Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 183/20

10. Senat | REWIS RS 2022, 8642

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Gegenstand

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Trocken- und Montagebau - Errichtung von Kühlzellen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2019 - 10 [X.]SK - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2018 - 4 [X.] 131/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]eklagten, [X.]eiträge zu den [X.] zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der [X.]eiträge zu den [X.] verpflichtet und verlangt von der [X.]eklagten [X.]eiträge für fünf gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2012 bis September 2017 sowie für einen Angestellten für die Zeit von Februar 2013 bis September 2017 iHv. insgesamt 199.109,50 [X.]. Die [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger anhand der vom [X.] im [X.]augewerbe und der sich daraus ergebenden „Mindestbeiträge“, für den Angestellten anhand der tariflichen monatlichen Festbeiträge.

3

§ 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) enthält ua. folgende [X.]estimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der [X.].

                 
        

(2) [X.]etrieblicher Geltungsbereich

        

[X.]etriebe des [X.]augewerbes. Das sind alle [X.]etriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

...     

        

Abschnitt II

        

[X.]etriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder [X.]auteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder [X.]eseitigung von [X.]auwerken dienen.

        

...     

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten [X.]etrieben gehören z. [X.]. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

...     

        

37.     

Trocken- und Montagebauarbeiten (z. [X.]. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von [X.]aufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

        

...“   

        

4

Die nicht originär tarifgebundene [X.]eklagte mit Sitz in [X.] errichtete im Streitzeitraum als Kühlzellen bezeichnete, begehbare Raumeinheiten, insbesondere in Restaurants der Systemgastronomie, Lebensmittelgeschäften, Tankstellen, bei [X.] und in Kindertagesstätten. Diese dienen der gekühlten Aufbewahrung von Getränken und Nahrungsmitteln und wurden aus vorgefertigten Paneelen - sog. Sandwichelementen - erstellt. Die Paneele wurden mit einem Nutfederschlosssystem - zum Teil auch mit [X.] - verbunden und die Zwischenräume mit Silikon abgedichtet. [X.] die Kühlzellen ohne eigenen [X.]oden errichtet, wurden zunächst U-Profile auf dem vorhandenen [X.]oden verschraubt bzw. mit [X.] befestigt. Das für die Kühlung der Räume benötigte Kühlaggregat wurde teils mitgeliefert und von den Arbeitnehmern der [X.]eklagten eingehängt; teilweise wurde es erst später montiert.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.]etrieb der [X.]eklagten sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Er hat zuletzt gemeint, die von den dort beschäftigten Arbeitnehmern in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 jeweils arbeitszeitlich überwiegend ausgeführte Errichtung von Kühlzellen durch [X.] in Gebäuden falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]).

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 199.109,50 [X.] zu zahlen.

7

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie habe keine baulichen Leistungen erbracht. Vielmehr habe sie Kühlmöbel/große Kühlschränke, die der Innenausstattung dienten bzw. die Isoliereinheit für Kälteanlagen darstellten, geliefert und aufgebaut. Die Kühlzelle sei integraler [X.]estandteil einer Kälteanlage und könne jederzeit ohne Substanzbeschädigung des Gebäudes wieder demontiert werden. [X.] habe sie nicht erstellt. Zumindest sei sie als [X.]etrieb des [X.] aus dem Anwendungsbereich des [X.] herauszunehmen. Hilfsweise berufe sie sich auf die Einrede der Verjährung.

8

Der Kläger hat die [X.]eiträge in zwei Mahnverfahren anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren nach Widerspruch gegen die Mahnbescheide zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und der Klage stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] - nach durchgeführter [X.]eweisaufnahme - das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat die Beitragsklage zu Unrecht abgewiesen. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.]s und zur Wiederherstellung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN).

a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für einen längeren [X.]raum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Geht es um Beiträge für Angestellte, ist der prozessuale Anspruch der jeweils auf der Grundlage der [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Hier macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Aus den Mahnanträgen des [X.] wird hinreichend deutlich, wie sich die geltend gemachten Beiträge für die streitgegenständlichen [X.]räume - getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten - auf die einzelnen Monate verteilen.

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum Ansprüche gegen die Beklagte auf Beiträge zu den [X.] für fünf gewerbliche Arbeitnehmer iHv. insgesamt 195.095,00 [X.] sowie für einen Angestellten iHv. 4.014,50 [X.]. Der Betrieb der [X.] unterfällt - im Gegensatz zur Ansicht des [X.]s - dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.].

