Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 34/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4062

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[X.]BESCHLUSS V ZB 34/05
vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrügen des Beteiligten zu 1 vom 7. Februar 2005 und 26. März 2005 werden auf seine Kosten als unzulässig [X.]. Die Erinnerung vom 22. Februar 2005 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 13. Dezember 2004 wird [X.]. Das Verfahren über die Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
[X.] Die Beteiligten haben die Terminsbestimmung des [X.] in dem [X.] mit einer Vollstreckungserinnerung [X.], die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit Beschluß vom 20. September 2004 zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 persönlich Rechtsbe-schwerde erhoben, die der damals noch zuständige IXa-Zivilsenat des Bun-- 3 - desgerichtshofs mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 ([X.]) als [X.] verworfen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat der [X.] mit Beschluß vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 13. Dezember 2004 hat der [X.] eine Gebühr von 242 • festgesetzt. Mit seinen Anhörungsrügen wendet sich der [X.] vom 27. Januar 2005, mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004. I[X.] 1. Die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2005 ist unzulässig. Der Beschluß des Senats vom 27. Januar 2005 hat keinen rügefähigen Inhalt. Er hat das [X.] über die Rechtsbeschwerde nicht beendet. Er erschöpft sich vielmehr in der Feststellung, daß dieses Verfahren bereits durch den Beschluß des [X.] des [X.] vom 10. Dezember 2004 beendet war und ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist. Die Rüge ist zudem nicht, wie nach §§ 78 Abs. 1 Satz 4, 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO geboten, durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden. Sie wäre schließlich auch nicht begründet, weil eine Verletzung des Anspruchs auf Ge-währung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben und von dem [X.] auch nicht dargelegt worden ist.
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004 ist zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil der Kostenansatz des [X.] vom 13. Dezember 2004 richtig ist. - 4 - Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des [X.] zum Gerichtskostengesetz entsteht im Zwangsversteigerungsverfahren für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die hier angefochtene Terminsbestimmung ist keine Festgebühr bestimmt. Die durch den Beteiligten zu 1 beim [X.] eingelegte Rechtsbe-schwerde ist mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden. [X.] ist nach Nr. 2243 des [X.] das Doppelte der einfachen Gebühr nach § 34 GKG, die bei dem hier mit 5.000 • festgesetzten Gegenstandswert 121 • be-trägt, also 242 •.
Die [X.] folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8 GKG. [X.]

Krüger
Lem-ke

[X.]

Zoll

Meta

V ZB 34/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 34/05 (REWIS RS 2005, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4062

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