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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 16. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 16. Juni 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 21. Dezember 2007 - [X.] 780081000831 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der als —Widerspruch und sofortige [X.] bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 • und Nr. 1826 des [X.]). 1 Krüger Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2007 - 30 C 469/06 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 [X.]/07 -
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16.06.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. V ZB 142/07 (REWIS RS 2008, 3401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3401
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