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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 8/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
4.
Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.
Dezember 2010
wird auf Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht
stellt
keinen Obersatz des Inhaltes auf,
dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den
eingeschlagenen zur Wah-rung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken 1
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solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser
ebenfalls zu dem von ihm verfolg-ten Ziel gelangen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2003 -
IX
ZR 77/02, [X.], 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom 1. März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn. 11; vom 15. Januar 2009 -
IX
ZR 166/07, [X.], 571 Rn. 10).
Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls
geht es
vielmehr, ohne Zulassungsgründe zu schaffen,
davon aus, dass die Inan-spruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg
gewesen sei
(vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 13. März 2008 -
IX
ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn.
14; vom 19. März 2009 -
IX
ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; [X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/
[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn. 635 [X.] mwN). Auch hat es nicht festzustellen vermocht, dass
der Beklagte
es unterlassen habe,
den Kläger
in
unverjährter Zeit auf das Erfordernis
der Inan-spruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden [X.].
Dass dies willkürlich wäre (vgl. [X.] 89, 1, 13
f; [X.], Beschluss vom 27. März
2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2009 -
9 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
8 U 467/09-120-
-
3
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 8/11 (REWIS RS 2013, 4411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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