Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2010, Az. X B 50/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 3963

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Gegenstand

Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur unvollständiger Übermittlung der Beschwerdebegründung mittels Telefax innerhalb dieser Frist


Leitsatz

NV: Wurden die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig (steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG) von dessen Arbeitgeber erbracht, dann bewirkt die Besteuerung der im Jahr 2005 zufließenden Renteneinnahmen mit einem Besteuerungsanteil von 50% keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die statistische Lebenserwartung nicht erreicht.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegen nicht vor.

2

1. Die Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 [X.]O beim [X.] ([X.]) eingereicht. Die Frage, ob im Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 [X.]O) zu gewähren wäre, stellt sich daher nicht.

3

Zwar kann eine Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegeben sein, wenn die Beschwerdebegründung mittels Telefax innerhalb dieser Frist --wie hier-- nur unvollständig übermittelt wird, der vollständige Text im Original aber erst nach Fristablauf den [X.] erreicht ([X.]-Beschluss vom 2. Dezember 2008 [X.], Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, [X.] zur vergleichbaren Vorschrift des § 120 Abs. 2 Satz 1 [X.]O).

4

Hingegen liegt eine fristgerechte Beschwerdebegründung vor, wenn das innerhalb der Frist eingegangene Schreiben eine geschlossene und in sich nachvollziehbare Darstellung der Beschwerdegründe enthält. Dies ist hier ungeachtet dessen der Fall, dass von der 14 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung die vierte Seite nicht mittels Telefax übermittelt wurde. Denn auch der tatsächlich übersandte Text zeigt in verständlicher Weise auf, aus welchen Gründen nach Ansicht des [X.] die Revision zuzulassen ist.

5

2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Zahlung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente durch eine [X.] eine Rente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG) darstellt, wenn sie Zeiträume vor dem 60. Lebensjahr absichern soll, bedarf in der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

6

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) ist die zur Zahlung an die Ehefrau des [X.] verpflichtete Versorgungseinrichtung der [X.] eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG. Sie erbringt nach den Feststellungen des [X.] Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Dies hat das [X.] (zutreffend) u.a. damit begründet, dass nach der Satzung dieser [X.] nicht nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiträume vor Beginn des 60. Lebensjahrs, sondern auch weitere der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Rentenleistungen (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen- und Waisenrente) zu erbringen sind.

7

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG rechnen in einem solchen Fall nicht nur Leibrenten, sondern auch andere (ggf. sogar nur einmalige) Leistungen zu den von dieser Vorschrift erfassten Einkünften. Damit scheidet eine Besteuerung der an die Ehefrau des [X.] zu leistenden Zahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] Satz 1 EStG aus, weil diese Vorschrift nur einschlägig ist, wenn keine Einkünfte i.S. des Doppelbuchst. [X.] gegeben sind.

8

Gegenteiliges lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht dem Schreiben des [X.] ([X.]) vom 30. Januar 2008 ([X.], 390) entnehmen. Die vom Kläger zitierte [X.] dieses Schreibens ist nicht einschlägig. Soweit dort die Rede davon ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG erfasse u.a. Leibrenten und andere Leistungen, wenn ein Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr vorgesehen sei, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf solche Versicherungen, deren Beiträge nicht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt sind. Hingegen sind Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt. Dementsprechend sind Leibrenten und andere Leistungen solcher Versorgungseinrichtungen auch nach der Verwaltungsauffassung (vgl. [X.] des [X.]-Schreibens in [X.], 390) von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Leibrenten oder um andere Leistungen handelt.

9

3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen.

a) Das angefochtene Urteil des [X.] weicht nicht im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift von den tragenden Rechtsgrundsätzen des [X.] vom 26. November 2008 [X.] ([X.]E 223, 445, [X.], 710) ab.

