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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 14/03
vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Professor [X.], [X.], die Rich-terin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
[X.] am 6. August 1946 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur [X.] zugelassen. Nachdem er durch Urteil des [X.]vom 13. November 1998 wegen versuchten [X.]etrugs und Anstiftung zum [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ([X.] 3 -
strafen: jeweils ein Jahr) verurteilt worden ist - rechtskräftig seit dem 1. No-vember 2000 - hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 27. März 2001 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. [X.] Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn und solange der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur [X.]ekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese Rechtsfolge ist hier eingetreten; denn der Antragsteller ist wegen des [X.] zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden (§ 45 Abs. 1 StG[X.]). Danach ist die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft zwingend - ohne weitere Ermessensentscheidung - zu widerrufen. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist bindend, auf Erfolgsaussich-ten eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens kommt es nicht an. [X.]
[X.] Ernmann
Wüllrich Hauger [X.]
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 14/03 (REWIS RS 2004, 2624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2624
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