Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. I ZB 96/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9733

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/09 vom 7. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des [X.], 4. [X.], vom 5. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.], Kammer 07 für Handelssachen, vom 13. August 2009 in der Fassung des [X.] vom 25. September 2009 abgeändert. Die von der Antragstellerin aufgrund des Urteils des [X.], Kammer 07 für Handelssachen, vom 28. April 2009 an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.200,90 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2009. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. [X.]: 445,90 •. - 3 - Gründe: 1 [X.] Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem [X.] in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens hat das [X.] der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat im Kosten-festsetzungsverfahren die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach § 13 [X.], Nr. 3100 [X.] VV aus einem Gegenstandswert von 25.000 • begehrt. Da die Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit für die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich tätig waren, hat der Rechtspfleger eine hierdurch angefallene 1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.], Nr. 2300 [X.] VV unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV zur [X.] von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht und die der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 1.755 • festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Festsetzung der 1,3-fachen Verfah-rensgebühr weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich für die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entstandene 1,3-fache Ge-schäftsgebühr sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5. August 2009 in [X.] getretene § 15a Abs. 2 [X.] stehe dem nicht entgegen, da diese [X.] - 4 - mung aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] im Streitfall keine Anwendung finde. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV, die durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Ver-fügung entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in [X.] zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands ent-standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] VV zu kürzen. b) Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zum Inkrafttreten des § 15a [X.] am 5. August 2009 (Art. 10 Satz 2 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungs-stelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, [X.] [X.] 2449), nach der die Verfahrensgebühr gegen den [X.] nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 [X.] VV anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt wer-den kann (Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323; Beschluss vom 20. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 529; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.). Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Vorschrift befassten [X.]e des [X.] auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelungen in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht ge-7 - 5 - ändert, sondern diese lediglich klargestellt haben (Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], juris Rn. 8). Da die Regelungen in § 15a [X.] nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellen, findet die Bestimmung auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - er-folgte. Dies hat der XI[X.] Zivilsenat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 (NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt. Dem tritt der [X.] bei (ebenso: [X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], juris Rn. 8 mwN). An seiner vor Erlass des § 15a [X.] zum Verständnis der [X.] 4 [X.] VV vertretenen Auffassung (vgl. [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.) hält der [X.] nicht mehr fest und erachtet wie der VII[X.] Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - [X.] Rn. 10) und der [X.] (vgl. Beschluss vom 15. September 2010 - [X.], juris Rn. 9) ein Vorgehen nach § 132 [X.] für nicht geboten. 8 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] ge-mäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 9 Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, kann sich die Antragstellerin auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV nicht berufen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV ist 10 - 6 - bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Beschluss des [X.] ist daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.]s abzuändern. Die von der Antragstellerin der [X.] zu erstattenden Kosten sind danach antragsgemäß auf 2.200,90 • nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 11 Bornkamm Pokrant Schaffert
[X.] Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 407 O 45/09 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 4 W 275/09 -

Meta

I ZB 96/09

07.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2011, Az. I ZB 96/09 (REWIS RS 2011, 9733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9733

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I ZB 96/09

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

V ZB 176/09

VIII ZB 15/10

IV ZB 5/10

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