1. Die Pflicht der [X.], Beiträge zu den [X.] zu leisten und deren Höhe, ergibt sich für die [X.]en vom 1. Dezember 2012 bzw. vom 1. Februar bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 und [X.] 2012. Die Ansprüche für die [X.]en vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2017 beruhen auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2013 I, [X.] 2013 II, [X.] 2014 und [X.] 2015. Die Bindung an die jeweiligen [X.] folgt für die geltend gemachten [X.]räume aus § 7 Abs. 1 bis 6 iVm. den Anlagen 26 bis 31 SokaSiG. Die Bindung an den [X.] 2014 und [X.] 2015 folgt zudem aus § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 und vom 4. Mai 2016 (zur Wirksamkeit der [X.] vgl. [X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 18). Das SokaSiG als Geltungsgrund für die [X.] ist verfassungsgemäß ( [X.] 11. August 2020 - 1 [X.]  - Rn. 14  ff.). Soweit es für den Verfall bzw. die Verjährung auf den [X.] 2018 ankommt, ist die Beklagte an ihn nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der [X.] vom 7. Mai 2019 (BAnz. [X.] 17. Mai 2019 [X.]) gebunden.

2. Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 [X.]. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]).

3. Der Betrieb der [X.] wird vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst. Bei den von ihren Arbeitnehmern versehenen Arbeiten handelt es sich um Trocken- bzw. Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.].

a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der [X.] erfasst, wenn in den Kalenderjahren des [X.] in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen [X.] fallen ([X.]Rspr., vgl. ausf. dazu zB [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 21 mwN).

b) Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich der [X.] nicht eröffnet ist. Die im Betrieb der [X.] im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend durchgeführte Montage von Kühlzellen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] (Trocken- und Montagebau) und damit dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.].

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats versteht man unter [X.] ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht oder nicht wesentlich geändert als Bauteile aus verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von [X.] verwendet werden. Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile und muss sich auf ein Bauwerk beziehen. Für die Erfüllung dieses Regelbeispiels ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht oder nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden ([X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 39 mwN; 8. September 2021 - 10 [X.]  - Rn. 24 mwN).

(1) Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.], der als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Wänden und Decken anführt, entspricht den vorgenannten Definitionen und orientiert sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs. Bei der [X.] werden industriell hergestellte Fertigteile - vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien - ohne wesentliche Veränderung dieser Teile montiert. Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und von [X.] ([X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 40 mwN; 8. September 2021 - 10 [X.]  - Rn. 24 mwN).

(2) Für die Beispielstätigkeit in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] kommt es nicht darauf an, ob die montierten Fertigteile so mit den Bauwerken verbunden wurden, dass sie bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können. Trocken- und Montagebauarbeiten im Tarifsinn erfordern keine untrennbar feste Verbindung der eingebauten Teile mit dem Bauwerk. Ebenso wenig muss es sich bei dem erstellten Werk um eine tragende Konstruktion handeln ([X.] 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 25 mwN).

(3) Dem Berufsbild des Trockenbaumonteurs entspricht es, dass Trockenbaukonstruktionen, zB Leichtbauwände, unter Berücksichtigung des Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand- und Strahlenschutzes für den Innen- und Außenbereich hergestellt werden (web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/4289#taetigkeit_berufsbeschreibung_taetigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 14. November 2022). Nach § 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999(BGBl. I S. 1102) idF der Verordnungen vom 2. April 2004 ([X.]) und vom 20. Februar 2009 ([X.], BauWiAusbV) ist ua. der Aufbau von [X.] Teil der Abschlussprüfung und somit zu erlernende Fähigkeit im Prüfungsbereich der Trockenbaukonstruktionen als Gegenstand der Berufsausbildung. Das Herstellen von Trockenbaukonstruktionen umfasst ua.: Platten und Paneele zurichten und montieren; vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Tragkonstruktionen montieren; umsetzbare Trennwände montieren; Fugen maschinell schließen; Konstruktionen für besondere technische Anforderungen herstellen und einbauen (Ausbildungsrahmenplan Anlage 12 [zu § 64] Nr. 8 BauWiAusbV). Hieraus folgt, dass zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs ua. das Zurichten von Platten, Paneelen, U-Profilen etc. zählt oder auch nur das Montieren vorgefertigter Einzelteile zB zu einem Raum.

[X.]) Hiernach fällt das Errichten von Kühlzellen, wie von der [X.] arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt, unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] (Trocken- und Montagebauarbeiten).

