Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2006, Az. IV ZB 23/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 613

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[X.] [X.] vom 27. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 27. November 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Beschluss vom 24. August 2006 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betref-fenden Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim [X.] hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzei-tig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt wurde. 1 - 3 -

2. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-gesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu wertende Einspruch ist nicht begründet. 2 a) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor. Der [X.] vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar zusammen mit der Verfügung des Amtsrichters vom 26. Juni 2006 erst am 29. Juni 2006 zugestellt. Das war aber für das die [X.] betreffende Verfahren beim [X.] nicht ursächlich, in dem über den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten vom 28. Juni 2006 entschieden wurde. Der Beklagte hat in Kenntnis der Erledigungserklärung der Klägerin vom 9. Februar 2006, der er mit Schreiben vom 6. und 10. Juli 2006 widersprochen hatte, und trotz Hin-weises des [X.] vom 10. Juli 2006 auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 10. Februar 2006 mit Schreiben vom 27. Juli 2006 [X.], die Akte dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen. 3 b) Der Ansatz der Festgebühr von 100 • in der Kostenrechnung vom 6. September 2006 entspricht dem Gesetz. Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100 • an. 4 - 4 -

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 5 Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -

Meta

IV ZB 23/06

27.11.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2006, Az. IV ZB 23/06 (REWIS RS 2006, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 613

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