Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 20/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 5759

STEUERRECHT STEUERN DOPPELBESTEUERUNG

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Gegenstand

Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung


Leitsatz

1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

2. Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.

3. Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

4. Bei den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb der Basisversorgung kann gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften bereits aus systematischen Erwägungen nicht verstoßen werden.

5. Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung gemäß § 153 VVG ist einheitlich mit der garantierten Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 28.05.2018 - 7 K 2456/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2009 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

2

Der am [X.] geborene Kläger war zu Beginn seiner zunächst nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seit Mitte des [X.] und während seiner sich kurze [X.] später anschließenden selbständigen Tätigkeit war er Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk), blieb allerdings auch freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort zahlte er freiwillig Beiträge in eine Höherversicherung ein.

3

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) leistete der Kläger Beiträge von insgesamt ... € an die gesetzliche Rentenversicherung. Ferner entrichtete er Beiträge an das Versorgungswerk von ... €.

4

Die [X.] ([X.]) [X.] teilte im Dezember 2012 mit, der Kläger habe für acht Jahre Beiträge oberhalb des [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Sollte --ggf. unter Berücksichtigung von Beiträgen an andere [X.] der Höchstbeitrag bis zum 31.12.2004 mindestens zehn Jahre überschritten worden sein, könne die Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) mit einem Verhältniswert von 48,17 % zur Anwendung kommen.

5

Der Kläger bezog von der [X.] [X.] ab September 2009 eine vorzeitige 2/3-Teilaltersrente gemäß § 42 Abs. 1 des [X.] (SGB VI) nebst Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung (§ 269 Abs. 1 SGB VI) von insgesamt monatlich ... €. Ferner erhielt er im Streitjahr laufende Leistungen aus zahlreichen privaten [X.], die er jeweils gegen Zahlung eines [X.] abgeschlossen hatte. Drei dieser Rentenversicherungen dienten der Basisversorgung ("[X.] gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Für den Erwerb der Anwartschaft der am 01.02.2007 begonnenen "[X.] bei der [X.] entrichtete der Kläger einen Einmalbeitrag von ... €, wobei das [X.] nicht feststellen konnte, ob die Zahlung bereits Ende des Jahres 2006 oder erst Anfang des Jahres 2007 erbracht worden war.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärten die Kläger für die Zuflüsse aus der gesetzlichen Altersrente des [X.] (monatlich ... €) einen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG maßgeblichen Besteuerungsanteil von 58 %. Die Anwendung der Öffnungsklausel beantragten sie nicht. Die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung von monatlich ... € sahen sie als gegenüber der Altersrente separate Rente an und erklärten insoweit einen steuerbaren Ertragsanteil von 20 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.]). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid dieser Sichtweise.

7

Von den Einnahmen aus der "[X.] bei der [X.] von insgesamt ... € setzte das [X.] einen steuerbaren Anteil von ... € an. Hierbei zog es vom ursprünglichen Jahresbetrag (... €) den nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] Sätze 4 und 5 EStG für das [X.] ermittelten steuerfreien Teil der Rente (... €/46 %) ab, sodass die Rentenanpassung des Streitjahres von ... € steuerlich voll erfasst wurde.

8

Die Zuflüsse aus den übrigen privaten Leibrentenverträgen besteuerte das [X.] unter Einbeziehung von Zahlungen aus Bewertungsreserven (Überschussbeteiligungen) mit dem jeweils geltenden Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG.

9

Im Einspruchsverfahren beanstandete der Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts ([X.]) vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 ([X.]E 105, 73) eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung diverser Renten und machte für die Überschussbeteiligungen einen Ertragsanteil von Null geltend. Das [X.] zog die Klägerin zum Einspruchsverfahren hinzu und verböserte die Steuerfestsetzung insoweit, als es neben der gesetzlichen Altersrente auch die Steigerungsbeträge der Höherversicherung mit dem Besteuerungsanteil von 58 % in Ansatz brachte. Es vertrat die Ansicht, dass die Steigerungsbeträge nicht einem separaten Stammrecht zuzuordnen, sondern bloße Zusatzleistungen seien. Die weiteren Einwendungen des [X.] teilte das [X.] nicht. In der Folgezeit änderte es die Steuerfestsetzung zugunsten der Kläger wegen einer irrtümlich doppelten Erfassung von zwei Renten aus privaten Versicherungen.

Während des Klageverfahrens erließ das [X.] einen weiteren zugunsten der Kläger geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es nunmehr die gesetzliche Altersrente unter Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG teilweise mit dem Ertragsanteil ansetzte. Insofern ging es unter Bezugnahme auf die Bescheinigungen der [X.] [X.] aus dem [X.] und des Versorgungswerks aus dem [X.] davon aus, dass die Voraussetzungen der Öffnungsklausel vorlägen und daher 48,17 % des [X.] mit dem Ertragsanteil von 20 % und nur im Übrigen --wie zuvor auch-- mit dem Besteuerungsanteil von 58 % zu berücksichtigen seien. Dies führte zu einer Herabsetzung der steuerpflichtigen Alterseinkünfte des Streitjahres um ... €.

Die Kläger hielten und halten die Steuerfestsetzung zum einen insoweit für rechtswidrig, als sie keinen Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel gestellt hätten. Die gesamten Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung seien mit dem Ertragsanteil zu besteuern, da diese eine Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einkleidung darstelle und ein [X.] eigener Art begründe. Zum anderen sei die Vorgabe des [X.], "in jedem Fall" sicherzustellen, dass [X.] nicht doppelt besteuert würden, bei der gesetzlichen Altersrente, der "[X.] der [X.] und diversen weiteren Leibrenten aus privaten Versicherungen im Streitjahr nicht eingehalten worden. Ferner sei der [X.] zur "[X.] der [X.] nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen. Schließlich seien Überschussbeteiligungen aus privaten [X.] nicht in die Besteuerung einzubeziehen.

Das [X.] wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2020, 191 veröffentlichtem Urteil ab. Die Öffnungsklausel sei anwendbar, da der ursprüngliche Antrag der Kläger in der Klageschrift, die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung mit dem Ertragsanteil zu bemessen, als Antrag i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu werten sei. Die [X.] könne sich allerdings nicht auf die gesamten Steigerungsbeträge der Höherversicherung erstrecken. [X.] betrachtet beruhten diese auf einem einheitlichen [X.] mit der gesetzlichen Altersrente. Eine doppelte Besteuerung der Steigerungsbeträge sei von den Klägern --bei isolierter [X.] nicht dargelegt worden, zumal eine solche in [X.] und typisierender Form durch Anwendung der Öffnungsklausel gerade vermieden werde. Eine doppelte Besteuerung der gesetzlichen Altersrente einschließlich der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung unter Berücksichtigung der Öffnungsklausel hätten die Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Die Erträge aus der seit Februar 2007 bezogenen "[X.] der [X.] seien zutreffend besteuert worden. Der Rentenanpassungsbetrag sei in voller Höhe zu erfassen. Die gerügte doppelte Besteuerung dieser Rente sei --unabhängig davon, ob der Beitrag hierfür im [X.] oder 2007 erbracht worden [X.] nicht feststellbar. Der steuerfreie Teil der aktuellen und künftigen Renten übersteige die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge.

Die beanstandete doppelte Besteuerung von Zuflüssen aus diversen privaten Leibrenten sei für vier Renten bereits gar nicht feststellbar, da jeweils der steuerunbelastete Rententeilbetrag höher sei als die hierfür aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge. Soweit dagegen bei neun weiteren privaten Renten eine doppelte Besteuerung rechnerisch zu ermitteln sei, falle diese im Streitjahr mit insgesamt ... € derart gering aus, dass sie von den Klägern hinzunehmen sei. Zudem seien die Überschussbeteiligungen zu Recht mit dem Ertragsanteil besteuert worden.

Mit ihrer Revision halten die Kläger an ihrem bisherigen rechtlichen Vorbringen fest. Sie werten die aus der Höherversicherung zufließenden Steigerungsbeträge als eigenständiges Rentenrecht; es handele sich um eine freiwillige Zusatzversorgung mit Kapitalanlagecharakter. Die Öffnungsklausel sei ausweislich § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag anwendbar; dieser sei von ihnen jedoch nicht gestellt worden. Das [X.] habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es wegen der Anwendung der Öffnungsklausel auf die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen habe. Diese sei --um den Vorgaben des [X.] gerecht zu werden-- in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Zu einer doppelten Besteuerung sei es im Streitfall gekommen, da die Kläger den höchstmöglichen Sonderausgabenabzug in der [X.] bereits durch die vorrangig zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk ausgeschöpft hätten. Ferner sei die "[X.] der [X.] doppelt besteuert worden. Auch eine lediglich geringfügige doppelte Besteuerung müsse vom Steuerpflichtigen nicht hingenommen werden.

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 06.01.2015 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... € verringert wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Bei keiner der im Streitjahr zugeflossenen Renten sei eine doppelte Besteuerung festzustellen. Die jeweils steuerfrei zu vereinnahmenden Rentenbeträge --bei der gesetzlichen Altersrente einschließlich einer möglichen Hinterbliebenenversorgung der [X.] fielen höher aus als die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge in das jeweilige Versorgungssystem. Soweit die Renten aus privaten Versicherungen mit dem Ertragsanteil zu besteuern seien, könne sich [X.] als das [X.] meine-- bereits systematisch keine doppelte Besteuerung ergeben.

Das [X.]esministerium der Finanzen ([X.]) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache aber das Vorbringen des [X.].

