Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 5 A 4/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 1027

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Gegenstand

Wirksamkeitsaufschub für Umzugskostenvergütungszusagen nach § 3 Abs. 3 BUKG


Leitsatz

1. § 3 Abs. 3 BUKG ermächtigt die oberste Dienstbehörde zum Erlass eines Wirksamkeitsaufschubs für Umzugskostenvergütungszusagen durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung.

2. Die Festlegung vom 17. November 2017, mit der das Bundeskanzleramt aus Anlass der Verlagerung von Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes an den Dienstort Berlin den Aufschub der Wirksamkeit von Umzugskostenvergütungszusagen angeordnet hat, ist eine Allgemeinverfügung.

3. Diese Festlegung begünstigt solche Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes nicht, die bereits für den neuen Standort Berlin eingestellt wurden und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt eine dem Kläger anlässlich des Umzugs des [X.] ([X.]) nach [X.] erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird.

2

Der Kläger wurde als Hauptmann der [X.] ([X.]) zum 1. Februar 2014 zum [X.] versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in [X.] auf. Hierfür wurde ihm mit ergänzender Personalverfügung vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich keine Umzugskostenvergütung zugesagt, weil er am künftigen Standort des [X.] in [X.] verwendet werden sollte. Der Kläger pendelte bis 2018 zum bisherigen Behördenstandort und erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

3

Am 17. November 2017 traf das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] für den [X.] eine Festlegung nach § 3 Abs. 3 des [X.] ([X.]). Danach kann die oberste Dienstbehörde unter anderem in Bereichen, die von wesentlichen Restrukturierungen betroffen sind, festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst [X.] nach der [X.] wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Nach Ablauf der [X.] kann gemäß § 12 Abs. 4 [X.] außerdem unter Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sog. 3 + 5-Regelung). Im Januar 2018 wurde im Intranet des [X.] klargestellt, dass nach Auffassung des [X.]es der in der Festlegung vom 17. November 2017 bestimmte [X.] nicht für solche Mitarbeiter gelte, die bereits im Hinblick auf den späteren Umzug eingestellt worden seien und derzeit auf Trennungsgeldbasis an ihren jetzigen Dienstort pendelten. Die Festlegung wurde am 30. April 2018 vollständig im Intranet des [X.] veröffentlicht.

4

Als der Dienstposten des [X.] im Rahmen der Funktionalen Konzentration des [X.] nach [X.] verlagert wurde, sagte ihm die Behörde mit Verfügung vom 24. Januar 2018 gemäß § 3 Abs. 1 [X.] Umzugskostenvergütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel. Den daraufhin erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, ihn so zu stellen, dass die [X.] erst [X.] nach der [X.] wirksam werde, wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 zurück.

5

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und trägt im Wesentlichen vor, sein Ausschluss von der "3 + 5-Regelung" sei ermessensfehlerhaft. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 [X.] sprächen dafür, dass die Regelung gerade für Trennungsgeldempfänger geschaffen worden sei.

6

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 24. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2018 [X.] nach der [X.] wirksam wird.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass die Festlegung des [X.]es einen Fall wie den des [X.] ermessensfehlerfrei nicht erfasse und auch keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vorlägen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 24. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2018 drei Jahre nach der [X.] wirksam wird, weil er nicht zu denjenigen Beschäftigten des [X.] gehört, die von der Festlegung des [X.]s vom 17. November 2017 begünstigt werden.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, [X.] im [X.] und Soldaten ([X.] - [X.]) vom 11. Dezember 1990 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 ([X.] I S. 17) kann die oberste Dienstbehörde festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der [X.] wirksam wird; dies gilt nicht für [X.] ohne eigene Wohnung. Voraussetzung dafür ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.], dass der festgelegte Bereich von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und es sich nicht um [X.] nach § 13 [X.] handelt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Die Festlegung bedarf gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.] insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 3 Abs. 3 [X.] ermächtigt die oberste Dienstbehörde zum Erlass eines [X.]s für [X.] durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (1.). Dementsprechend hat das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] mit der Festlegung vom 17. November 2017 den Aufschub der Wirksamkeit von [X.] aus Anlass der Verlagerung von Dienststellen des [X.] an den Dienstort [X.] in Form einer Allgemeinverfügung angeordnet (2.). Diese begünstigt nach der gebotenen objektiven Auslegung unter Berücksichtigung des [X.] solche Beschäftigten des [X.] nicht, die wie der Kläger bereits für den neuen Standort [X.] eingestellt worden sind und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten (3.).