(1) Die Beklagte hat im Klagezeitraum die Kühlzellen in [X.] errichtet. Sie hat die seitlichen Begrenzungen und somit Trennwände sowie den oberen Abschluss der Kühlräume und somit Decken errichtet. Montagearbeiten dieser Art erfüllen die Merkmale „Wandeinbau“ und „Deckeneinbau“, die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] als Beispiele einer Montagebauarbeit ausdrücklich genannt sind (vgl. zur Montage von Reinräumen [X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] - Rn. 16). Denn unter einer Wand ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die seitliche Begrenzung, unter einer Decke der obere Abschluss eines Raums zu verstehen ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwörter „Wand” und „Decke”). Die Arbeitnehmer der [X.] haben aus Baufertigteilen - den sog. Sandwichelementen - zunächst die Bodenplatten ausgelegt sowie hierauf aufbauend die fertig gelieferten, individuell angefertigten (Trenn-)Wände mittels eines Klicksystems oder auch mithilfe von [X.] montiert, eine Tür eingebaut und die [X.] abgedichtet. [X.] die Kühlzellen ohne Boden montiert, wurde zunächst ein [X.] auf dem vorhandenen Boden verschraubt, darauf Wände und die Decke montiert, die Tür eingebaut und die [X.] abgedichtet.

(2) Die Beklagte hat auch bauwerksbezogen gearbeitet. Sie hat durch die Montage dieser Kühlzellen einen „Raum im Raum“ geschaffen und das jeweilige Gebäude dadurch verändert. Ein Raum ist ein „zum Wohnen, als Nutzraum [X.] verwendeter, von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil eines Gebäudes“ (www.duden.de Stichwort „Raum“, zuletzt abgerufen am 14. November 2022). Eine Kühlzelle wird wiederum als „ein abgeteilter, gut isolierter Raum mit Zugangstür und Kühltechnik“ ([X.]/, zuletzt abgerufen am 14. November 2022) bzw. als „vorgefertigte Kühlzelle aus wärmegedämmten Verbundelementen mit innenliegenden Kühlaggregaten, als Ersatz für eine Speisekammer“ ([X.]/[X.] Baulexikon 3. Aufl. Stichwort „Kühlzelle“) definiert. Es handelt sich also um einen Nutzraum, an den bestimmte Anforderungen in Bezug auf Klima und Wärmeschutz gestellt werden (vgl. [X.] 23. Oktober 2002 - 10 [X.]/02 - zu II 2 a der Gründe). Dadurch wurde das vorhandene Bauwerk verändert und eine neue, weitere Nutzungsmöglichkeit eröffnet bzw. die vorgesehene Nutzung erst ermöglicht. Ein Bauwerksbezug ist auch in den Fällen gegeben, in denen die Kühlräume mit eigenem Boden und somit ohne Befestigung am vorhandenen Boden des Gebäudes errichtet wurden. Die Befestigung am Boden mithilfe von U-Profilen bewirkt keinen entscheidenden Unterschied. Denn für die [X.] kommt es nicht darauf an, ob die zur Fertigung von Kühlräumen eingebauten Fertigteile mit den Bauwerken fest verbunden wurden und die montierten Räume bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können (vgl. [X.] 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 25 mwN). Unerheblich ist auch, ob die montierten Kühlräume zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes iSv. § 94 Abs. 2 BGB gehören (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 171, 247). Wird eine Kühlzelle im Außenbereich aufgestellt, ist diese selbst ein Bauwerk. Es handelt sich dann um ein auf dem Erdboden ruhendes, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestelltes Gebilde (vgl. zum Begriff des Bauwerks [X.] 1. April 2009 - 10 [X.] - Rn. 24; 28. Mai 2008 - 10 [X.] - Rn. 23; 16. Juni 1982 - 4 [X.] 827/79 -; „mit dem Erdboden verbundenes aus Bauteilen hergestelltes technisches Gebilde“, [X.]/[X.] aaO Stichwort „Bauwerk“).

(3) Entgegen der Auffassung der [X.] unterscheidet sich die von ihr vorgenommene Montage von Kühlzellen von der Aufstellung von technischen Geräten in Bauwerken - wie einem Kühlschrank oder einem Kernspintomographen - und der Inneneinrichtung eines Gebäudes mit Möbeln.

(a) Ein Möbelstück dient der Innenausstattung des Gebäudes. Ein Möbel ist ein „Einrichtungsgegenstand, mit dem ein Raum ausgestattet wird, damit er benutzt und bewohnt werden kann, der zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche, Hausrat dient“ (www.duden.de Stichwort „Möbel“, zuletzt abgerufen am 14. November 2022). Das trifft auf eine Kühlzelle im og. Sinn nicht zu. Bei der Aufstellung eines Möbels werden keine Wände oder Decken montiert und es wird regelmäßig kein neuer Raum zur Erweiterung des Gebäudezwecks geschaffen.