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die unbegrün[X.]ete Revision ist nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 126 Abs. 4 [X.]er Finanzgerichtsor[X.]nung ([X.]O) zurückzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]ie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger sin[X.] [X.]urch [X.]en zuletzt am 06.01.2015 ergangenen Einkommensteuerbeschei[X.] für [X.]as Streitjahr 2009, auch soweit [X.]ieser rechtswi[X.]rig ist, je[X.]enfalls nicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O in ihren Rechten verletzt wor[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.], [X.]ie [X.]er Kläger aus [X.]er [X.] gemäß § 269 Abs. 1 [X.] als Zusatzleistungen zu seiner gesetzlichen Altersrente bezieht, unterliegen ebenso wie [X.]ie Altersrente selbst [X.]er nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] ([X.]azu unten 1.). Diese Bezüge sin[X.] im Streitjahr auch nicht teilweise [X.]er [X.] zu unterwerfen, [X.]a [X.]er Kläger [X.]en hierfür erfor[X.]erlichen Antrag auf Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel [X.] von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 [X.] nicht gestellt hat (unten 2.). Aus [X.]iesem Grun[X.] ergibt sich zwar rechnerisch eine [X.]oppelte Besteuerung [X.]er Rentenbezüge für [X.]as Streitjahr von 42 €. Hieraus können [X.]ie Kläger aber keine Rechtsverletzung gelten[X.] machen, weil [X.]ieser Betrag geringer ausfällt als [X.]er vom [X.] aufgrun[X.] [X.]er rechtswi[X.]rigen Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel berücksichtigte Jahresbetrag (unten 3.). Eine [X.]oppelte Besteuerung [X.]er [X.]er privaten Basisversorgung [X.]ienen[X.]en "[X.] ist nicht feststellbar (unten 4.). Deren regelmäßige [X.] sin[X.] nicht nur mit [X.]em sog. Besteuerungsanteil, son[X.]ern vollumfänglich zu besteuern (unten 5.). Bei [X.]en Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb [X.]er Basisversorgung schei[X.]et --abweichen[X.] von [X.]er Entschei[X.]ung [X.]er [X.] eine [X.]oppelte Besteuerung von Beiträgen un[X.] Erträgen bereits systematisch aus (unten 6.). Zuflüsse aus [X.]er Überschussbeteiligung im Rahmen [X.]ieser privaten [X.] sin[X.] in [X.]ie Bemessungsgrun[X.]lage für [X.]ie [X.] einzubeziehen (unten 7.). Die von [X.]en Klägern erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht [X.]urch (unten 8.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das [X.] ist im Ergebnis zutreffen[X.] [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] (§ 269 Abs. 1 [X.]) zusammen mit [X.]en Bezügen aus [X.]er regulären Altersrente [X.]er [X.] Bun[X.] [X.]er nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] unterliegen. Für [X.]as Begehren [X.]er Kläger, jene Beträge ausschließlich un[X.] isoliert mit [X.]em Ertragsanteil nach [X.]. [X.] [X.]er Vorschrift zu besteuern, besteht keine Rechtsgrun[X.]lage.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 1 [X.] bestimmt, [X.]ass Leibrenten un[X.] an[X.]ere Leistungen, [X.]ie u.a. aus [X.]en gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht wer[X.]en, nach näherer Maßgabe [X.]er Sätze 2 bis 8 [X.]er Vorschrift grun[X.]sätzlich mit [X.]em Besteuerungsanteil zu erfassen sin[X.]. Nur für nicht unter [X.]. [X.] fallen[X.]e Leibrenten un[X.] an[X.]ere Leistungen, bei [X.]enen in [X.]en einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen [X.]es Rentenrechts enthalten sin[X.], gilt [X.]agegen [X.]ie [X.] (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Sätze 1 sowie 3 f. [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das wesentliche Charakteristikum [X.]er Einkünfte [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] ist, [X.]ass sie [X.]ie sog. erste Schicht [X.]es von [X.]er Sachverstän[X.]igenkommission zur Neuor[X.]nung [X.]er steuerrechtlichen Behan[X.]lung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] Altersbezügen (Abschlussbericht [X.]er Sachverstän[X.]igenkommission zur Neuor[X.]nung [X.]er steuerrechtlichen Behan[X.]lung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] Altersbezügen, [X.], B[X.]. 74 --Abschlussbericht [X.]er [X.]) [X.]er Neuregelung zugrun[X.]e gelegten "[X.]" bil[X.]en un[X.] [X.]er Basisversorgung [X.]ienen. Zu [X.]ieser ersten Schicht [X.]er Basisversorgung gehören Leibrenten un[X.] an[X.]ere Leistungen, [X.]ie auf einem [X.]urch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen o[X.]er privaten Versorgungsträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab [X.]em 60. Lebensjahr o[X.]er bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt wer[X.]en un[X.] bei [X.]enen [X.]ie Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar un[X.] nicht kapitalisierbar sein [X.]ürfen (vgl. hierzu Urteile [X.]es [X.] --BFH-- vom 14.07.2010 - X R 37/08, [X.], 361, [X.], 628, Rz 25; vom 23.10.2013 - X R 3/12, [X.], 287, BSt[X.] II 2014, 58, Rz 27; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, [X.], 22, [X.], 657, Rz 30; vom 12.12.2017 - X R 39/15, [X.], 203, BSt[X.] II 2018, 579, Rz 17). Weitere Merkmale einer gesetzlichen Rentenversicherung sin[X.], [X.]ass [X.]ie Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anor[X.]nung beruhen, [X.]ie Versicherung für [X.]en betroffenen Personenkreis obligatorisch ist un[X.] [X.]ie Leistungen als solche öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sin[X.] ([X.]surteile in [X.], 361, [X.], 628, Rz 28, sowie vom 23.10.2013 - X R 33/10, [X.], 332, BSt[X.] II 2014, 103, Rz 18).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Nach [X.]iesen Maßstäben stellen [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] zur gesetzlichen Altersrente [X.]es [X.] steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] [X.]ar, wobei [X.]er [X.] offenlassen kann, ob es sich [X.]abei isoliert betrachtet --wofür [X.]ie rentenförmige Auszahlung [X.]er Beträge sprechen könnte-- um eine Leibrente o[X.]er um an[X.]ere Leistungen im Sinne [X.]er Vorschrift han[X.]elt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.] aus [X.]er --inzwischen geschlossenen-- [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung wer[X.]en nach § 269 Abs. 1 Satz 1 [X.] zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente geleistet. Sie beruhen bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung nicht auf einem eigenstän[X.]igen Rentenanspruch un[X.] sin[X.] auch nicht Bestan[X.]teil einer Sozialversicherungsrente ([X.] in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 269 [X.] Rz 2). Vielmehr han[X.]elt es sich --wie bereits [X.]ie systematische Stellung von § 269 [X.] im Gesetz belegt-- um Zusatzleistungen zu einer bestehen[X.]en Sozialversicherungsrente. Sie sin[X.] akzessorisch ausgestaltet un[X.] in Entstehung un[X.] Bestan[X.] von einer Sozialversicherungsrente abhängig (hierzu Urteil [X.]es [X.] --BSG-- vom 14.05.2003 - B 4 RA 55/02 R, [X.] 4-2600 § 269 Nr. 1, unter 2.b; von [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 269 Rz 6). Sin[X.] [X.] mangels bestehen[X.]en Rentenanspruchs nicht zu zahlen, können sie le[X.]iglich nach § 210 Abs. 3 [X.] erstattet wer[X.]en ([X.] in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 269 [X.] Rz 4); eine Kapitalabfin[X.]ung ist nach [X.]er gelten[X.]en Rechtslage ausgeschlossen ([X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.], § 269 Rz 31).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Aus alle[X.]em ergibt sich, [X.]ass [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] bei steuerrechtlicher Beurteilung [X.]er Basisversorgung zuzuor[X.]nen sin[X.] un[X.] als Teil [X.]er Rente geleistet wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der Zahlungsanspruch eines Höherversicherten [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich gegen einen gesetzlichen Versorgungsträger (hier [X.]ie [X.] Bun[X.]) un[X.] setzt gera[X.]e wegen [X.]er in § 269 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeführten Akzessorietät zu einem Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente voraus, [X.]ass [X.]er Versicherte eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat bzw. erwerbsunfähig ist. Die [X.] sin[X.] als lebenslängliche Versorgung ausgestaltet. Gesetzliche Regelungen, [X.]ie es erlaubten, [X.]ie Anwartschaften aus [X.]er [X.] zu vererben, zu übertragen, zu beleihen, zu veräußern o[X.]er zu kapitalisieren, existieren nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die Freiwilligkeit [X.]er [X.] steht einer Zuor[X.]nung [X.]er hieraus resultieren[X.]en [X.] zur Basisversorgung ebenso wenig entgegen wie [X.]eren Charakterisierung als Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einklei[X.]ung (hierzu [X.] vom 29.04.1976 - 4 [X.], [X.] 2200, § 1262 Nr. 8; [X.]-Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01, [X.] 4-2600 § 269 Nr. 2, unter I.1.; [X.] in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 269 [X.] Rz 7).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gera[X.]e weil [X.]ie [X.] keinen isolierten Rentenanspruch begrün[X.]et, son[X.]ern le[X.]iglich unselbstän[X.]ige Zusatzleistungen zu einer Rente [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt, [X.]ie untrennbar mit [X.]eren Existenz verbun[X.]en sin[X.], wäre es verfehlt, [X.]ie [X.] zu separieren un[X.] außerhalb [X.]er Basisversorgung einzuor[X.]nen. Dies entspricht [X.]arüber hinaus [X.]er bisherigen Rechtsprechung [X.]es [X.]s, wonach Finanzierungselemente für ein Altersversorgungssystem, bei [X.]em [X.]ie späteren Leistungsansprüche auch an freiwillig gezahlte Beiträge [X.]es Versicherten anknüpfen un[X.] somit über [X.]ie obligatorische Versorgung hinausgehen, [X.]essen grun[X.]sätzliche Zuor[X.]nung zur Basisversorgung unberührt lassen (vgl. Urteil in [X.], 332, BSt[X.] II 2014, 103, Rz 34 für überobligatorische Leistungen aus einer [X.] Pensionskasse mit aus[X.]rücklichem Vergleich zu einer freiwilligen [X.] [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung sowie [X.]er berufsstän[X.]ischen Versorgungswerke; ebenso [X.] vom 21.07.2009 - B 7/7a [X.] 36/07 R, juris, [X.]ort Rz 15).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Unerheblich ist im vorliegen[X.]en Zusammenhang zu[X.]em, [X.]ass [X.]ie Zusatzleistungen aus [X.]er [X.] nach versicherungsmathematischen Grun[X.]sätzen ausgestaltet sin[X.] un[X.] ausschließlich aus Beiträgen [X.]er Versicherten finanziert wer[X.]en (hierzu u.a. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10/05, § 269 Rz 3). § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] erfasst nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s (Urteil in [X.], 361, [X.], 628, Rz 29) sowohl Versorgungssysteme, [X.]ie auf [X.]em Umlageverfahren beruhen (z.B. [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung) als auch --ganz o[X.]er [X.] kapitalge[X.]eckte Systeme (z.B. [X.]ie berufsstän[X.]ischen Versorgungswerke). Aus [X.]iesem Grun[X.] än[X.]ert auch [X.]er Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] nach § 269 Abs. 1 Satz 2 [X.] von vornherein feststehen un[X.] nicht [X.]er Anpassung gemäß § 63 Abs. 7 [X.] unterliegen, an [X.]er Zuor[X.]nung zur Basisversorgung nichts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Soweit [X.]ie Kläger einwen[X.]en, [X.]ie höchstrichterliche Sozialrechtsprechung belege, [X.]ass [X.] aus [X.]er [X.] auch unabhängig von einer gesetzlichen Altersrente gezahlt wür[X.]en un[X.] [X.]aher nicht akzessorisch seien, betrifft [X.]ies nicht [X.]ie im vorliegen[X.]en Streitfall maßgebliche Rechtslage. Die von ihnen hierfür angeführte Entschei[X.]ung [X.]es BSG in [X.] 2200 § 1262 Nr. 8 erging zu Ansprüchen aus [X.]er [X.] auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es § 1234 [X.]er Reichsversicherungsor[X.]nung, wonach bis einschließlich [X.]es Jahres 1972 Leistungen aus [X.]er [X.] auch unabhängig von einem Rentenanspruch "aus [X.]" erbracht wer[X.]en konnten (vgl. insoweit auch [X.] vom 22.03.2001 - B 12 RA 6/00 R, [X.], 43, unter 1.b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(5) Die Kläger führen zu[X.]em an, [X.]ie Leistungen aus [X.]er [X.] seien we[X.]er von [X.]er Sachverstän[X.]igenkommission noch vom Steuergesetzgeber berücksichtigt wor[X.]en. Dieser Einwan[X.] trifft in[X.]es nur insoweit zu, als jene Leistungen im Abschlussbericht [X.]er Sachverstän[X.]igenkommission keine aus[X.]rückliche Erwähnung fin[X.]en. [X.] sin[X.] sie [X.]ennoch --wie [X.] unter [X.]ie in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] genannten Einkünfte zu subsumieren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(6) Unerheblich ist auch [X.]as Argument [X.]er Kläger, [X.]ie Trennbarkeit [X.]er [X.] aus [X.]er [X.] ergebe sich [X.]araus, [X.]ass jene Beträge nicht als Teilrente ausgezahlt wer[X.]en könnten un[X.] bei einer Hinterbliebenenversorgung unabhängig von [X.]er Höhe [X.]es Einkommens [X.]es [X.] anrechnungsfrei zur Auszahlung kämen. Bei[X.]e Aspekte sin[X.] sozialversicherungsrechtlicher Natur un[X.] schlagen nicht auf [X.]ie steuerrechtliche Qualifizierung [X.]er Leistungen [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(7) Aus [X.]iesem Grun[X.] führt schließlich [X.]ie [X.] rechtliche Behauptung [X.]er Kläger, [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] wür[X.]en nicht beim Bezug einer Rente wegen voller o[X.]er teilweiser Erwerbsmin[X.]erung (§ 43 [X.]) gezahlt, zu keinem an[X.]eren Ergebnis. Zu[X.]em setzen Leistungen [X.]er Basisversorgung nicht zwingen[X.] voraus, [X.]ass neben [X.]er Altersversorgung zusätzlich auch ein Erwerbsunfähigkeitsschutz abge[X.]eckt wir[X.] (vgl. z.B. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.]. [X.] Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Bezüge aus [X.]er gesetzlichen Altersrente [X.]es [X.] einschließlich [X.]er [X.] aus [X.]er [X.] unterlagen im Streitjahr [X.]er Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.]. Das [X.] hat zu Unrecht entschie[X.]en, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie Öffnungsklausel [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 [X.] anwen[X.]en konnte, [X.]a es an [X.]em hierfür erfor[X.]erlichen Antrag für [X.]as Streitjahr fehlt. Er ist we[X.]er aus[X.]rücklich noch konklu[X.]ent gestellt wor[X.]en (unten a). Das [X.] hat [X.]aher [X.]ie Einkommensteuer für [X.]as Streitjahr insoweit rechtswi[X.]rig zu nie[X.]rig festgesetzt (unten b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 [X.] gilt [X.]ie [X.] auch für unter [X.]. [X.] [X.]er Vorschrift fallen[X.]e Leibrenten un[X.] an[X.]ere Leistungen, soweit [X.]iese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, [X.]ie oberhalb [X.]es Betrags [X.]es [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wur[X.]en un[X.] [X.]er Steuerpflichtige nachweist, [X.]ass [X.]er Betrag [X.]es [X.] min[X.]estens zehn Jahre überschritten wur[X.]e. Mit [X.]ieser Regelung begegnete [X.]er Gesetzgeber im Zuge [X.]er Neuausrichtung [X.]er Besteuerung [X.]er Alterseinkünfte [X.]urch [X.]as Alterseinkünftegesetz ([X.]) vom 05.07.2004 ([X.], 1427) [X.]er im parlamentarischen Verfahren geäußerten Befürchtung, in beson[X.]eren Ausnahmefällen [X.]rohe eine verfassungswi[X.]rige [X.]oppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] -einkünften (vgl. BTDrucks 15/2563, 8 un[X.] 15/3004, 20). Liegen [X.]ie materiell-rechtlichen Voraussetzungen [X.]er Öffnungsklausel vor, wir[X.] nach [X.]er [X.]srechtsprechung von einer [X.]oppelten Besteuerung ausgegangen, soweit [X.]ie Alterseinkünfte auf Beiträgen beruhen, [X.]ie oberhalb [X.]er jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen (Urteile vom [X.], [X.], 326, [X.], 579, Rz 92, sowie vom 18.05.2010 - X R 29/09, [X.] 229, 309, [X.], 591, Rz 30, 32). Die hier[X.]urch ausnahmsweise auslösbare [X.] hebt [X.]ie [X.]oppelte Besteuerung im Rahmen [X.]es gesetzlichen Anwen[X.]ungsbereichs in zulässiger [X.] Form auf ([X.]surteil in [X.] 229, 309, [X.], 591, Rz 31).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Bereits aufgrun[X.] [X.]es Wortlauts [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 Halbsatz 1 [X.] steht ein[X.]eutig fest, [X.]ass [X.]ie Öffnungsklausel nur auf Antrag [X.]es Steuerpflichtigen zu gewähren ist. Eine Anwen[X.]ung von Amts wegen ist ausgeschlossen (ebenso [X.]-Schreiben vom [X.], [X.], 1087, Rz 239). Zwar sin[X.] an einen Antrag keine hohen Anfor[X.]erungen zu stellen. Finanzverwaltung un[X.] Schrifttum gehen [X.]eshalb zu Recht [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie Öffnungsklausel auch formlos beantragt wer[X.]en kann ([X.]-Schreiben in [X.], 1087, Rz 239; Wernsmann/Neu[X.]enberger in [X.][X.], [X.], § 22 Rz B 265; Killat in [X.]/[X.]/[X.], § 22 [X.] Rz 312). We[X.]er muss [X.]er Antrag bereits mit Abgabe [X.]er Einkommensteuererklärung gestellt wer[X.]en noch muss er aus[X.]rücklich auf Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel lauten; ein konklu[X.]enter Antrag genügt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Im Streitfall hat [X.]er Kläger aller[X.]ings we[X.]er aus[X.]rücklich noch konklu[X.]ent [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel beantragt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Annahme eines aus[X.]rücklichen Antrags scheitert bereits [X.]aran, [X.]ass sich [X.]ie Kläger stets nach[X.]rücklich gegen [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel im geän[X.]erten Einkommensteuerbeschei[X.] vom 06.01.2015 ausgesprochen un[X.] beanstan[X.]et hatten, [X.]as [X.] habe [X.]ie Klausel entgegen [X.]em Gesetzeswortlaut un[X.] [X.]en Vorgaben [X.]es [X.] wegen angewan[X.]t. Auch gibt es we[X.]er Feststellungen [X.]es [X.] noch Hinweise in [X.]en Akten, [X.]ass [X.]er Kläger für [X.]as Streitjahr vorgerichtlich einen aus[X.]rücklichen Antrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 Halbsatz 1 [X.] gestellt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Ebenso wenig ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]er Kläger [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel konklu[X.]ent beantragt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat seine gegenteilige Auffassung auf Ziff. 2 [X.]er schriftlichen Klageanträge vom 11.12.2014 gestützt, wonach [X.]ie Kläger begehrten, [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] le[X.]iglich mit einem Ertragsanteil von 20 % zu versteuern. Diese Wertung, [X.]ie [X.]en [X.] nicht nach § 118 Abs. 2 [X.]O bin[X.]et, weil er prozessuale Erklärungen selbst auslegen [X.]arf (BFH-Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11, [X.] 237, 286, [X.], 634, Rz 26), ist bereits [X.]eshalb unzutreffen[X.], [X.]a [X.]er Klageantrag sich le[X.]iglich auf [X.]ie [X.] bezog un[X.] auf [X.]em --wie oben [X.] rechtlich unzutreffen[X.]en Verstän[X.]nis [X.]er Kläger beruhte, jene Beträge vermittelten ein steuerrechtlich isoliert zu [X.] Rentenrecht. Gera[X.]e [X.]eshalb kann [X.]iesem Klageantrag nicht [X.]ie Erklärung beigemessen wer[X.]en, [X.]ie Summe [X.]er Bezüge aus [X.]er gesetzlichen Altersrente un[X.] [X.]en [X.]n müsse [X.]weit im Rahmen [X.]er Öffnungsklausel zulässig-- mit [X.]em Ertragsanteil besteuert wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]as Klage- un[X.] Revisionsvorbringen [X.]er Kläger rechtfertigt nicht [X.]ie Annahme, sie hätten [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel beantragt. Zwar ist [X.]em [X.] un[X.] [X.]em [X.] zuzugeben, [X.]ass [X.]ie Kläger eine [X.]oppelte Besteuerung [X.]er Alterseinkünfte [X.]es [X.] behaupten un[X.] [X.]amit einen Sachverhalt vortragen, [X.]er --wie oben ausgeführt-- in [X.] Form [X.]urch [X.]ie Öffnungsklausel vermie[X.]en wer[X.]en soll. Ungeachtet [X.]essen haben sie aber wie[X.]erholt un[X.] unmissverstän[X.]lich [X.]arauf hingewiesen, [X.]ie Öffnungsklausel [X.]ürfe je[X.]enfalls für [X.]as Streitjahr mangels Antrags keine Geltung beanspruchen. Aufgrun[X.] [X.]es ein[X.]eutigen Wortlauts [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ist [X.]iesem Einwan[X.] [X.]er Vorrang einzuräumen. Demzufolge ist [X.]ie im Regelfall steuerlich günstigere (teilweise) [X.] von Leibrenten un[X.] an[X.]eren Leistungen [X.] von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] auch [X.]ann ausgeschlossen, wenn zwar --was in [X.]er Praxis äußerst selten sein [X.]ürfte-- [X.]ie materiell-rechtlichen Voraussetzungen [X.]er Öffnungsklausel vorliegen, [X.]er Steuerpflichtige [X.]eren Anwen[X.]ung für [X.]en jeweiligen Veranlagungszeitraum aber nicht beantragt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Stellt [X.]er Steuerpflichtige --wie im [X.] somit keinen Antrag auf Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel, wen[X.]et [X.]ie Finanzbehör[X.]e [X.]iese aber von Amts wegen [X.]ennoch an, verstößt sie gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 Halbsatz 1 [X.]. Die Steuerfestsetzung ist rechtswi[X.]rig. Im Streitfall wirkt sich [X.]iese Rechtswi[X.]rigkeit aller[X.]ings zugunsten [X.]er Kläger aus, [X.]a [X.]urch [X.]ie teilweise Besteuerung [X.]er Bezüge aus [X.]er gesetzlichen Altersrente un[X.] [X.]er [X.] mit [X.]em Ertragsanteil [X.]ie einkommensteuerliche Bemessungsgrun[X.]lage für [X.]as Streitjahr um ... € herabgesetzt wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die --mangels Antrags nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 Halbsatz 1 [X.] einfachgesetzlich zwingen[X.]e-- nachgelagerte Besteuerung [X.]er gesetzlichen Altersrente einschließlich [X.]er [X.] aus [X.]er [X.] abzüglich [X.]es in[X.]ivi[X.]uellen Rentenfreibetrags nach Maßgabe [X.]er vom [X.] vertretenen Berechnungsgrun[X.]sätze un[X.] -parameter hat zwar eine [X.]oppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] [X.] zur Folge, so[X.]ass jene Rente für [X.]as Streitjahr rechnerisch in Höhe von 42 € [X.]oppelt besteuert wor[X.]en wäre (unten a). Diese verfassungsrechtlich grun[X.]sätzlich unzulässige [X.]oppelte Besteuerung liegt aber unterhalb [X.]er Steuerentlastung [X.]er Kläger in Höhe von ... € wegen [X.]er [X.]em Kläger vom [X.] rechtswi[X.]rig aufge[X.]rängten Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel. Aufgrun[X.] [X.]er Sal[X.]ierungspflicht [X.]es [X.]s ist eine Rechtsverletzung [X.]er Kläger [X.]aher ausgeschlossen (unten b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die gebotene Nichtanwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel [X.]es § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 [X.] hätte im Streitfall zur Folge, [X.]ass [X.]ie gesetzliche Altersrente [X.]es [X.] nebst [X.]n aus [X.]er [X.] im Streitjahr in Höhe eines Betrags von 42 € [X.]oppelt besteuert wor[X.]en wäre. Dies stün[X.]e im Wi[X.]erspruch zur Vorgabe [X.]es [X.], [X.]ie Besteuerung von Vorsorgeaufwen[X.]ungen für [X.]ie Alterssicherung un[X.] [X.]ie Besteuerung von Bezügen aus [X.]em Ergebnis [X.]er Vorsorgeaufwen[X.]ungen "in je[X.]em Fall" so aufeinan[X.]er abzustimmen, [X.]ass eine [X.]oppelte Besteuerung vermie[X.]en wir[X.] ([X.]-Urteil in [X.]E 105, 73, unter [X.].).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Im Hinblick auf [X.]as von [X.] wegen zu beachten[X.]e Verbot einer [X.]oppelten Besteuerung ist [X.]urch [X.]en [X.] bereits geklärt un[X.] [X.]urch [X.]as [X.] bestätigt, [X.]ass eine solche nicht gegeben ist, wenn [X.]ie Summe [X.]er voraussichtlichen steuerfrei bleiben[X.]en [X.] min[X.]estens ebenso hoch ist wie [X.]ie Summe [X.]er aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen (vgl. u.a. [X.]surteile vom 19.01.2010 - X R 53/08, [X.] 228, 223, [X.], 567, Rz 69, un[X.] vom 21.06.2016 - X R 44/14, [X.] 254, 545, Rz 46; [X.]-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11, [X.], 310, Rz 49 ff.; vom 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10, [X.] --[X.]-- 2016, 72, Rz 58 ff., sowie vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10, [X.], 77, Rz 41 ff.). Der Einwan[X.] einer [X.]oppelten Besteuerung kann zwar noch nicht in [X.]er [X.], wohl aber bereits ab [X.]em Beginn [X.]es [X.] gelten[X.] gemacht wer[X.]en ([X.]surteil in [X.] 254, 545, Rz 34 ff., m.w.[X.]). Geklärt un[X.] von [X.]en Klägern auch nicht in Abre[X.]e gestellt ist, [X.]ass [X.]ie erfor[X.]erliche Vergleichs- un[X.] Prognoserechnung auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. [X.]surteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, [X.] 253, 370, [X.], 733, Rz 53, m.w.[X.], sowie in [X.] 254, 545, Rz 48; ebenso [X.]surteil vom heutigen [X.], [X.] 273, 266 unter [X.] un[X.] 2.a).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das [X.] hat nicht geprüft, ob im Streitfall [X.]ie gesetzliche Altersrente [X.]es [X.] einschließlich [X.]er [X.] aus [X.]er [X.] im Vergleich zu [X.]en hierfür geleisteten Vorsorgeaufwen[X.]ungen im vorgenannten Sinne [X.]oppelt besteuert wur[X.]e. Hierzu hat es zum einen angeführt, infolge [X.]er Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel seien "keine Anzeichen für eine Doppelbesteuerung erkennbar" ([X.]. 17 [X.]er [X.] [unten]). Zum an[X.]eren hat es beanstan[X.]et, [X.]ie Kläger seien ihrer Darlegungslast hinsichtlich [X.]er Gelten[X.]machung einer [X.]oppelten Besteuerung nicht nachgekommen, [X.]a sie trotz gerichtlicher Auffor[X.]erung keine Berechnung zu einer etwaigen [X.]oppelten Besteuerung [X.]er Altersrente unter Berücksichtigung [X.]er Öffnungsklausel eingereicht hätten ([X.]. 18 [X.]er [X.] [[X.]ort unter c]). Bei[X.]e Erwägungen [X.]er Vorinstanz sin[X.] rechtsfehlerhaft.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die aus [X.]er Öffnungsklausel abgeleitete Vermutung, [X.]ie gesetzliche Altersrente sei nicht [X.]oppelt besteuert wor[X.]en, kann im Streitfall bereits [X.]eshalb keine Geltung beanspruchen, [X.]a es aus [X.]en oben [X.]argelegten Grün[X.]en an einem für [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Klausel erfor[X.]erlichen Antrag [X.]es [X.] fehlt. Unabhängig hiervon hat [X.]er [X.] --abweichen[X.] von [X.]er Auffassung [X.]es [X.]-- bereits entschie[X.]en, es müsse auch losgelöst vom Vorliegen [X.]er Voraussetzungen [X.]er Öffnungsklausel im konkreten Einzelfall [X.]as Verbot [X.]er [X.]oppelten Besteuerung beachtet wer[X.]en (Urteil in [X.] 228, 326, [X.], 579, Rz 92). Weiterhin hat er klargestellt, [X.]ass eine möglicherweise eintreten[X.]e [X.]oppelte Besteuerung von Altersrenten, [X.]ie auf Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, [X.]urch [X.]ie Öffnungsklausel gera[X.]e nicht verhin[X.]ert wer[X.]e un[X.] [X.]aher unabhängig [X.]avon geprüft wer[X.]en müsse (Urteil in [X.] 229, 309, [X.], 591, Rz 32). Deshalb wir[X.] bei Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel eine [X.]oppelte Besteuerung auch nur insoweit pauschaliert vermie[X.]en, als [X.]ie Altersrente auf Beiträgen oberhalb [X.]er Beitragsbemessungsgrenze beruht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Darüber hinaus geht [X.]as [X.] fehl in [X.]er Annahme, [X.]ie Kläger seien ihrer Darlegungslast für [X.]as Vorliegen einer etwaigen [X.]oppelten Besteuerung nicht ausreichen[X.] nachgekommen. Zwar trifft [X.]iese Last [X.]en Steuerpflichtigen, [X.]enn er will hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge --Mil[X.]erung [X.]er Besteuerung seiner Altersbezüge-- ableiten. Aus [X.]iesem Grun[X.] ist [X.]er Steuerpflichtige insbeson[X.]ere gehalten, [X.]em [X.] seine Erwerbsbiographie un[X.] seinen [X.] zu unterbreiten. Zu[X.]em trägt er [X.]ie Feststellungslast für [X.]ie frühere einkommensteuerrechtliche Behan[X.]lung [X.]er Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen [X.]urch Vorlage [X.]er Einkommensteuerbeschei[X.]e o[X.]er [X.]er Rentenversicherungsverläufe in seinem konkreten Einzelfall. Ausnahmsweise ist bei einer fehlen[X.]en Möglichkeit o[X.]er bei Unzumutbarkeit [X.]er Darlegung einzelfallbezogener Angaben [X.]er Anteil [X.]er aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen nach sachgerechten Maßstäben zu schätzen (vgl. [X.]surteil in [X.] 254, 545, Rz 52 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Erfor[X.]ernisse haben [X.]ie Kläger in breitem Maß erfüllt. Die vom [X.] gefor[X.]erte Berechnung einer möglichen [X.]oppelten Besteuerung, [X.]ie sich aus [X.]en von ihnen vorgebrachten Tatsachen hätte ableiten lassen, ist nicht von [X.]en Darlegungserfor[X.]ernissen umfasst, son[X.]ern ist gera[X.]e Bestan[X.]teil [X.]er [X.]em Gericht obliegen[X.]en Rechtsanwen[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Diese Rechtsfehler rechtfertigen aller[X.]ings keine Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]ie Vorinstanz. Vielmehr ist [X.]er erkennen[X.]e [X.] infolge [X.]er vom [X.] festgestellten un[X.] unstreitigen Tatsachen selbst in [X.]er Lage, abschließen[X.] zu beurteilen, inwiefern für [X.]as Streitjahr von einer [X.]oppelten Besteuerung [X.]er Altersrente auszugehen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) In [X.]ie hierfür anzustellen[X.]e Vergleichsrechnung ist in einem ersten Schritt [X.]er steuerfreie Teil [X.]er --voraussichtlichen-- Rentenbezüge einzustellen. Dieser Teil ist mit [X.]er [X.]urchschnittlichen statistischen Lebenserwartung [X.]es Steuerpflichtigen nach [X.]er im [X.]punkt [X.]es Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel zu multiplizieren (vgl. hierzu [X.]surteile in [X.] 254, 545, Rz 39, 42, sowie vom 23.08.2017 - X R 33/15, [X.] 259, 311, BSt[X.] II 2018, 62, Rz 35; [X.], [X.] Steuerrecht --DStR-- 2018, 1413, 1416).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] geht insofern von einer Gesamtsteuerfreistellung [X.]er Bezüge von ... € aus. Für [X.]ie Berechnung sin[X.] folgen[X.]e Grun[X.]sätze maßgeben[X.]:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der Kläger bezog im [X.]raum von September 2009 bis einschließlich August 2013, [X.].h. für [X.] (hier als "Phase 1" bezeichnet), von [X.]er [X.] Bun[X.] eine vorgezogene [X.] von 2/3 [X.]er Vollrente (§ 42 Abs. 1 [X.]). Im Streitjahr betrugen [X.]ie monatlichen Bezüge --ohne Zuschüsse zur Krankenversicherung-- ... €. Einschließlich [X.]er [X.] aus [X.]er [X.] von ... € belief sich [X.]er Monatsbetrag auf ... € un[X.] [X.]er Jahresbetrag auf ... €. Dieser Jahresbetrag ist ohne jährliche Rentenanpassungen zu bestimmen, [X.]a im Prognosezeitpunkt, [X.].h. mit Rentenbeginn (01.09.2009), noch keine Erkenntnisse über eine Rentenerhöhung zum 01.07.2010 vorlagen. Bei einem Besteuerungsanteil [X.]er Rente von 58 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 3 [X.]) flossen somit 42 % [X.]er Rentenbezüge als steuerfreier Teil [X.]er Rente gemäß Satz 4 [X.]er Vorschrift steuerunbelastet zu, [X.].h.

