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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 88/11
vom
29. Juli 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juli 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
des [X.] vom 17.
Juni 2011 -
Kassenzeichen: 780011120668
-
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die
zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung ist
unbegründet. Der Kostenansatz des [X.] vom 17. Juni 2011 ist
richtig.
Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des [X.] zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraus-setzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des [X.] zum GKG).
Krüger
Schmidt-Räntsch
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2010 -
9 [X.]/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
4 T 234/10 -
1
Meta
29.07.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2011, Az. V ZB 88/11 (REWIS RS 2011, 4278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4278
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