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Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2009 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 6. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des [X.]: 334,69 €
I.
Nach Rücknahme der Klage hat das [X.] ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] auf die geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von 334,69 € brutto gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr erreichen wollten, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 [X.] ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] hat nicht zu erfolgen.
1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323).
Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.], bei juris). Danach findet auch für [X.] vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO).
2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach [X.] Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 714 € brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.
3. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier [X.]
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Bamberg, 15. September 2009, Az: 4 W 139/09, Beschluss
§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, § 60 Abs 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, § 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. VII ZB 99/09 (REWIS RS 2010, 1841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1841
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