... € x 42 % x 4 Jahre = ... €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Für [X.]en [X.]raum ab September 2013 ("Phase 2") ist zu berücksichtigen, [X.]ass [X.]er Kläger mit Vollen[X.]ung seines 67. Lebensjahres --wie von ihm in [X.]er ersten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.] am 27.02.2017 bestätigt-- [X.]ie volle gesetzliche Altersrente bezieht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Dieser Umstan[X.] ist abweichen[X.] von [X.]er Rechtsauffassung [X.]er Kläger bei [X.]er Berechnung [X.]es steuerfreien Teils [X.]er Rente prognostisch bereits für [X.]as Streitjahr einzubeziehen. Grun[X.] hierfür ist, [X.]ass [X.]ie bis zum vorgenannten [X.]punkt vom Kläger bezogene [X.] [X.] von § 42 Abs. 1 [X.] we[X.]er sozialversicherungs- noch steuerrechtlich eine von [X.]er späteren Vollrente geson[X.]ert zu beurteilen[X.]e Rente ist. Vielmehr han[X.]elt es sich um eine hinsichtlich [X.]er Rentenhöhe ins Ermessen [X.]es Berechtigten gestellte anteilige Altersrente in Gestalt einer "quotierten Vollrente" (vgl. hierzu Urteil [X.]es [X.] vom 22.09.2016 - 6 [X.] 397/15, Neue [X.]schrift für Arbeitsrecht 2017, 398, Rz 20), [X.]ie sich [X.]ann als sinnvoll erweisen kann, wenn [X.]er Berechtigte für [X.]en vor Beginn [X.]er Regelaltersgrenze Hinzuver[X.]ienstgrenzen ausschöpfen möchte (u.a. [X.] in [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 42 [X.] Rz 6). Demzufolge ist --auf Grun[X.]lage [X.]er Rentenwertverhältnisse [X.]es [X.] ab September 2013 ein monatlicher Rentenbetrag von ... € zu berücksichtigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Abweichen[X.] von [X.]er Berechnung [X.]es [X.] un[X.] im Einklang mit [X.]em Vorbringen [X.]er Kläger geht [X.]er [X.] [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] bereits von Beginn an in vollem Umfang ausgezahlt wur[X.]en. Es han[X.]elt sich --wie oben [X.] um Zusatzleistungen zur gesetzlichen Altersrente, [X.]ie le[X.]iglich voraussetzen, [X.]ass ein Rentenanspruch besteht. Gesetzliche Regelungen, [X.]ass ein [X.]ie Grenze [X.]es § 34 [X.] überschreiten[X.]er Hinzuver[X.]ienst [X.]es [X.] vor Erreichen [X.]er Regelaltersgrenze zu einer Min[X.]erung [X.]er nach § 269 Abs. 1 Satz 2 [X.] statisch feststehen[X.]en [X.] aus [X.]er [X.] führen wür[X.]en, existieren nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Nach Maßgabe [X.]ieser Grun[X.]sätze beträgt [X.]er monatliche Rentengesamtbetrag ab September 2013  ... €, [X.]er Jahresbetrag folglich ... €. Der jährlich steuerfrei zufließen[X.]e Teil [X.]er Rente ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 6 [X.] neu zu berechnen (zutreffen[X.] [X.]/[X.], [X.], 2383, 2384 f.). Er beläuft sich auf jährlich ... € (42 %).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Zum [X.]punkt [X.]es Renteneintritts [X.]es am XX.XX.1946 geborenen [X.] am 01.09.2009 war [X.]ie jüngste veröffentlichte Sterbetafel [X.]es [X.] [X.]iejenige für [X.]en Betrachtungszeitraum 2005 bis 2007 (Veröffentlichung am 15.12.2008 in BSt[X.] I 2008, 989). Hiernach betrug für [X.]en bei Rentenbeginn 63 Jahre alten Kläger [X.]ie [X.]urchschnittliche statistische weitere Lebenserwartung 18,43 Jahre. Bei sowohl taggenauer als auch unter Berücksichtigung [X.]er nach § 118 Abs. 1 [X.] monatlichen Zahlweise [X.]er Renten zu erfolgen[X.]er Bestimmung [X.]er Rentenlaufzeit wir[X.] [X.]er Kläger --[X.]urchschnittlich statistisch betrachtet-- insgesamt 221 Zahlungen für [X.]en [X.]raum von September 2009 bis einschließlich Januar 2028 beziehen, [X.].h. für 18 Jahre un[X.] fünf Monate.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Abzug [X.]es [X.]raums [X.]er "Phase 1" ([X.]) wir[X.] [X.]er Kläger somit voraussichtlich weitere ... € an steuerfrei verbleiben[X.]en Rentenzahlungen vereinnahmen (jährlicher steuerfreier Teil [X.]er Rente von ... € x 14 12 Jahre).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Die auf [X.]en Kläger entfallen[X.]e --statistisch voraussichtliche-- Gesamtsteuerfreistellung [X.]er Bezüge aus [X.]er gesetzlichen Altersrente nebst [X.]n aus [X.]er [X.] beträgt somit ... €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(4) Der [X.] hat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.], [X.] 273, 266 entschie[X.]en, [X.]ass bei [X.]er Beurteilung, ob Altersrenten einer verfassungsrechtlich unzulässigen [X.]oppelten Besteuerung unterliegen, steuerfreie Teile einer bei statistischer Wahrscheinlichkeit zu zahlen[X.]en Hinterbliebenenrente einzubeziehen sin[X.]. Hierzu hat er im Wesentlichen angeführt, [X.]ass auch eine künftige Hinterbliebenenrente ihre Grun[X.]lage in [X.]em zwischen [X.]em [X.] un[X.] [X.]er [X.] Bun[X.] bestehen[X.]en Versicherungsverhältnis hat un[X.] [X.]ie Anwartschaft hierauf [X.]urch [X.]ie vom [X.] geleisteten Beträge miterworben ist. Zur Vermei[X.]ung von Wie[X.]erholungen wir[X.] auf [X.]ie Ausführungen unter [X.] [X.]er Entschei[X.]ungsgrün[X.]e im Verfahren [X.], [X.] 273, 266, verwiesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Bei statistischer Betrachtung wir[X.] [X.]ie am [X.] geborene Klägerin [X.]en Kläger überleben. Die im [X.]punkt [X.]es Renteneintritts [X.]es [X.] letztverfügbare Sterbetafel [X.]es [X.] für [X.]en Betrachtungszeitraum 2005 bis 2007 weist für [X.]ie zu jenem [X.]punkt 59 Jahre alte Klägerin eine [X.]urchschnittliche statistische weitere Lebenserwartung von 25,49 Jahren aus. Unter Berücksichtigung [X.]er [X.]urchschnittlichen statistischen Lebenserwartung [X.]es [X.] stün[X.]en [X.]er Klägerin [X.]em Grun[X.]e nach [X.] für [X.]en [X.]raum von Februar 2028 bis November 2034 zu ("Phase 3").