[X.]) Der Kläger trägt hierzu vor, der Senat habe in diesem Urteil gefordert, es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten sei. Hierzu seien die aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge den bereits steuerfrei erhaltenen und künftig zu erwartenden nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenüberzustellen. Die Einbeziehung künftig zu erwartender Rentenzahlungen sei entbehrlich, wenn bereits nach den im Streitjahr gegebenen Verhältnissen feststehe, dass die bisher steuerfrei erlangten Rentenzahlungen höher seien als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge. Demgegenüber habe das [X.] eine solche Berechnung für nicht erforderlich gehalten. Da die Ehefrau des [X.] inzwischen verstorben sei, stehe fest, dass die von ihr aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge höher seien als die steuerfrei erlangten Rentenzahlungen. Zu Unrecht stelle das [X.] darauf ab, dass der Arbeitgeber der Ehefrau des [X.] steuerfreie Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen an das Versorgungswerk geleistet habe.

[X.]) Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der Senat in Anwendung des vom [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 ([X.]E 105, 73, unter [X.].) angeordneten Doppelbesteuerungsverbots in jedem Einzelfall verlangt habe, die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde. Er hat es deshalb in seinem Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710 (ebenso Senatsurteil vom 4. Februar 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1253) für grundsätzlich geboten angesehen, den aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen, die bislang steuerfrei erlangten Rentenzahlungen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartende nicht der Besteuerung unterliegende Renteneinnahmen gegenüberzustellen.

Wie der im Urteil in [X.]E 223, 445, [X.], 710 entschiedene Fall zeigt, ist eine solche Berechnung, die unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung auch künftig zu erwartende Rentenzahlungen einbezieht, dann entbehrlich, wenn im konkreten Streitfall unabhängig hiervon festgestellt werden kann, dass der Teil der Rente, der auf bereits versteuertem Einkommen beruht, nicht der Besteuerung unterworfen wurde.

Wurden, wie vom [X.] festgestellt, die (an die Versorgungseinrichtung der [X.]) zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig von der Ehefrau des [X.] und ebenfalls hälftig von deren Arbeitgeber (steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG) erbracht, dann führt die Besteuerung der im Streitjahr 2005 zufließenden Zahlung der Versorgungseinrichtung mit einem Besteuerungsanteil von 50 % nicht zu einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Denn selbst wenn die eigenen Rentenversicherungsbeiträge der Ehefrau des [X.] sich beim Sonderausgabenabzug nicht ausgewirkt hätten (vgl. dazu aber das Senatsurteil in [X.]E 223, 445, [X.], 790, unter [X.]), ist dieser Besteuerungsanteil nicht höher als der steuerfrei gebliebene Arbeitgeberanteil. Die Berücksichtigung dieses steuerfreien Arbeitgeberanteils ist verfassungsrechtlich nach dem [X.]-Urteil in [X.]E 105, 73 unbedenklich.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.] ist es nicht entscheidend, dass die von seiner Frau erlangten Rentenzahlungen infolge ihres frühzeitigen Todes hinter den von ihr (und den von ihrem Arbeitgeber) geleisteten Rentenbeiträgen zurückgeblieben sind. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt, von ihm erlangte Rentenzahlungen aber gleichwohl mit dem gesetzlich festgelegten Anteil der Besteuerung unterworfen werden, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung. In einem solchen Fall verwirklicht sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreitet, wird diese bei anderen überschritten; Letztere erhalten dauerhaft den Rentenfreibetrag (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] Satz 4 EStG; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.]E 227, 165, [X.], 348, unter [X.] [X.] ddd).

4. Die Revision ist auch nicht wegen schwerwiegender Mängel der angefochtenen Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des [X.] objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist ([X.]-Beschluss vom 1. September 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 35). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Aus Gründen der Klarstellung weist der beschließende Senat darauf hin, dass im Streitfall die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] Satz 2 EStG nicht zur Anwendung kommt.

Das [X.] hat festgestellt, dass die an das Versorgungswerk der [X.] zu leistenden Versicherungsbeiträge bei angestellten Ärzten den Beitragssätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen.

