Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2011, Az. V ZB 86/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3732

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/11

vom

25.
August 2011

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. August 2011 durch die Richter [X.] und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 -
Kassenzeichen: 780011120072
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des [X.] vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des [X.] zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraus-setzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des [X.] (§ 31 [X.]) ist eine Festge-bühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des [X.] zum GKG).
Damit
1
-
3
-
ist der Antrag vom 24.
August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Erinnerung gegenstandslos.

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -

Meta

V ZB 86/11

25.08.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3732

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 86/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.