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Der [X.] hat bei seinen nachfolgen[X.]en Berechnungen zugunsten [X.]er Kläger [X.]eren --in[X.]es nicht substantiierten-- Einwan[X.] berücksichtigt, [X.]ass [X.]ie Klägerin je[X.]enfalls außerhalb [X.]es sog. Sterbevierteljahres (§ 67 Nr. 6 [X.]) wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 [X.] keine Zahlungen aus einer großen Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 [X.] wer[X.]e beanspruchen können. Dies gilt aller[X.]ings nicht für [X.]ie [X.] aus [X.]er [X.] gemäß § 269 Abs. 1 [X.]. Diese wären --auch nach [X.]em Vorbringen [X.]er [X.] selbst [X.]ann [X.]urch [X.]ie [X.] Bun[X.] zu zahlen, wenn ein Zahlungsanspruch auf [X.]ie große Witwenrente wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 [X.] auf Null herabgesetzt wäre (vgl. von [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 269 Rz 6; [X.] in [X.] Sozialrecht, 60. E[X.]ition, § 269 [X.] Rz 1; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.], § 269 Rz 20; [X.] in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 269 [X.] Rz 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Demzufolge wir[X.] [X.]ie Klägerin bei statistischer Betrachtung steuerfrei bleiben[X.]e Leistungen aus einer Hinterbliebenenversorgung [X.]er [X.] Bun[X.] von insgesamt ... € vereinnahmen können. Im Einzelnen:

([X.]) [X.]raum Februar bis April 2028 ("Sterbevierteljahr"; § 67 Nr. 6 SGB VI)

        

Altersrente

        

(Rentenartfaktor 1,0)

... €

Steigerungsbeträge Höherversicherung

   ... €

(Rentenartfaktor 1,0)

        

Monatsbetrag

... €

x [X.]rei Monate

... €

steuerfreier Teil [X.]er Rentenbeträge (42 %)

        

(§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 8 [X.])

