung der Ges[X.]häfts- auf die Verfahrensgebühr befassten Senate des [X.] vertreten den Standpunkt, dass § 15a [X.] die Re[X.]htslage ni[X.]ht ge-ändert habe, sondern ledigli[X.]h als eine Klarstellung der - von der in den vorge-nannten Ents[X.]heidungen vertretenen Re[X.]htsauffassung abwei[X.]henden - beste-henden Gesetzeslage anzusehen sei (z.B. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6, 8; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358; vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 Rn. 9; vom 10. August 2010 - [X.] ZB 15/10, juris Rn. 9 f; vom 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474, 475; vom 28. September 2010 - [X.], juris Rn. 7 f; und vom 28. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 6; zweifelnd hingegen [X.], Bes[X.]hluss vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 22 ff). 8 Dieser Re[X.]htspre[X.]hung s[X.]hließt si[X.]h der erkennende Senat an. Der Ge-setzgeber hat dur[X.]h den in das Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefüg-ten § 15a [X.] in Kenntnis der gegenläufigen Ents[X.]heidungen des [X.] (z.B. Senatsbes[X.]hluss vom 30. April 2008; [X.], Urteil vom 7. März 2007 und Bes[X.]hluss vom 22. Januar 2008 jew. aaO) seine Ansi[X.]ht klargestellt, dass bereits na[X.]h bestehender Gesetzeslage die Anre[X.]hnung gemäß Anlage 1 Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] nur das Innenverhältnis zwis[X.]hen Anwalt und Mandant betreffe und si[X.]h im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auswirke (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/12717, [X.]; siehe au[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 2. September 2009 und 9 - 6 - vom 9. Dezember 2009 jew. aaO). Dem entspri[X.]ht, dass der Gesetzgeber zu-glei[X.]h die Fallgestaltungen geregelt hat, in denen si[X.]h ein Dritter [X.] auf die Anre[X.]hnung einer Gebühr auf eine weitere berufen kann ([X.], [X.] vom 28. September 2010 aaO Rn. 8). 10 Soweit der [X.] in seinem Bes[X.]hluss vom 29. September 2009 (aaO) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorla-ge der Re[X.]htsfrage an den [X.] für Zivilsa[X.]hen na[X.]h § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a [X.] für jene Ents[X.]heidung ni[X.]ht tragend waren (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. April 2010, aaO Rn. 10; vom 10. August 2010 aaO Rn. 9; und vom 28. September 2010 aaO Rn. 10). [X.]) Auf die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht weiter erörterte Frage, ob § 15a [X.] auf "Altfälle" deshalb Anwendung finden könne, weil § 60 Abs. 1 [X.] insoweit ni[X.]ht eins[X.]hlägig sei, kommt es ni[X.]ht mehr an, da der Gesetzgeber - wie darge-stellt - die Regelung der Anre[X.]hnung in § 15a Abs. 2 [X.] ni[X.]ht als Gesetzes-änderung mit Wirkung nur für die Zukunft, sondern als Bes[X.]hreibung der [X.] - henden Re[X.]htslage verstanden hat (so au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom [X.] 2010 aaO Rn. 9). [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 12.11.2009 - 2-10 O 488/08 - O[X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 18 W 47/10 -

Meta

III ZB 38/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZB 38/10 (REWIS RS 2011, 8037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8037

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