1. § 3 Abs. 3 [X.] ermächtigt die oberste Dienstbehörde dazu, den [X.] für [X.] durch unmittelbar gegenüber den betroffenen Beschäftigten wirksamen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung und nicht - wie [X.] und [X.] meinen - lediglich in Gestalt einer von der nachgeordneten Behörde umzusetzenden Verwaltungsvorschrift anzuordnen. Das folgt bereits aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 3 [X.] (a) und wird durch den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt (b). Der Gegenstand der Regelung bedingt regelmäßig, dass sie in Form einer Allgemeinverfügung ergeht (c).

Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.

a) Bereits der Wortlaut in Satz 1 Halbsatz 1 des § 3 Abs. 3 [X.] "Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, ..." spricht dafür, dass die Festlegung nach dieser Vorschrift als Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung zu ergehen hat. Während das Wort "kann" in Rechtsnormen regelmäßig und so auch hier einen der Behörde eröffneten Entscheidungsspielraum kennzeichnet, ist das Wort "festlegen" ein Synonym für "verbindlich bestimmen", "regeln" oder "entscheiden". Es greift den Inhalt der Definition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG auf.

Ferner zeigt die Formulierung, dass die [X.] infolge der Festlegung erst zu einem späteren Zeitpunkt "wirksam wird", dass die Festlegung selber unmittelbar eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG trifft. Damit modifiziert sie nämlich den Zeitpunkt der inneren (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) Wirksamkeit der [X.], bei der es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt ([X.], Urteile vom 18. August 1981 - 6 [X.] 16.79 - [X.]E 64, 24 <26> und vom 9. Januar 1989 - 6 [X.] 47.86 - [X.]E 81, 149 <153 f.>), der nach allgemeinen Regeln an dem Tag wirksam wird, an dem die den Umzug veranlassende [X.] wirksam wird, oder an einem anderen in ihm bestimmten Tag ([X.][X.], Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Februar 2019, § 3 [X.]/Kommentar Rn. 185).

Dieser eindeutige Befund wird systematisch dadurch erhärtet, dass die Berechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] durch Erklärung der Umzugswilligkeit die Wirksamkeit der [X.] vorzeitig herbeiführen können und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einen erweiterten Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld haben, den sie gemäß § 12 Abs. 4 [X.] durch einseitige Erklärung unter Verzicht auf die zugesagte Umzugskostenvergütung um weitere fünf Jahre verlängern können. Diese Verknüpfung des [X.]s nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit weiteren subjektiven Rechten der Berechtigten impliziert, dass bereits die Festlegung des [X.]s selbst ebenfalls eine unmittelbare subjektive Rechtsposition vermittelt.

Umgekehrt finden sich im Wortlaut des § 3 Abs. 3 [X.] anders als sonst auch im [X.] üblich (vgl. § 15 Abs. 2 [X.]) keinerlei Hinweise darauf, dass die Festlegung durch Verwaltungsvorschrift erfolgen soll. Auch der Umstand, dass die oberste Dienstbehörde zum Erlass eines Verwaltungsakts unmittelbar gegenüber den Beschäftigten eines nachgeordneten Bereichs ermächtigt wird, ist nicht ungewöhnlich und findet sich im [X.] noch in anderem Zusammenhang (§ 2 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