... €

                

([X.]) [X.]raum Mai 2028 bis November 2034

        

Steigerungsbeträge Höherversicherung

(Rentenartfaktor 0,6; § 269 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 255 Abs. 1 SGB VI)      

... €

x 79 Monate

... €

steuerfreier Teil [X.]er Rentenbeträge (42 %)

... €

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(5) In [X.]ie Ermittlung [X.]es steuerfrei zufließen[X.]en Teils [X.]er gesetzlichen Altersrente nebst [X.]n aus [X.]er [X.] sin[X.] we[X.]er [X.]er [X.] (§ 9a Satz 1 Nr. 3 [X.]) noch [X.]er Grun[X.]freibetrag (§ 32a Abs. 1 un[X.] 5 [X.]) un[X.] ebenso wenig [X.]er Son[X.]erausgabenabzug für [X.]ie Beiträge zur Kranken- un[X.] Pflegeversicherung sowie [X.]er [X.] (§ 10c [X.]) einzubeziehen. Zur Vermei[X.]ung von Wie[X.]erholungen wir[X.] insoweit auf [X.]ie Ausführungen [X.]es [X.]s im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.] Bezug genommen ([X.]ort unter [X.], [X.], e un[X.] g).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Der voraussichtlichen steuerlichen Gesamtfreistellung [X.]er Alterseinkünfte aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ... € sin[X.] [X.]ie entsprechen[X.]en steuerbelasteten Vorsorgeaufwen[X.]ungen, [X.]ie [X.]er Kläger an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, gegenüberzustellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Maßgabe [X.]er insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen [X.]es [X.] geht [X.]er [X.] [X.]avon aus, [X.]ass [X.]er Kläger Vorsorgeaufwen[X.]ungen von insgesamt ... € an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat. Hierfür konnte er einen Son[X.]erausgabenabzug von kumuliert min[X.]estens ... € in Anspruch nehmen, so[X.]ass von [X.]en gesamten Aufwen[X.]ungen maximal ... € aus versteuertem Einkommen erbracht wor[X.]en sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Das [X.] hat [X.]urch [X.]ie Bezugnahme auf [X.]ie von [X.]en Klägern mit Schreiben vom 21.02.2017 eingereichte Aufstellung über [X.]ie in [X.]en Jahren 1966 bis 2009 geleisteten un[X.] als Son[X.]erausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen festgestellt, [X.]ass [X.]er Kläger unter Einbeziehung [X.]er Beiträge zur [X.] für [X.]en vorgenannten [X.]raum ... € an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hatte un[X.] hiervon ... € als Son[X.]erausgabe abzugsfähig un[X.] somit [X.] gewesen waren ([X.]. 12 [X.]er [X.] sowie [X.]. 105 [X.]er [X.]-Akte B[X.]. I).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Sofern [X.]ie Kläger nunmehr gelten[X.] machen, bereits [X.]ie verpflichten[X.]en Beiträge [X.]es [X.] an [X.]as Versorgungswerk von insgesamt ... € hätten [X.]en höchstmöglichen Son[X.]erausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen ausgeschöpft, so[X.]ass sämtliche Beiträge an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen erbracht wor[X.]en seien, überzeugt [X.]ieses Vorbringen nicht. Zum einen ist es nicht mit [X.]en von [X.]en Klägern selbst erklärten Zahlen in Einklang zu bringen, zum an[X.]eren ist [X.]er [X.] --wie [X.]as [X.]-- [X.]er Auffassung, [X.]ass [X.]ie an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge gleich- un[X.] nicht etwa nachrangig zu [X.]en vom Kläger an [X.]as Versorgungswerk erbrachten Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen als Son[X.]erausgaben zu berücksichtigen waren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] in [X.]er seit [X.]em [X.] gelten[X.]en Fassung gewährt einen Son[X.]erausgabenabzug u.a. für Beiträge zu [X.]en gesetzlichen Rentenversicherungen un[X.] zu berufsstän[X.]ischen Versorgungseinrichtungen, [X.]ie [X.]en gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; eine Begrenzung [X.]es Abzugs fin[X.]et nach Maßgabe [X.]es § 10 Abs. 3 [X.] statt. Im Gegenzug wer[X.]en [X.]ie aus [X.]iesen Beiträgen herrühren[X.]en Leibrenten un[X.] sonstigen Leistungen in [X.]er Auszahlungsphase gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.] voll besteuert. Der Wortlaut [X.]es Gesetzes [X.]ifferenziert we[X.]er in [X.]er Einzahlungs- noch in [X.]er Auszahlungsphase zwischen Beiträgen zu [X.]en gesetzlichen Rentenversicherungen un[X.] solchen zu berufsstän[X.]ischen Versorgungseinrichtungen. Ebenso wenig fin[X.]en sich Differenzierungen, ob [X.]ie Beiträge gesetzlich verpflichten[X.] o[X.]er freiwillig erbracht wur[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Auch in systematischer Hinsicht begrün[X.]et sich kein Vorrang [X.]es Abzugs verpflichten[X.]er Beiträge zu einer berufsstän[X.]ischen Versorgungseinrichtung gegenüber freiwilligen Beitragsleistungen an eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Leistungen aus bei[X.]en Altersvorsorgesystemen gehören nach Maßgabe [X.]es oben [X.]argelegten "[X.]" zur ersten Schicht un[X.] [X.]amit zur Basisversorgung. Dies verbietet eine grun[X.]sätzlich unterschie[X.]liche steuerrechtliche Behan[X.]lung, wenn --wie im [X.] ein Steuerpflichtiger Beiträge in bei[X.]e Systeme geleistet hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(c) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Kläger kann Gegenteiliges auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hergeleitet wer[X.]en. Dort wir[X.] le[X.]iglich geregelt, [X.]ass sich Beschäftigte un[X.] selbstän[X.]ig Tätige für eine Beschäftigung o[X.]er selbstän[X.]ige Tätigkeit, wegen [X.]er sie aufgrun[X.] einer [X.]urch Gesetz angeor[X.]neten o[X.]er auf Gesetz beruhen[X.]en Verpflichtung Mitglie[X.] einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o[X.]er Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsstän[X.]ische Versorgungseinrichtung) un[X.] zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglie[X.] einer berufsstän[X.]ischen Kammer sin[X.], unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von einer --gesetzlich bestehen[X.]en-- Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Diese [X.] wirkt nur sozialversicherungsrechtlich un[X.] be[X.]eutet nicht, [X.]ass Pflichtmitglie[X.]er einer berufsstän[X.]ischen Versorgungseinrichtung, [X.]ie [X.]arüber hinaus freiwillige Beiträge in ein gesetzliches Rentenversicherungssystem zahlen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]), [X.]iese steuerrechtlich nachrangig aus versteuertem Einkommen zu erbringen hätten. Freiwilligkeit be[X.]eutet nicht Nachrangigkeit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Für [X.]ieses Ergebnis sprechen auch [X.]ie bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrun[X.]sätze zur Gleich- bzw. Nachrangigkeit von Vorsorgeaufwen[X.]ungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

