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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom
25.
August 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. August 2011 durch die Richter [X.] und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. Juni 2011 -
Kassenzeichen: 780011120072
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wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des [X.] vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des [X.] zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraus-setzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des [X.] (§ 31 [X.]) ist eine Festge-bühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des [X.] zum GKG).
Damit
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ist der Antrag vom 24.
August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Erinnerung gegenstandslos.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -
Meta
25.08.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 3732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3732
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