b) Schließlich bestätigt der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der [X.] für die [X.] gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch Verwaltungsakt zu ergehen hat. Wie sich im Umkehrschluss aus der Gesetzesbegründung ergibt, nach der [X.] ohne eigene Wohnung von der Regelung ausgenommen sind, weil sie "mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung dogmatisch und dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang [als] schützenswert" anzusehen sind (vgl. [X.]. 18/10512 S. 22), soll § 3 Abs. 3 [X.] zusammen mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 [X.] in Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG diejenigen Beamten umzugskosten- bzw. trennungsgeldrechtlich begünstigen, die durch häufige Versetzungen oder wesentliche Restrukturierungen besonders, d.h. über das normalerweise mit einer Verlagerung des [X.] verbundene Maß hinaus belastet werden. Die Anknüpfung an die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn legt die Wahl einer Handlungsform nahe, die dem begünstigten Beamten unmittelbar eine entsprechende Rechtsposition vermittelt.

c) Da die Festlegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] für näher bestimmte Bereiche erfolgt, werden von ihr nicht nur einzelne Beschäftigte, sondern ganze Personenkreise erfasst, die sich nach allgemeinen Merkmalen bestimmen lassen (vgl. § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG), so dass sie regelmäßig nicht in Form einer Vielzahl von Individualverfügungen, sondern in Gestalt einer Allgemeinverfügung erlassen wird. Ob es sich bei der Festlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] um eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG oder um eine Allgemeinverfügung sui generis handelt, bedarf keiner Entscheidung, weil die Festlegung vom 17. November 2017 jedenfalls alle Merkmale des § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG aufweist.

2. Die Festlegung des [X.]s der [X.] für Beschäftigte des [X.] durch das [X.] vom 17. November 2017 ist ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung.

Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäbe nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist insofern, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des [X.] zu ermitteln; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteile vom 5. November 2009 - 4 [X.] 3.09 - [X.]E 135, 209 Rn. 21, vom 19. März 2013 - 5 [X.] 16.12 - [X.] 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 4 Rn. 10, vom 16. Oktober 2013 - 8 [X.] 21.12 - [X.]E 148, 146 Rn. 14 und vom 15. Juni 2016 - 8 [X.] 5.15 - [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 300 Rn. 20, jeweils m.w.N.).

Die Festlegung vom 17. November 2017 wurde vom [X.] auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts erlassen. Sie führt eine Rechtsfolge herbei, hat also Regelungswirkung. Ziffer [X.] 2 der Festlegung bestimmt in Anknüpfung an den Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass die den Mitarbeitern des [X.] aus Anlass der Verlegung des [X.] nach [X.] erteilten [X.] (in bestimmten Fällen, dazu unter 3.) erst drei Jahre nach der [X.] wirksam werden, womit die weiteren sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 [X.]) verbunden sind. Die unter Ziffer I[X.] 5 c) der Festlegung enthaltene Aussage stellt diese Bewertung nicht infrage. Danach soll der [X.] von der Bewilligung des "erweiterten [X.]" absehen, wenn die [X.] eindeutig begünstigend ist und deshalb keine über die grundsätzliche Regelung des [X.]es hinausgehende Fürsorgemaßnahme erfordert. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermächtigung des [X.] als nachgeordneter Behörde zur Durchführung der Festlegung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungscharakter (vgl. unter 3.).

Die Festlegung hat auch Außenwirkung und erfasst in der für [X.] kennzeichnenden Weise einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis. Sie betrifft inhaltlich die von der Verlegung des [X.] erfassten Mitarbeiter des [X.] und wirkt sich auf deren subjektive Rechtsstellung aus, nämlich auf den Inhalt der ihnen erteilten [X.] und den daran anknüpfenden Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit der Option einer Verlängerung um weitere fünf Jahre.