So hat [X.]er [X.] bereits mehrfach entschie[X.]en, [X.]ass mit [X.]ick auf [X.]en noch bis zum Veranlagungszeitraum 2004 gelten[X.]en einheitlichen Höchstbetrag für alle in § 10 Abs. 3 [X.] a.F. genannten Vorsorgeaufwen[X.]ungen [X.]ie Beiträge zu [X.]en verschie[X.]enen Sparten [X.]er gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in [X.]ie Berechnung [X.]es abziehbaren Teils [X.]er Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen einzustellen sin[X.] (Urteile vom 26.11.2008 - X R 15/07, [X.] 223, 445, BSt[X.] II 2009, 710, unter [X.]; in [X.], 223, [X.], 567, Rz 37; in [X.] 254, 545, Rz 51).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Le[X.]iglich nachrangig zu [X.]en Beiträgen [X.]er gesetzlichen Sozialversicherung sin[X.] im zeitlichen Anwen[X.]ungsbereich [X.]er bis zum Veranlagungszeitraum 2004 gelten[X.]en Rechtslage [X.]agegen Beiträge zu kapitalbil[X.]en[X.]en Lebensversicherungen abzuziehen. Der [X.] hat [X.]ies [X.]amit begrün[X.]et, eine gleichrangige Betrachtung einer solchen Kapitalanlage mit [X.]en Aufwen[X.]ungen für [X.]ie Basisversorgung führe [X.]azu, [X.]ass für Letztere ein geringeres Son[X.]erausgaben-Abzugsvolumen übrigbliebe, [X.].h. ein höherer Anteil aus versteuertem Einkommen geleistet wür[X.]e un[X.] somit ungerechtfertigterweise [X.]ie Schwelle zur unzulässigen [X.]oppelten Besteuerung früher überschritten wäre (Urteil in [X.] 259, 311, BSt[X.] II 2018, 62, Rz 30). Gleiches gilt für Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, weil [X.]ie Leistungen hieraus auch für Veranlagungszeiträume ab 2005 steuerlich begünstigt --nämlich nur mit [X.]em Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.])-- zu berücksichtigen sin[X.] (s.a. [X.], [X.], 1413, 1417; [X.], [X.], 2106, 2108).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gera[X.]e Letzteres zwingt nach Ansicht [X.]es [X.]s zum Rückschluss, [X.]ass Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen, [X.]ie vom Steuerpflichtigen in verschie[X.]ene Vorsorgesysteme eingezahlt wer[X.]en, im Rahmen [X.]es Son[X.]erausgabenabzugs gleichrangig zu behan[X.]eln sin[X.], wenn [X.]ie späteren Leistungen hieraus nach [X.]er Systematik [X.]es Gesetzes gleich zu besteuern sin[X.]. Hiermit setzt sich [X.]er [X.] auch nicht in Wi[X.]erspruch zu seinem Urteil vom 17.11.2015 - X R 40/13 ([X.], 388, Rz 22 ff.). Der [X.]ort befürwortete Vorrang [X.]er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber [X.]enjenigen an eine berufsstän[X.]ische Versorgungseinrichtung bezog sich nur auf [X.]en sachlichen Anwen[X.]ungsbereich [X.]er Öffnungsklausel [X.] von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 2 [X.], nicht aber auf [X.]as Rangverhältnis [X.]er jeweiligen Beiträge für [X.]en Son[X.]erausgabenabzug.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Aus alle[X.]em folgt, [X.]ass sich bei [X.]er für [X.]as Streitjahr gebotenen Nichtanwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel eine auf [X.]ie statistisch wahrscheinliche Gesamtlaufzeit [X.]er Altersrente erstrecken[X.]e [X.]oppelte Besteuerung von rechnerisch ... € ergibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dieser Betrag ist nach Auffassung [X.]es [X.]s nicht linear auf [X.]en [X.]raum von 2009 bis 2034, son[X.]ern nach Maßgabe [X.]es jeweiligen Verhältnisses von [X.]er jährlichen zur gesamten Steuerfreistellung zu verteilen. So ist zu berücksichtigen, [X.]ass in Anbetracht [X.]er nur viermonatigen Laufzeit [X.]er Rente im Streitjahr [X.]er steuerfrei vereinnahmte Teil von ... € (... € x vier Monate x 42 %) le[X.]iglich 1,4 % [X.]er voraussichtlichen Gesamtsteuerfreistellung (... €) ausmacht. Daher beträgt [X.]ie [X.]oppelte Besteuerung im Streitjahr rechnerisch 42 €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der [X.] braucht nicht zu beurteilen, ob [X.]ie Kläger jene Doppelbelastung als [X.] hinzunehmen hätten o[X.]er ob im Hinblick auf [X.]ie Vorgabe [X.]es [X.], eine [X.]oppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] -einkünften "in je[X.]em Fall" zu vermei[X.]en ([X.]-Urteil in [X.]E 105, 73, unter [X.].), [X.]ie Geltung jeglicher Bagatellgrenzen ausgeschlossen ist (offengelassen im [X.]surteil in [X.] 254, 545, Rz 46; vgl. aber auch [X.], juris - Die Monatszeitschrift 2017, 119, 122). Denn [X.]er vorgenannte Betrag liegt unterhalb [X.]er Begünstigung [X.]er Kläger in Höhe von ... €, [X.]ie [X.]iese [X.]urch [X.]ie rechtswi[X.]rige Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel un[X.] [X.]er hiermit verbun[X.]enen Herabsetzung [X.]er Renteneinkünfte [X.]es [X.] [X.]urch [X.]en Einkommensteuerbeschei[X.] vom 06.01.2015 erfahren haben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Streitgegenstan[X.] im finanzgerichtlichen Verfahren gegen eine Steuerfestsetzung ist nicht [X.]as einzelne Besteuerungsmerkmal, son[X.]ern [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]es [X.]ie Steuer festsetzen[X.]en Steuerbeschei[X.]es. Zwar ist [X.]as Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O an einer Schlechterstellung [X.]es [X.] gehin[X.]ert (Verböserungsverbot). Es ist aber nicht nur berechtigt, son[X.]ern verpflichtet, einen [X.]en Kläger begünstigen[X.]en Fehler [X.]es [X.] o[X.]er [X.]es [X.] im Rahmen [X.]er Klageanträge zu seinen Lasten zu berücksichtigen, sog. Sal[X.]ierungsgebot (BFH-Entschei[X.]ungen vom 26.11.1987 - IV R 171/85, [X.] 152, 95, BSt[X.] II 1988, 490, unter 5.; vom 19.04.2005 - III B 19/04, juris, unter 1.; vom 26.09.2005 - [X.]/04, [X.], 517, unter 2.a, sowie vom 16.07.2008 - X B 25/08, [X.], 1673, unter 3.; vgl. auch Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 96 [X.]O Rz 198, m.w.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Das Sal[X.]ierungsgebot, [X.]as über § 121 Satz 1 [X.]O auch im Revisionsverfahren gilt ([X.]surteil in [X.] 259, 311, BSt[X.] II 2018, 62, Rz 44, m.w.[X.]), verpflichtet [X.]en [X.] somit, [X.]ie rechtswi[X.]rige [X.]oppelte Besteuerung [X.]er gesetzlichen Altersrente [X.]es [X.] von 42 € mit [X.]er ebenfalls rechtswi[X.]rigen, sich aber gegenläufig betragsmäßig höher zugunsten [X.]er Kläger auswirken[X.]en Min[X.]erung [X.]er Renteneinkünfte von ... € zu verrechnen. Eine aus [X.]er [X.]oppelten Besteuerung herrühren[X.]e Rechtsverletzung [X.]er Kläger ist [X.]aher ausgeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Fehlt es vorliegen[X.] bereits an einer Rechtsverletzung [X.]er Kläger, be[X.]arf [X.]ie weitere Frage, ob ein Steuerpflichtiger, [X.]er auf [X.]ie antragsabhängige Öffnungsklausel un[X.] [X.]amit auf ein gesetzliches Instrument zur Vermei[X.]ung einer [X.]oppelten Besteuerung bewusst verzichtet, insoweit überhaupt einer verfassungswi[X.]rigen Besteuerung ausgesetzt ist, keiner Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Mit ihrem Einwan[X.], [X.]ie [X.]oppelte Besteuerung [X.]er Altersrente müsse auch ohne Anwen[X.]ung [X.]er Öffnungsklausel zu einer abweichen[X.]en Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgrün[X.]en gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 [X.]er Abgabenor[X.]nung führen, können [X.]ie Kläger nicht gehört wer[X.]en. [X.] nach [X.]ieser Vorschrift sin[X.] Gegenstan[X.] eines geson[X.]erten Verwaltungsverfahrens un[X.] wer[X.]en von [X.]er vorliegen[X.]en --allein [X.]ie Steuerfestsetzung betreffen[X.]en-- Revision nicht erfasst (vgl. hierzu [X.]surteil vom 01.10.2015 - X R 32/13, [X.] 251, 298, [X.], 139, Rz 18).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie vom Kläger bezogene "[X.] im Streitjahr keiner [X.]oppelten Besteuerung ausgesetzt war. Der von [X.]en Klägern insofern ermittelte Betrag von zuletzt 56 € (vgl. [X.]. 217 f. BFH-Akte) ist [X.]en vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Der voraussichtlich steuerfrei zu vereinnahmen[X.]e Teil aus [X.]ieser, [X.]er Basisversorgung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] zuzuor[X.]nen[X.]en Rente beläuft sich auf ... €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]en Kläger bestan[X.] unter Beachtung [X.]er am 19.10.2006 veröffentlichten Sterbetafel [X.]es [X.] für [X.]en Betrachtungszeitraum 2003 bis 2005 am Tag [X.]es Rentenbeginns (01.02.2007) eine [X.]urchschnittlich weitere voraussichtliche Lebenserwartung von 19 Jahren un[X.] ... Tagen ([X.]: Vollen[X.]ung [X.]es 60. Lebensjahres = 20,27 = interpolieren[X.] fortentwickelt auf [X.]en 01.02.2007 = 19 Jahre un[X.] ... Tage [19,..]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der vom [X.] festgestellte steuerfreie Teil [X.]er Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Sätze 4 un[X.] 5 [X.] beträgt jährlich ... €. Legt man eine jährliche Zahlungsweise zugrun[X.]e, wir[X.] [X.]er Kläger bei Erreichen seiner statistischen Lebenserwartung zumin[X.]est 19 Rentenzahlungen vereinnahmen un[X.] somit einen steuerfrei gestellten Betrag von insgesamt ... €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der steuerfrei bleiben[X.]e Rententeil liegt nach [X.]en [X.]en [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bin[X.]en[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] betragsmäßig höher als [X.]er aus versteuertem Einkommen geleistete Beitrag, einerlei ob [X.]ieser im [X.] o[X.]er erst im [X.] erbracht wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Geht man [X.]avon aus, [X.]ass [X.]er Einmalbeitrag von ... € --wie von [X.]en Klägern vorgetragen-- bereits im [X.] gezahlt wur[X.]e (Vertragsschluss vom 29.12.2006), führt [X.]ies nach Maßgabe [X.]er von [X.]en Klägern im erstinstanzlichen Verfahren erklärten un[X.] vom [X.] so auch festgestellten Zahlen (vgl. [X.]. 20 [X.]er [X.]; [X.]. 105 [X.]er [X.]-Akte) zu einer Quote [X.]es Son[X.]erausgabenabzugs für sämtliche Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen [X.]er Basisversorgung jenes Jahres von 50,03 % (... €). Folglich wäre ein Teilbetrag von ... € aus versteuertem Einkommen erbracht wor[X.]en, [X.]er unterhalb [X.]es voraussichtlich steuerfrei zu vereinnahmen[X.]en Rententeils von ... € läge.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Nichts an[X.]eres ergäbe sich, wür[X.]e man --wie vom [X.] zutreffen[X.] [X.] unterstellen, [X.]er Kläger hätte [X.]en Beitrag erst zu Beginn [X.]es Jahres 2007 verausgabt. In [X.]iesem Fall beliefe sich [X.]ie Son[X.]erausgabenabzugsquote nach [X.]en eigenen Berechnungen [X.]er Kläger auf 54,09 % (... €); [X.]er aus versteuertem Einkommen erbrachte Beitrag betrüge nur ... €.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Soweit [X.]ie Kläger [X.]ie [X.]oppelte Besteuerung [X.]er "[X.] [X.]arauf zurückführen, [X.]ass [X.]ie [X.]en Maximalabzugsbetrag für Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen im [X.] von 40.000 € übersteigen[X.]en ... € zwingen[X.] aus versteuertem Einkommen geleistet wor[X.]en seien, unterstellen sie zu Unrecht, [X.]ass jener Betrag ausschließlich auf [X.]en Erwerb [X.]es Bezugsrechts jener Rente entfällt. Diese Annahme beachtet aller[X.]ings nicht [X.]en oben [X.]argelegten Grun[X.]satz, [X.]ass alle [X.]iejenigen Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen, [X.]ie zum Aufbau von [X.] [X.]er ersten Schicht [X.]ienen, gleichrangig als Son[X.]erausgaben zu berücksichtigen sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

5. Das weitere Vorbringen [X.]er Kläger, [X.]as [X.] habe zu Unrecht entschie[X.]en, regelmäßige Anpassungen [X.]er "[X.]/n [X.]es [X.] seien in voller Höhe bei [X.]en [X.] [X.]es [X.] zu erfassen, greift nicht [X.]urch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Sätze 4 un[X.] 5 [X.] sehen vor, [X.]ass [X.]er steuerfreie Teil einer Rente [X.]er Basisversorgung in einem lebenslang gelten[X.]en grun[X.]sätzlich gleichbleiben[X.]en Freibetrag festgeschrieben wir[X.]. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Erhöhung [X.]es steuerfreien Teils [X.]er Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 7 [X.]). Konsequenterweise ist [X.]urch [X.]as Gesetz angelegt, [X.]ass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt [X.]er Besteuerung unterworfen wer[X.]en. Hintergrun[X.] [X.]essen ist [X.]ie vom Gesetzgeber gesehene Notwen[X.]igkeit, [X.]er ansonsten in [X.]er Übergangsphase eintreten[X.]en erneuten Vergrößerung [X.]er Besteuerungsunterschie[X.]e zwischen Sozialversicherungsrenten un[X.] Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15/2150, 41). Der [X.] hat bereits entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie mit [X.]er Festschreibung [X.]es steuerfreien Teils [X.]er Rente einhergehen[X.]e [X.] regelmäßiger Rentenanpassungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en ist (Urteil in [X.] 223, 445, BSt[X.] II 2009, 710, unter [X.] [X.]; vgl. auch [X.]sentschei[X.]ungen vom 06.03.2013 - X B 113/11, [X.], 929, Rz 9, sowie vom 03.12.2019 - X R 12/18, [X.] 266, 319, BSt[X.] II 2020, 386, Rz 22 ff. zur [X.]mäßigkeit [X.]er Anpassung [X.]es aktuellen Rentenwertes (Ost)).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Das hiergegen gerichtete Vorbringen [X.]er Kläger hat keinen Erfolg, wobei [X.]er [X.] offenlassen kann, ob [X.]ie gerügte Vollbesteuerung [X.]er Anpassung [X.]er "[X.] von ... € [X.]ie Höhe [X.]er Einkommensteuerfestsetzung [X.]es [X.] überhaupt zu Lasten [X.]er Kläger beeinflusst hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Bereits unzutreffen[X.] ist [X.]ie Behauptung [X.]er Kläger, [X.]as [X.] habe sich ihrer Ausführungen nicht angenommen. [X.]. 19 [X.]er [X.] ([X.]ort unter [X.]) belegt [X.]as Gegenteil. Das [X.] hat sich in seiner Entschei[X.]ung [X.]er Rechtsprechung, [X.]erzufolge Rentenanpassungen in vollem Umfang zu besteuern seien, aus[X.]rücklich angeschlossen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">99 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die verfassungsrechtlichen Erwägungen [X.]er Kläger greifen nicht [X.]urch. Wenn sie meinen, [X.]ie Vollbesteuerung [X.]er Rentenanpassungen führe zu einer verfassungswi[X.]rigen [X.]oppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] -einkünften, verkennen sie [X.]ie Systematik [X.]ieser Berechnung. Denn [X.]ie Vollbesteuerung [X.]er Anpassungsbeträge hat bei [X.]er Prüfung einer [X.]oppelten Besteuerung keine unmittelbare Be[X.]eutung. Verglichen wer[X.]en --wie oben [X.]argelegt (vgl. 3.a [X.])-- nur [X.]ie aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge mit [X.]en voraussichtlich steuerfrei zufließen[X.]en Rentenbezügen. Regelmäßige Rentenanpassungen sin[X.] [X.]agegen [X.]en (voll) steuerbelasteten Bezügen zuzuor[X.]nen un[X.] wer[X.]en [X.]aher nicht als [X.] herangezogen. Der Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie Anpassungen [X.]urch [X.]en gesetzlichen Besteuerungsanteil nicht zumin[X.]est teilweise steuerfrei belassen wer[X.]en, kann somit nur mittelbar Grun[X.] [X.]afür sein, [X.]ass im jeweiligen Einzelfall [X.]ie Grenze einer unzulässigen [X.]oppelten Besteuerung betragsmäßig eher erreicht wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">100 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Der Einwan[X.] eines Verstoßes gegen [X.]as Leistungsfähigkeitsprinzip liegt neben [X.]er Sache. Grun[X.]sätzlich [X.]arf un[X.] muss je[X.]er Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit --voll-- besteuert wer[X.]en, somit auch eine Rentenanpassung. Der Hinweis auf eine faktische Rentenkürzung [X.]urch eine Vollbesteuerung [X.]er Rentenanpassungen bei gleichzeitig steigen[X.]er Inflation ist --an[X.]ers als [X.]ie Kläger meinen-- kein verfassungsrechtliches Problem in Gestalt [X.]es Eigentumsschutzes (Art. 14 [X.]es Grun[X.]gesetzes --GG--), son[X.]ern vorrangig eine Aufgabe, [X.]er sich [X.]er Gesetzgeber anzunehmen hat. Zu[X.]em trifft [X.]ieses Problem nicht nur [X.], son[X.]ern auch [X.]ie Bezieher von Beamtenpensionen un[X.] ebenso aktiv Beschäftigte, sofern eine Einkommenserhöhung geringer ist als [X.]ie Gel[X.]entwertung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">101 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Der Gesetzgeber hat auch nicht --wie [X.]ie Kläger schlicht behaupten-- gegen [X.]as Folgerichtigkeitsgebot verstoßen, son[X.]ern es vielmehr beachtet. Die Vollbesteuerung von regelmäßigen Rentenanpassungen entspricht exakt [X.]em Prinzip [X.]er nachgelagerten Besteuerung von [X.] aus [X.]er Basisversorgung. Dies gilt auch in [X.]er Übergangsphase. Steuerlichen Bestan[X.]sschutz mit einem geringeren Besteuerungsanteil kann es nur für [X.]ie [X.] in [X.]er zum 31.12.2004 vorliegen[X.]en Höhe geben. Wertzuwächse in [X.]er [X.] vom 01.01.2005 bis 31.12.2039 genießen keinen beson[X.]eren Besteuerungsschutz; [X.]ies wäre gegenüber [X.]er [X.] von zwischenzeitlichen Erhöhungen [X.]er Beamtenpensionen un[X.] an[X.]eren Erwerbseinkommen nicht zu rechtfertigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">102 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Aus vorgenannten Erwägungen vermag [X.]er [X.] auch nicht [X.]ie von [X.]en Klägern beanstan[X.]ete Verletzung [X.]er Gesetzessystematik zu erkennen. Ihr Hinweis auf [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung zum Steuerneuor[X.]nungsgesetz 1954 (BTDrucks 2/481, 86 f.) hilft nicht weiter. Dort wur[X.]e ausführlich [X.]argelegt, weshalb private Leibrenten (nur) mit [X.]em Ertragsanteil zu versteuern seien. Darum geht es im Streitfall im Hinblick auf [X.]ie "[X.] gera[X.]e nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">103 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ff) Für [X.]en von ihnen angeführten Verstoß gegen [X.]en allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bil[X.]en [X.]ie Kläger unzutreffen[X.]e Vergleichsgruppen. Der Vergleich zwischen "Rentnern [X.]er 'ersten Schicht'" un[X.] "Rentnern [X.]er '[X.]ritten Schicht'" ist untauglich, [X.]a bei[X.]e Gruppen hinsichtlich [X.]er Besteuerung unterschie[X.]lichen Systemen unterworfen sin[X.] (nachgelagerte versus vorgelagerte Besteuerung). Der verfassungsrechtlich maßgebliche Vergleich kann nur zu Pensionären gezogen wer[X.]en, [X.]ie ihre Altersbezüge nach § 19 [X.] voll zu besteuern haben; [X.]ies war auch [X.]er Maßstab [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es [X.] in [X.]essen Entschei[X.]ung 2 BvL 17/99 ([X.]E 105, 73, unter C.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">104 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