Soweit das Vorbringen des [X.] dahingehend zu verstehen sein sollte, für die Beantwortung der Frage, ob Beiträge oberhalb des [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, seien auch andere Rentenversicherungsbeiträge (hier: Zahlungen an die [X.] und an die [X.] und der Länder --[X.]--) einzubeziehen, ist dieses unbegründet.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010 [X.]/08 ([X.]E 228, 326, [X.]/NV 2010, 1173, unter [X.]. betr. Zahlungen in eine befreiende Lebensversicherung) ausgeführt hat, sind in die Öffnungsklausel nur Beitragszahlungen zu solchen Versicherungen einzubeziehen, die ohne die Regelung über die sog. Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG zu besteuern wären. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Öffnungsklausel der Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung begegnen (Senatsurteil in [X.]E 228, 326, [X.]/NV 2010, 1173, unter B.III.3.b).

Sind Beitragszahlungen zu beurteilen, die im Versicherungsfall nicht zu Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG, sondern allenfalls zu solchen im Sinne von Doppelbuchst. [X.] Satz 1 dieser Vorschrift führen, bleiben diese bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen der Öffnungsklausel außer Betracht. Dass Rentenzahlungen der [X.] und des [X.] nicht im Rahmen von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG zu erfassen sind, steht vorliegend nicht im Streit.

5. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) ist daher nicht gegeben.

a) Der Kläger macht geltend, das [X.] habe ihn nicht ausreichend über den Verfahrensstoff informiert und ihm nicht in der gebotenen Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So habe das [X.] ausgeführt, der Kläger und seine verstorbene Ehefrau würden erst seit dem [X.] beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) zur Einkommensteuer veranlagt. Auch habe das [X.] sein Urteil u.a. auf eine telefonische Anfrage beim [X.] betreffend die Bedeutung einer bestimmten Eintragung auf der Lohnsteuerkarte und auf den Inhalt eines Gesprächs des [X.] mit einem Sachbearbeiter des [X.] des Krankenhauses in A gestützt. Das [X.] habe nicht erkennen lassen, dass diese Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich seien. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger nachgewiesen, dass seine Ehefrau in den letzten 15 Jahren Beiträge zur Altersversorgung aus versteuertem Einkommen geleistet habe, die ganz erheblich über den ausgezahlten Renten gelegen hätten.

b) Das [X.] hat nicht dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass es dem Kläger nicht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus angedeutet oder mitgeteilt hat. Eine solche Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht ([X.]-Beschluss vom 14. Oktober 2009 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 222). Es liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Denn das [X.] hatte bereits in seiner Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass die im Streitfall zu beurteilende Zahlung als zur Basisversorgung gehörend nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG zu beurteilen sei.

Das [X.] hat den Kläger auch dadurch in ausreichender Weise über das Ergebnis seiner Nachfrage beim [X.] und über dessen Telefonat mit dem Sachbearbeiter des vom Kläger genannten [X.] informiert, dass es dem rechtskundigen Vertreter des [X.] mit Schreiben vom 5. Februar 2009 Ablichtungen der diese Vorgänge betreffenden Aktenteile zugeleitet hat.

Ein Hinweis an den Kläger, seit wann er und seine verstorbene Ehefrau beim [X.] veranlagt wurden, war entbehrlich. Das [X.] konnte davon ausgehen, dass dies dem Kläger bekannt ist.

Im Übrigen hätte die Verfahrensrüge in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 4 [X.]O (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98) auch deshalb keinen Erfolg, weil es --wie oben [X.] in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob die von der Ehefrau geleisteten Beitragszahlungen zu der Versorgungseinrichtung der [X.] die erlangten Rentenzahlungen übersteigen.

Meta

X B 50/09

18.08.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2009, Az: 3 K 2202/07, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, § 3 Nr 62 EStG 2002, § 56 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.08.2010, Az. X B 50/09 (REWIS RS 2010, 3963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 K 493/17

Zitiert

2 BvL 17/99

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x

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