(b) Ein Kühlschrank ist ein mit einer Kältemaschine ausgestatteter schrankartiger Behälter zum Kühlen und Frischhalten von Lebensmitteln (www.duden.de Stichwort „Kühlschrank“, zuletzt abgerufen am 14. November 2022), ein elektrisches oder gasbetriebenes Gerät, das in einen Schrank integriert ist ([X.], zuletzt abgerufen am 14. November 2022). Das trifft auf eine Kühlzelle im og. Sinn ebenso wenig zu. Insbesondere stellt die Beklagte nicht lediglich ein komplett fertig hergestelltes - technisches - Gerät mit integrierter Kühlung auf. Die Kühlzelle besteht vielmehr aus industriell vorgefertigten Teilen, die von den Beschäftigten der [X.] erst montiert werden müssen. Erst diese Montagebauarbeiten ermöglichen die spätere Nutzung als Kühlzelle.

(c) Schließlich ist eine solche Errichtung einer Kühlzelle auch nicht mit dem nichtbaulichen Aufbau einer technischen Anlage - wie einem Kernspintomographen - oder der Aufstellung von Maschinen in Gebäuden zu vergleichen.

(aa) Der Senat hat für die Montage von [X.] in Gebäuden entschieden, dass diese baulichen Charakter haben. Solche Montagebauarbeiten führen Bauwerke ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu. Reinräume sorgen für die erforderlichen oder optimalen Bedingungen an Klima, Sauberkeit und Funktionalität für Fertigungsprozesse von hochsensiblen Bauteilen oder Komponenten, dienen dem Schutz und der Sicherheit der in ihnen produzierten Teile und gewährleisten bestimmte Reinheitsklassen in den Bereichen Produktion und Forschung, insbesondere in Laboren. Ohne diese von Reinräumen garantierten Bedingungen könnten die mit [X.] ausgestatteten Bauwerke nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Es wurde insoweit unterschieden zwischen der baulichen Erstellung der Teile des Bauwerks, die bestimmte Forschungs- und Fertigungsprozesse ermöglichen, und dem nichtbaulichen Aufstellen der Maschinen und Anlagen in solchen Räumen ([X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] - Rn. 17 f.; vgl. auch zur Abgrenzung zwischen Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] 55/14 - Rn. 26).

([X.]) Für den Aufbau und die Montage einer [X.] für einen Kernspintomographen in einem Krankenhaus hat der Senat das Vorliegen einer baulichen Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] allerdings mit dem Argument verneint, die Kabine sei ein notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes. Tomograph und [X.] bildeten eine notwendige technische Einheit und im Vordergrund stehe die Funktionsfähigkeit des Kernspintomographen. Ohne die [X.] funktioniere der Tomograph nicht ( [X.] 14. Dezember 2011 - 10 [X.] 720/10  - Rn. 21 ). Zwar trifft zu, dass das Aufstellen eines - seinerseits nicht baulich geprägten - technischen Geräts einschließlich seiner Bestandteile oder die Erstellung einer entsprechenden Anlage ebenso wie Arbeiten daran regelmäßig nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] fallen (vgl. zum Umgang mit [X.] zB [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] 55/14 - Rn. 26). Soweit der Entscheidung allerdings entnommen werden kann, dass auch die isolierte Errichtung eines Raums in Trockenbauweise zur Abschirmung innerer oder äußerer Einflüsse von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] nicht erfasst wird, wird daran ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Eine solche Sichtweise ist mit dem dargelegten Verständnis von Trockenbauarbeiten iSd. Tarifnorm unter besonderer Berücksichtigung des Berufsbilds des Trockenbaumonteurs (Rn. 24) nicht vereinbar.

(cc) Danach hat die Beklagte im Streitzeitraum keine technischen Anlagen errichtet oder technischen Geräte aufgestellt. Die errichteten Kühlzellen sind auch kein integraler Bestandteil eines solchen technischen Geräts. Vielmehr handelt es sich - wie ausgeführt - um separat geschaffene Räume mit einer Tür, eigenen Wänden, eigener Decke und zum Teil mit eigenem Boden, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dass die Kühlzellen nach ihrer Montage um das Kühlaggregat ergänzt werden, um so der gekühlten Lagerung von Ware unter bestimmten Umgebungsvoraussetzungen dienen zu können, ändert nichts.