6. Die vom [X.] ermittelte [X.]oppelte Besteuerung von neun [X.]er vom Kläger im Streitjahr bezogenen Leibrenten aus privaten Kapitalanlagepro[X.]ukten außerhalb [X.]er Basisversorgung erweist sich bereits vom systematischen Ansatz her als unzutreffen[X.]. Das [X.] hat jene Renten [X.]em Grun[X.]e un[X.] [X.]er Höhe nach zutreffen[X.] mit [X.]em Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 4 [X.] besteuert (unten a). Der Rechtsfehler [X.]er Vorinstanz ist aller[X.]ings nicht entschei[X.]ungserheblich (unten b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">105 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat [X.]ie [X.]em Kläger im Streitjahr zugeflossenen Renten aus privaten Versicherungen zu Unrecht [X.]er Prüfung einer [X.]oppelten Besteuerung nach Maßgabe [X.]er für nachgelagert zu besteuern[X.]e Renten [X.]er Basisversorgung gelten[X.]en Metho[X.]e unterzogen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">106 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Leibrenten aus privaten Versicherungen außerhalb [X.]er Basisversorgung unterliegen --[X.]ies ist zwischen [X.]en Beteiligten unstreitig-- [X.]er vorgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] [X.], un[X.] zwar unter Berücksichtigung [X.]er in Satz 4 [X.]er Vorschrift ausgewiesenen Ertragsanteile. Dies gilt unabhängig [X.]avon, ob [X.]ie jeweiligen Rentenrechte per Einmalbeitrag erworben wur[X.]en un[X.] neben einer garantierten Min[X.]estrente auch nicht garantierte Überschussbeteiligungen gezahlt wer[X.]en (hierzu [X.]surteil vom 17.04.2013 - [X.], [X.] 241, 27, BSt[X.] II 2014, 15, Rz 54 ff.; noch offengelassen im [X.]surteil vom 20.06.2006 - [X.], [X.] 214, 185, BSt[X.] II 2006, 870, unter II.3.[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">107 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Als [X.]er in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 4 [X.] benannte "Ertrag [X.]es Rentenrechts (Ertragsanteil)" gilt nach Satz 3 [X.]er Vorschrift [X.]er Unterschie[X.]sbetrag zwischen [X.]em Jahresbetrag [X.]er Rente un[X.] [X.]em Betrag, [X.]er sich bei gleichmäßiger Verteilung [X.]es Kapitalwerts [X.]er Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt, wobei [X.]er Kapitalwert nach [X.]ieser Laufzeit zu berechnen ist. [X.] wir[X.] somit --nur-- [X.]er gleichmäßig auf [X.]ie nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer [X.]es [X.] verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung ([X.]surteile vom 08.03.1989 - X R 16/85, [X.] 156, 432, BSt[X.] II 1989, 551, unter 2.a, sowie in [X.] 223, 445, BSt[X.] II 2009, 710, unter [X.] [X.]). Hier[X.]urch soll sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass bei je[X.]er Rentenzahlung, [X.]ie anteilig einen Betrag enthält, [X.]er wirtschaftlich [X.]en Gegenwert [X.]er eingezahlten Beträge [X.]arstellt, keine Vermögensumschichtung, son[X.]ern nur [X.]ie Verzinsung [X.]ieses Vermögens in Gestalt [X.]es Ertragsanteils als gesetzlich pauschalierter Zinsanteil besteuert wir[X.] (s. [X.]surteil in [X.] 223, 445, BSt[X.] II 2009, 710, unter [X.] [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">108 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Der Gesetzgeber hat im Rahmen [X.]es [X.] bei Neuausrichtung [X.]er Besteuerung [X.]er Alterseinkünfte an [X.]er [X.] von Renten aus privaten Kapitalanlagepro[X.]ukten festgehalten. Erwägung hierfür war, [X.]ass solche Rentenversicherungen zu unterschie[X.]lichen Zwecken abgeschlossen wür[X.]en un[X.] sich [X.]ie Beiträge in einem von Fall zu Fall unterschie[X.]lichen Maß --oftmals gar [X.] als Son[X.]erausgaben ausgewirkt hätten. Demzufolge sei es sachgerechter un[X.] praktikabler, [X.]ie hieraus herrühren[X.]en Leibrenten weiterhin pauschal mit [X.]em Ertragsanteil zu besteuern (BTDrucks 15/2150, 41 f.). Hierbei erwog [X.]er Gesetzgeber aus[X.]rücklich, [X.]ass es sich um Renten han[X.]eln könne, [X.]ie [X.]urch [X.]en Einsatz von ausschließlich versteuertem Einkommen erworben wor[X.]en seien (BTDrucks 15/2150, 25, [X.]ort unter 6.). Diesen Umstan[X.] führte er zu[X.]em u.a. [X.]afür an, [X.]en Rechnungszins, [X.]er [X.]er Ermittlung [X.]er gesetzlichen Ertragsanteile zugrun[X.]e liegt, mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2005 von 5,5 % auf 3 % abzusenken (BTDrucks 15/2150, 25 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">109 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die Prämissen [X.]er [X.] einerseits un[X.] [X.]er für Basisversorgungsrenten gelten[X.]en nachgelagerten Besteuerung an[X.]ererseits unterschei[X.]en sich grun[X.]legen[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">110 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die nachgelagerte Besteuerung [X.]er Basisversorgung verlangt nach Maßgabe [X.]es Prinzips [X.]er intertemporalen Korrespon[X.]enz, [X.]ass [X.]ie Beiträge in [X.]er [X.] aus steuerunbelastetem Vermögen zu erbringen sin[X.]. Dies rechtfertigt [X.]en vollen Steuerzugriff in [X.]er Auszahlungsphase. Gleichzeitig ist [X.]amit [X.]er Ausschluss einer [X.]oppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen un[X.] -bezügen gewährleistet. Aller[X.]ings be[X.]arf es in [X.]er [X.]erzeitigen gesetzlichen Übergangsphase bis zur vollstän[X.]igen Freistellung [X.]er Aufwen[X.]ungen [X.]er Einzelfallprüfung, [X.]a [X.]urch [X.]ie unterschie[X.]liche steuerliche Entlastung [X.]er Beiträge in [X.]er Ansparphase gesetzessystematisch nicht ohne Weiteres sichergestellt ist, [X.]ass [X.]er allein vom Renteneintrittsjahr abhängige Besteuerungsanteil [X.]er Rente eine [X.]oppelte Besteuerung zuverlässig vermei[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">111 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein solcher Vergleich von Steuerbelastung in [X.]er [X.] un[X.] Steuerentlastung in [X.]er Auszahlungsphase verbietet sich für ertragsanteilsbesteuerte Renten bereits vom systematischen Ansatz (vgl. [X.]surteil vom 05.04.2017 - X R 50/14, [X.] 257, 393, BSt[X.] II 2017, 1184, Rz 35). Grun[X.] hierfür ist, [X.]ass [X.]ie Besteuerung mit [X.]em Ertragsanteil gera[X.]e auf [X.]em Leitbil[X.] beruht, [X.]er Rentenanspruch sei [X.]urch aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträgen erworben wor[X.]en (vgl. [X.]surteil vom 05.06.2002 - X R 1/00, [X.] 2002, 1438, unter [X.]). [X.] wir[X.] [X.]amit le[X.]iglich [X.]er erst in [X.]er Auszahlungsphase entstehen[X.]e Zinsertrag, [X.]er gesetzlich typisiert wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">112 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ee) Den Klägern ist zwar zuzugeben, [X.]ass in [X.]er Vergangenheit im Einzelfall auch bei [X.]er [X.] von Leibrenten eine unzulässige "Überbesteuerung" erwogen wur[X.]e. Diese Frage nahm aller[X.]ings --systematisch konsequent-- nicht in [X.]en [X.]ick, ob un[X.] in welcher Höhe Beiträge für [X.]en Erwerb [X.]es Rentenrechts steuerfrei gestellt wur[X.]en. Vielmehr wur[X.]e sie für solche Konstellationen erörtert, in [X.]enen bei privaten [X.] neben einer garantierten Grun[X.]rente eine nicht garantierte Überschussbeteiligung gezahlt wur[X.]e. Im Fall einer unterhalb [X.]es Rechnungszinsfußes [X.]es gesetzlichen Ertragsanteils liegen[X.]en Verzinsung [X.]er Grun[X.]rente sowie einer --seinerzeit rechtlich noch ungeklärten-- abspalten[X.]en Zuor[X.]nung [X.]er Überschussbeteiligung zu [X.]en sonstigen wie[X.]erkehren[X.]en Bezügen [X.] von § 22 Nr. 1 Satz 1 [X.] hätte eine [X.] [X.]es Überschussanteils überbesteuern[X.]e Wirkung haben können, [X.].h. es wäre unzulässigerweise auch ein Teil [X.]er Kapitalrückzahlung besteuert wor[X.]en (vgl. [X.]surteil in [X.] 214, 185, BSt[X.] II 2006, 870, unter [X.]; [X.]-Schreiben vom 26.11.1998, BSt[X.] I 1998, 1508; s.a. [X.], [X.] 2005, 316, 319). Dies ist aller[X.]ings nicht [X.]er Fall [X.]er Kläger, [X.]ie [X.]ie von ihnen behauptete "[X.]oppelte Besteuerung" [X.]arauf stützen, [X.]ass [X.]ie auf Grun[X.]lage [X.]er grob pauschalieren[X.]en Ertragsanteil-Vomhun[X.]ertsätze ermittelte Steuerfreistellung im Einzelfall geringer ausfällt als [X.]ie Höhe [X.]es jeweils geleisteten Beitrags.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">113 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ff) Der [X.] sieht auch sonst keinen Anlass, [X.]ie Vereinbarkeit [X.]er [X.] mit höherrangigem Recht in Zweifel zu ziehen. Obwohl sich [X.]er Ertrags- un[X.] Tilgungsanteil einer Leibrente jährlich mit [X.]em steigen[X.]en Lebensalter [X.]es Berechtigten än[X.]ert, hat sich [X.]er Gesetzgeber aus Vereinfachungsgrün[X.]en für [X.]ie Fiktion entschie[X.]en, [X.]ass Ertrags- un[X.] Tilgungsanteil währen[X.] [X.]er gesamten Laufzeit [X.]er Rente unverän[X.]ert bleiben; [X.]er Ertragsanteil knüpft an [X.]as Lebensalter [X.]es Berechtigten bei Rentenbeginn an. Ein solches Besteuerungssystem ist von [X.]er Typisierungsbefugnis [X.]es Gesetzgebers ge[X.]eckt ([X.]surteil vom 04.02.2010 - X R 52/08, [X.] 2010, 1253, Rz 41 ff.). Ebenso wenig rechtfertigen es [X.]ie in[X.]ivi[X.]uellen Verhältnisse [X.]es [X.] bzw. [X.]as Vorhan[X.]ensein an[X.]eren un[X.] neueren statistischen Materials, von [X.]en verbin[X.]lich festgelegten gesetzlichen --grob pauschalieren[X.]en-- Ertragsanteils-Vomhun[X.]ertsätzen abzuweichen ([X.]surteil in [X.] 223, 445, BSt[X.] II 2009, 710, unter [X.] [X.] mit Hinweis auf [X.]-Beschluss vom 23.10.1987 - 1 BvR 573/86, [X.] 1988, 649). Entgegen [X.]er --aller[X.]ings nicht belegten-- Ansicht [X.]er Kläger bestehen für [X.]en [X.] auch keine Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Höhe [X.]er gesetzlich festgelegten Ertragsanteile, [X.]ie an [X.]en Beginn einer Rente anknüpfen, im Streitjahr 2009 nicht [X.] ausgestaltet gewesen sein sollten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">114 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

