Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 87/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 263

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 87/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Boetticher, von [X.], die Richterin [X.] und [X.]

am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des [X.] vom 28. Mai 2004 - [X.] 780041018592 - wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet.
Die Kosten sind gemäß §§ 11, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 61 [X.], [X.] Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der Grundlage des im [X.] vom 19. Mai 2004 festgesetzten [X.] berechnet.
Der Ansatz einer Festgebühr (KV 1953 a.F.) für das Rechtsbeschwerde-verfahren käme nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung bzw. das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde. Dies ist - 3 - hier nicht der Fall. Für [X.] in der Zwangsversteigerung wird eine halbe Gebühr erhoben ([X.]). Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfah-ren sind gemäß [X.] in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in Rechnung zu stellen (vgl. Zeller/[X.], [X.] 17. Aufl. [X.]. [X.]. 83). Eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 • ([X.]) würde nur bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteige-rung oder über den Beitritt zum Verfahren gelten [X.]/[X.] aaO).

[X.] Boetticher von [X.]

[X.]

Zoll

Meta

IXa ZB 87/04

10.12.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 87/04 (REWIS RS 2004, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 263

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