([X.]) Die Einordnung des [X.]s, bis zu einer Größe von 10 m x 10 m x 2,5 m liege ein technisches Gerät - einem großen Kühlschrank vergleichbar - vor, ist rechtsfehlerhaft. Anhaltspunkte für eine solche Größenabgrenzung ergeben sich jedenfalls nicht aus einschlägiger Fachliteratur; Quellen, die seine Annahme stützen könnten, benennt das [X.] nicht. Auch kann bei einem Raum mit einer Grundfläche von bis zu 100 qm schon nach allgemeinem Verständnis nicht mehr von einem „großen Kühlschrank“ gesprochen werden. Insbesondere kann eine solche Abgrenzung aber nicht aus den Regelungen des [X.] abgeleitet werden; auf die Größe der errichteten Räume kommt es danach nicht an (vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] - Rn. 17).

4. Entgegen ihrer im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht ist der Betrieb der [X.] nicht aufgrund des [X.] in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Es liegt kein Betrieb des [X.] vor.

a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] sind ua. Betriebe des [X.] sowie des [X.] vom Geltungsbereich der [X.] ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Ein Betrieb iSd. Ausnahmetatbestände kann aber nur dann vorliegen, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmenkatalogs als solche zuzuordnen sind, wobei nicht das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abgedeckt sein muss (vgl. [X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 26; 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 17).

b) Es kann dahinstehen, ob im Betrieb der [X.] arbeitszeitlich überwiegend auch Tätigkeiten des Gewerbes „Klimaanlagenbau“ ausgeübt wurden. Dabei kann unterstellt werden, dass das Montieren von Kühlzellen auch zum Berufsbild des Mechatronikers für Kältetechnik oder des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehört. Es läge dann eine sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ vor. Führen aber Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der [X.] zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet und durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der [X.] abzulehnen ([X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 34; 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 19 mwN). Dass die hierfür darlegungsbelastete Beklagte (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 512/17 - Rn. 25) Fachleute der Kältetechnik oder des [X.] beschäftigt, hat sie weder vorgetragen noch ergeben sich aus dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt hierfür Anhaltspunkte.

5. Die Höhe der Beiträge und die konkrete Berechnung des [X.] hat die Beklagte nicht angegriffen. [X.] erhebliche Fehler sind nicht zu erkennen.

6. Die erhobenen Ansprüche sind nicht verfallen oder verjährt. Sie wurden mit den [X.] vom 23. Januar 2018 sowie vom 27. Februar 2018 rechtzeitig geltend gemacht.

a) Nach § 24 Abs. 1 [X.] 2011 und [X.] 2012 sowie nach § 21 Abs. 1 [X.] 2013 I bis [X.] 2018 verfallen die Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die bis zum 31. Dezember 2014 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind bzw. innerhalb von drei Jahren für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind (vgl. dazu [X.] 12. Oktober 2022 - 10 [X.] 341/20 - Rn. 41 ff.).

b) Der Kläger hat die [X.] innerhalb der maßgeblichen Frist anhängig gemacht.

aa) Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2012 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 zum 15. Januar 2013 fällig. Der [X.] 2011 ist insoweit auch trotz seines Außerkrafttretens nach § 31 Satz 2 [X.] 2018 weiterhin maßgeblich, denn es kam lediglich zu einer Ablösung, nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des [X.] 2011 (vgl. [X.] 27. April 2022 - 10 [X.] - Rn. 19). Die hier geregelte vierjährige Verfall- und Verjährungsfrist hat der Kläger mit dem [X.] vom 8. Dezember 2017, der zugleich die weiteren im Kalenderjahr 2013 fällig gewordenen [X.] (Januar bis November 2013) umfasste, gewahrt. Der Mahnbescheid wurde der [X.] zwar erst am 26. Januar 2018 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch demnächst iSv. § 167 ZPO und wirkt daher auf den [X.]punkt der Einreichung des [X.]s (- 04 Ba 4775/17 -) noch im [X.] zurück (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.] - Rn. 35 mwN).

[X.]) Die weiteren Ansprüche für die [X.] von Dezember 2013 bis September 2017, für die die vierjährige bzw. - für die Ansprüche ab Dezember 2014 - eine dreijährige Verfall- und Verjährungsfrist galt, hat der Kläger mit dem [X.] vom 24. Januar 2018 gewahrt. Der entsprechende Mahnbescheid (- 04 Ba 0343/18 SK -) wurde der [X.] am 2. März 2018 und somit rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2018 zugestellt.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Schurkus    

        

    Salzburger    

                 

Meta

10 AZR 183/20

16.11.2022

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. Juni 2018, Az: 4 Ca 131/18 SK, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 24 Abs 1 VTV-Bau, § 21 Abs 1 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022, Az. 10 AZR 183/20 (REWIS RS 2022, 8642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8642

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