gg) Kann sich im Streitfall somit bereits [X.]em Grun[X.]e nach keine [X.]oppelte Besteuerung [X.]er Renten aus [X.]en privaten Versicherungen [X.]es [X.] ergeben, be[X.]arf [X.]ie weitere streitige Frage, anhan[X.] welcher Sterbetafel [X.]es [X.] [X.]ie Berechnung [X.]es voraussichtlich steuerfrei zufließen[X.]en Rententeils vorzunehmen ist, keiner Beantwortung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">115 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der Rechtsfehler [X.]er Vorinstanz, eine [X.]oppelte Besteuerung von neun [X.]ieser Renten festzustellen, war nicht entschei[X.]ungserheblich. Das [X.] hielt [X.]en von ihm ermittelten Betrag von insgesamt ... € für geringfügig un[X.] [X.]amit nicht berücksichtigungsfähig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">116 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

7. Das [X.] ist [X.]agegen rechtsfehlerfrei [X.]avon ausgegangen, [X.]ass auch [X.]ie Überschussbeteiligungen [X.]es [X.] aus mehreren privaten [X.] neben [X.]en garantierten Renten mit [X.]en jeweiligen gesetzlichen Ertragsanteilen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 4 [X.] zu besteuern sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">117 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) § 153 Abs. 1 [X.]es Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) legt fest, [X.]ass [X.]er Versicherungsnehmer bei Lebens- bzw. Rentenversicherungen grun[X.]sätzlich Anspruch sowohl auf [X.]en von [X.]em Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschuss als auch auf [X.]ie sog. Bewertungsreserven hat (Überschussbeteiligung); an[X.]eres gilt bei einem aus[X.]rücklich vereinbarten Ausschluss [X.]er Überschussbeteiligung. Der Kläger hat im Streitjahr aus acht seiner 19 privaten [X.] im Streitjahr Überschussbeteiligungen von insgesamt ... € bezogen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">118 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Überschussbeteiligungen sin[X.] Bestan[X.]teil [X.]er Leibrente un[X.] mit [X.]em nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a [X.]. [X.] Satz 4 [X.] maßgeblichen Ertragsanteil in Ansatz zu bringen. Unerheblich ist, [X.]ass [X.]ie Überschussbeteiligungen --an[X.]ers als [X.]er garantierte Teil [X.]er [X.] nicht mit hinreichen[X.]er Gewissheit prognostizierbar sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">119 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] hat in [X.] 241, 27, BSt[X.] II 2014, 15 bereits entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie garantierte Min[X.]estrente un[X.] [X.]ie nicht garantierte Überschussbeteiligung ([X.] von § 153 Abs. 1 [X.]) auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen un[X.] steuerrechtlich als Einheit anzusehen sin[X.] (so auch bereits [X.]surteil in [X.] 214, 185, BSt[X.] II 2006, 870, unter [X.] für eine nicht garantierte "Bonusrente aus [X.]er Überschussbeteiligung"). Die Überschussbeteiligungen sin[X.] im Verhältnis zur garantierten Rente kein aliu[X.], son[X.]ern rechtlich un[X.] wirtschaftlich untrennbarer konzeptioneller Bestan[X.]teil [X.]es Vertragstypus ([X.]surteil in [X.] 241, 27, BSt[X.] II 2014, 15, Rz 52 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">120 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Einwan[X.] [X.]er Kläger, [X.]ie Überschussbeteiligungen seien zwar tatsächlicher, aber mit [X.]em gesetzlichen Ertragsanteil abgegoltener Ertrag, kann [X.]eshalb nicht überzeugen. Die garantierte Rente un[X.] [X.]ie Überschussbeteiligungen sin[X.]  insgesamt mit [X.]em Ertragsanteil zu besteuern. Weshalb es [X.] [X.]as rechtliche Vorbringen [X.]er [X.] [X.]em Willen [X.]es Gesetzgebers entsprochen haben soll, [X.]ie Überschussbeteiligungen als mit [X.]em Ertragsanteil für [X.]ie garantierte Rentenzahlung abgegolten anzusehen, erschließt sich [X.]em [X.] nicht un[X.] wir[X.] von [X.]en Klägern auch nicht weiter belegt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">121 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Von [X.]iesen Grun[X.]sätzen ist im Ergebnis auch [X.]as [X.] ausgegangen. Zwar enthält [X.]as angefochtene Urteil keine konkreten Feststellungen, für welche Leibrente welche Überschussbeteiligung zugeflossen ist. Ebenso wenig fin[X.]et sich in [X.]en Grün[X.]en eine tiefergehen[X.]e Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]em gegenteiligen Vorbringen [X.]er Kläger. Aller[X.]ings wir[X.] noch hinreichen[X.] [X.]eutlich, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]en Zufluss [X.]er Überschussbeteiligungen als steuerbar ansieht. Denn bei [X.]er Berechnung einer [X.]oppelten Besteuerung für sieben von acht privaten Leibrenten, bei [X.]enen [X.]er Kläger Überschussbeteiligungen bezogen hat, hat es [X.]iese mit [X.]em Ertragsanteil in [X.]ie Besteuerung einbezogen ([X.]. 25 [X.]er [X.] [unter [X.]], [X.]. 26 [[X.]], [X.]. 26 [cc], [X.]. 26 f. [[X.][X.]], [X.]. 28 [hh], [X.]. 28 [ii], [X.]. 29 [jj]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">122 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

8. Die Verfahrensrügen [X.]er Kläger greifen nicht [X.]urch. Die gelten[X.] gemachten Mängel liegen entwe[X.]er nicht vor o[X.]er sin[X.] nicht entschei[X.]ungserheblich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">123 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Soweit [X.]ie Kläger anführen, [X.]as [X.] habe [X.]ie von ihnen beanstan[X.]ete [X.]oppelte Besteuerung [X.]er gesetzlichen Altersrente nicht geprüft, liegt kein entschei[X.]ungserheblicher [X.] [X.] von § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O, son[X.]ern ein materieller Mangel vor. Der [X.] hat [X.]iesen Mangel beseitigt, in[X.]em er [X.]ie Prüfung [X.]er [X.]oppelten Besteuerung im Einzelfall vorgenommen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">124 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Gleiches gilt für [X.]en gelten[X.] gemachten Verfahrensmangel, [X.]as [X.] habe sich nicht mit [X.]em rechtlichen Vorbringen [X.]er Kläger auseinan[X.]ergesetzt, [X.]er Son[X.]erausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwen[X.]ungen sei bereits [X.]urch [X.]ie verpflichten[X.] zu erbringen[X.]en Beiträge an [X.]as Versorgungswerk ausgeschöpft, so[X.]ass sämtliche Beiträge an [X.]ie gesetzliche Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen hätten erbracht wer[X.]en müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">125 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Unzutreffen[X.] ist [X.]ie Behauptung [X.]er Kläger, [X.]as [X.] habe verfahrensfehlerhaft nicht [X.]eren Argumente zur teilweisen steuerlichen Freistellung [X.]er regelmäßigen Rentenanpassungen zur Kenntnis genommen. Das Gegenteil ist --wie oben ausgeführt (vgl. unter 5.b [X.])-- [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">126 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Kläger rügen ferner, [X.]as [X.] habe sich nicht mit ihrem Begehren auseinan[X.]ergesetzt, [X.]ie Überschussbeteiligungen bei [X.]iversen privaten [X.] nicht geson[X.]ert mit [X.]em Ertragsanteil zu besteuern. Der hiermit gelten[X.] gemachte Begrün[X.]ungmangel [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O liegt nicht vor, [X.]a [X.]er Entschei[X.]ung --wie unter 7.c [X.] noch hinreichen[X.] sicher entnommen wer[X.]en kann, [X.]ass [X.]as [X.] von einer mit [X.]em Ertragsanteil zu bewerten[X.]en Steuerbarkeit [X.]er Überschussbeteiligungen ausgegangen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">127 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Der weitere Einwan[X.], [X.]as [X.] sei in [X.]er angefochtenen Entschei[X.]ung nicht auf alle Klageanträge eingegangen, geht ins Leere. Das [X.] hat über [X.]en in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vom 28.05.2018 zu Protokoll gegebenen Anfechtungsantrag umfassen[X.] befun[X.]en. Die zahlreichen weiteren, im schriftlichen Verfahren angeführten Anträge haben [X.]ie Kläger in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung, in [X.]er sie fachkun[X.]ig vertreten waren, nicht mehr aufgegriffen, son[X.]ern sich auf [X.]en --prozessual einzig zulässigen-- Anfechtungsantrag beschränkt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">128 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Wenn [X.]ie Kläger schließlich beanstan[X.]en, [X.]as [X.] habe bei einer [X.]er [X.]en privaten Kapitalanlagepro[X.]ukten zuzuor[X.]nen[X.]en Leibrente ("Rente Nr. 23") [X.]ie Anzahl [X.]er voraussichtlich zu erwarten[X.]en Rentenzahlungen unzutreffen[X.] ermittelt, fehlt [X.]iesem Einwan[X.] [X.]ie Entschei[X.]ungserheblichkeit. Eine [X.]oppelte Besteuerung jener Rente kann sich --wie oben [X.]argelegt (s. 6.)-- nicht stellen, so[X.]ass [X.]ie prognostische Gesamthöhe [X.]er zu vereinnahmen[X.]en Rente rechtlich belanglos ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">129 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

9. Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 20/19

19.05.2021

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Mai 2018, Az: 7 K 2456/14, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 1 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 4 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 5 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 7 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 1 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 4 EStG 2009, § 269 Abs 1 SGB 6, § 42 Abs 1 SGB 6, § 67 Nr 6 SGB 6, § 97 SGB 6, § 255 Abs 1 SGB 6, § 153 Abs 1 VVG, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 121 S 1 FGO, § 9a S 1 Nr 3 EStG 2009, § 32a Abs 1 EStG 2009, § 32a Abs 5 EStG 2009, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 3 EStG 2009, § 10c EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 20/19 (REWIS RS 2021, 5759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5759


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1143/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1143/21, 07.11.2023.


Az. X R 20/19

Bundesfinanzhof, X R 20/19, 19.05.2021.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1143/21

Zitiert

X R 37/08

X R 18/11

X R 52/08

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