Schließlich hatte das [X.] den für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderlichen Bekanntgabewillen. Damit ist der einer Behörde zurechenbare Wille gemeint, bewusst und gewollt eine rechtlich erhebliche Folge herbeizuführen. Der Bekanntgabewille des [X.]es steht hier ungeachtet der dortigen Einstufung der Festlegung als einer Verwaltungsvorschrift außer Frage. Das [X.] hat die Festlegung mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2017 an den [X.] mit der Bitte übersandt, den betroffenen Mitarbeitern [X.] "auf Grundlage der anliegenden Festlegung" zu erteilen. Der [X.] hat die Festlegung dann Ende April 2018 mit vollständigem Wortlaut in das Intranet eingestellt und den Beschäftigten zugänglich gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies mit Billigung des [X.]es geschehen ist. Ob die elektronische Zugänglichmachung eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in Form der Allgemeinverfügung im Sinne von § 41 VwVfG darstellt, kann ebenso wie die Frage, ob die Festlegung den Formvorschriften der § 3a Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 3 VwVfG unterliegt, aus den nachstehenden Gründen dahinstehen.

3. Die Festlegung des [X.]es vom 17. November 2017 erfasst solche von der Dienstortverlagerung betroffenen Mitarbeiter des [X.] nicht, die wie der Kläger bereits für den neuen Dienstort [X.] eingestellt worden sind und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten. Dies ergibt ihre analog §§ 133, 157 BGB am [X.] ausgerichtete Auslegung. Maßgeblich ist also auch insoweit, wie der Empfänger die Erklärung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

Unter Ziffer [X.] 3 der Festlegung heißt es zwar, diese erfasse "alle Mitarbeiter, deren Dienstposten im Rahmen der Funktionalen Konzentration bis Ende 2019 verlagert wird". Dabei handelt es sich aber nur um die Festlegung des allgemeinen personellen Anwendungsbereichs, die unter Ziffer I[X.] weiter konkretisiert wird. Dort wird unter Ziffer I[X.] 5 a) ebenfalls davon gesprochen, dass "alle [X.]n" erfasst werden, allerdings verbunden mit der Einschränkung "grundsätzlich". Unter Ziffer I[X.] 4 werden diejenigen Beschäftigten, die bereits für den Standort [X.] eingestellt wurden, ausdrücklich von dem [X.] ausgenommen, wenn es dort heißt: "Eine Ausnahme bilden jedoch diejenigen, die bereits vor dem Umzug als Trennungsgeldempfänger von dem zukünftigen Dienstort an den bisherigen pendeln. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Mitarbeiter bereits im Hinblick auf die Funktionale Konzentration für den Dienstort [X.] eingestellt wurden, der Dienstposten bislang aber noch in [X.] ist. Für diese Mitarbeiter entsteht kein neuer [X.], sondern der bisherige entfällt." Satz 1 lässt sich dabei entgegen der Auffassung des [X.] nicht als Beschränkung der Ausnahme auf solche Mitarbeiter verstehen, die bereits am neuen Dienstort wohnen, sondern bringt lediglich die umzugskostenrechtliche Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der schon am künftigen Dienstort wohnt, mangels eines dienstlich veranlassten Umzugs keinen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung oder auf Trennungsgeld für Fahrten zum neuen Dienstort hat. Die entscheidende Ausnahme enthält ungeachtet ihrer Kennzeichnung als Beispiel ("z.B.") vielmehr die nachfolgende Regelung, der zufolge für solche Mitarbeiter der bisherige [X.] entfällt und kein neuer entsteht, die "bereits im Hinblick auf die Funktionale Konzentration für den Dienstort [X.] eingestellt wurden". Diese Bestimmung greift unter finanziellen Aspekten die Regelung unter Ziffer I[X.] 6 d) ([X.]) der Festlegung nochmals auf. Danach erhalten für den neuen Dienstort [X.] eingestellte Mitarbeiter nur bis zur Dienstpostenverlagerung Trennungsgeld. Nach der Dienstpostenverlagerung entfällt der [X.] vollständig.

