Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011, Az. IX ZR 21/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2633

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Gegenstand

Anwaltshaftung: Unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über nach Mandatsniederlegung an ihn zugestelltes Urteil


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.599,11 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage zu den nachvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts bedarf keiner Klärung. Das Urteil ist nicht lange nach Beendigung des Mandats zugestellt worden, sondern noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung. Der Kläger hat auch durch die Inkaufnahme eines Versäumnisurteils keine grobe Verletzung eigener Obliegenheiten begangen, sondern von einer prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

3

Nach der Niederlegung des Mandats bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seine frühere [X.] über eine an ihn erfolgte Zustellung unverzüglich zu unterrichten. Darauf, dass der frühere Prozessbevollmächtigte die nachwirkende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt, darf sich die [X.] verlassen. Solange der Kläger keine Zustellungsnachricht von dem Beklagten erhalten hatte, brauchte er daher nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte die Zustellung entgegengenommen und die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hatte ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1979 - [X.], [X.], 383, 384; vom 2. März 1988 - [X.], [X.], 835, 836). Selbst wenn dem Versäumnisurteil eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war, konnte der Kläger mangels eigener Kenntnis des [X.] den Ablauf der [X.] nicht berechnen.

4

Jedenfalls wenn der Anwalt das zugestellte Urteil nicht unverzüglich an den ehemaligen Mandanten weiterleitet, sondern erst mit erheblicher Verzögerung, muss er auf das Zustellungsdatum hinweisen (vgl. Rinkler in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 230). Vorliegend hätte eine unverzügliche Übersendung den Kläger zwar nicht früher erreicht, weil er erst am 14. April 2007 aus dem Urlaub zurückkehrte. Er hätte dann aber erkennen können, dass ein erheblicher Teil der Frist bereits abgelaufen war. Der Beklagte mag berechtigt gewesen sein, das Versäumnisurteil erst am 12. April 2007 zu übersenden, weil er von der späteren [X.] wusste. Dann hätte er aber auf das Zustellungsdatum hinweisen müssen.

5

Eine möglicherweise anzunehmende eigene Erkundigungspflicht des [X.] ließ die genannte anwaltliche Pflicht des Beklagten nicht entfallen.

6

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe annehmen dürfen, am 19. April 2007, also am vierten Werktag nach Zugang des Versäumnisurteils, noch rechtzeitig Einspruch einlegen zu können, ist nicht schlechterdings unvertretbar, weil sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass der Beklagte ihm das Urteil pflichtgemäß unverzüglich zugeleitet und nicht länger als eine Woche liegengelassen hatte.

7

3. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung eines Verschuldens des [X.] des [X.] nicht willkürlich abgelehnt.

8

Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den [X.] des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des [X.] bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde ([X.], Urteil vom 7. April 2005 - [X.], [X.], 1812, 1813 mwN), also, wenn der zweite Anwalt beauftragt ist, die Folgen des vom ersten Anwalts begangenen Fehlers zu beseitigen ([X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 592, 595 mwN). Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. Der neue Anwalt des [X.] war beauftragt, den Prozess fortzuführen, nicht dagegen, die Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten zu beseitigen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung mag unzureichend gewesen sein. Jedenfalls zeigt dieser Wiedereinsetzungsantrag, dass weder der Kläger noch sein neuer Anwalt von einem Fehler des Beklagten ausgingen, dessen Folgen es zu beseitigen gelte.

9

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                                  [X.]

                     Fischer                                         Grupp

Meta

IX ZR 21/09

06.10.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

§ 233 ZPO, § 280 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2011, Az. IX ZR 21/09 (REWIS RS 2011, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2633

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