Darüber hinaus sprechen auch die unter Ziffer I[X.] 2 und 3 formulierten Zwecke, die mit der Festlegung verfolgt werden, dafür, dass solche Beschäftigten von der Festlegung ausgenommen sein sollen. Diese zielt nicht nur allgemein darauf, "die [X.] Belange der Mitarbeiter" zu berücksichtigen, sondern soll auch "die Arbeitsfähigkeit des [X.] nachhaltig sicher[stellen]" und "klare Rahmenbedingungen" schaffen, die "den Erhalt des qualifizierten Personals ermöglichen" und "eine positive Entscheidung der Mitarbeiter für eine weitere Tätigkeit im [X.]" fördern. Sowohl mit dem Ziel, einen Ausgleich für die mit der Restrukturierung verbundenen besonderen Belastungen für die berufliche und private Lebensplanung zu schaffen, als auch mit dem Ziel, qualifizierte Arbeitskräfte trotz des Umzugs beim [X.] zu halten, wendet sich die Festlegung nicht an diejenigen Beschäftigten, die sich bereits bei ihrer Einstellung für eine Tätigkeit beim [X.] (auch) am künftigen Standort [X.] entschieden haben und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

Die Festlegung muss ein objektiver Empfänger ferner vor dem Hintergrund des rechtlichen Rahmens bewerten, in den hinein sie gestellt ist (vgl. 1.). Er muss ohne Weiteres zumindest erkennen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 [X.] zugunsten der Berechtigten vom Regelfall der Umzugskostenvergütung bzw. Trennungsgeldgewährung stark abweichen und dass dies deshalb geschieht, weil den Berechtigten eine durch den [X.] besondere Belastung zugemutet wird. Deshalb liegt für einen objektiven Empfänger der Schluss nahe, dass die Vergünstigung nicht beanspruchen kann, wer diese Belastungen jedenfalls in diesem Ausmaß nicht tragen muss.

Für diese Auslegung sprechen außerdem die einem objektiven Empfänger oder dem konkreten Adressaten bekannten Begleitumstände, die bei der Auslegung eines Verwaltungsakts zu berücksichtigen sind. Durch die im Intranet des [X.] bereits im Januar 2018 bekanntgegebene Korrespondenz zwischen [X.] und [X.] waren die Beschäftigten des [X.] und so auch der Kläger darüber informiert, dass der angeordnete [X.] nach der Auffassung des [X.]es nicht für solche Mitarbeiter gelten sollte, die bereits für den neuen Dienstort [X.] eingestellt worden sind. Diese wussten also bereits vor der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Festlegung am 30. April 2018 und ihrem an diesem Tag möglicherweise erfolgten Wirksamwerden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), dass die Festlegung auch nach dem Verständnis der erlassenden Behörde für diese Beschäftigten nicht gelten sollte.

Der Kläger zählt nicht zu dem von der Festlegung des [X.]es begünstigten Personenkreis. Denn er gehört zu den Mitarbeitern des [X.], die von vornherein für eine Verwendung am künftigen Dienstort [X.] vorgesehen waren. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum [X.] auch aus der Personalverfügung vom 5. Dezember 2013. Diese weist den Dienstort in [X.] aus und weiter darauf hin, dass eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde, weil eine weitere Umsetzung an den Dienstort [X.] vorgesehen sei. Für den Kläger war daher von Anfang an klar, dass er an dem ursprünglichen Dienstort aus Sicht des Dienstherrn nicht seinen Lebensmittelpunkt und den seiner Familie begründen sollte und er konnte sich hierauf in seiner Lebensplanung einstellen. Dass er infolge einer erheblichen Verzögerung des [X.]s wesentlich länger am ursprünglichen Dienstort verwendet wurde, als dies wohl zunächst vorgesehen war, ist unerheblich. Dadurch eingetretene Beschwernisse sind durch die Gewährung von Trennungsgeld abgegolten.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

5 A 4/18

28.11.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 33 Abs 5 GG, § 2 Abs 3 S 2 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 1 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 2 Nr 1 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 2 Nr 2 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 3 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 4 BUKG 1990, § 12 Abs 1 Nr 2 BUKG 1990, § 12 Abs 4 BUKG 1990, § 13 BUKG 1990, § 15 Abs 2 BUKG 1990, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 3a Abs 2 S 2 VwVfG, § 35 S 1 VwVfG, § 35 S 2 Alt 1 VwVfG, § 37 Abs 3 S 3 VwVfG, § 41 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 5 A 4/18 (REWIS RS 2019, 1027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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