Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. VI ZR 306/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 84

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 21. Dezember 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 826 E, [X.]; § 249 A Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt, obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, [X.] der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.

[X.], Urteil vom 21. Dezember 2004 - [X.]/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarle-hen, die sie auf Grund falscher Angaben an die [X.] gewährt hat. Im September 1991 entschlossen sich die Ehep[X.]re [X.] und [X.] ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen Bauherren-Betreuer-Vertrag mit der Firma [X.] (künftig: GmbH) ab, deren alleiniger Geschäftsführer der [X.] zu 1 und deren Prokurist der [X.] - 3 - zu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der [X.] eine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die [X.] und [X.] beim [X.] entsprechende Anträge auf [X.]. Der [X.] zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten An-tragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim [X.] neu ein. Als Be-ruf [X.] gab er jeweils "Hausfrau" an, obwohl diese seit 1990 als Krankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unter-zeichneten, aber vom [X.]n zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften waren für Frau [X.] keine Einkünfte und für Frau [X.] ein zu niedriges monatliches Einkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehep[X.]ren bewilligte der [X.] öffentliche [X.], obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung wegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß die Klägerin der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten [X.] über ein Baudarlehen über 49.000 DM und ein [X.] über insge-samt 28.800 DM. Mit den Eheleuten [X.] vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe von insgesamt 85.000 DM, sowie ein [X.] über 29.800 DM. Die [X.] sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten zur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich [X.]. Die Klägerin hat behauptet, die [X.]n hätten die von [X.] und [X.] je-weils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres Wissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern öffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünf-te seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert gewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an [X.] und [X.] ausge-zahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen Zinsen refinanziert. - 4 - Die Klägerin macht im Fall der Eheleute [X.] 52.556,51 • für noch nicht ge-tilgte [X.] und 30.663,91 • für den entsprechenden [X.] geltend. Im Fall der Eheleute [X.] beziffert sie ihren Schaden für noch nicht getilgte [X.] mit 35.197,33 • und für den [X.] mit 19.663,48 •. Sie begehrt von den [X.]n als Gesamt-schuldnern Zahlung [X.] gegen Einräumung eines Anspruchs auf Aus-kehrung der zukünftig von ihr vereinnahmten [X.] der Darlehensnehmer [X.] und [X.], die Freistellung von den [X.] ab Oktober 2002 zu zahlenden Beträge für die [X.] und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n für zukünftig entstehende Refinanzie-rungskosten. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.]n für künftige Schäden infolge fehlender oder unvollständiger Rückzahlung der Darlehen durch [X.] und [X.] Die [X.]n haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein [X.] gegen die [X.]n nicht zu, da dem Vortrag der Klägerin nicht schlüssig zu entnehmen sei, daß ihr ein Vermögensschaden entstanden sei. Allerdings sei es ein die Haftung nach § 826 [X.] auslösender Verstoß ge-gen die guten Sitten, wenn die [X.]n planmäßig entweder gemeinschaftlich - 5 - mit den antragstellenden Eheleuten oder abredewidrig ohne deren Wissen die maßgeblichen Einkommensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsbehörde verfälscht hätten, um für die Antragsteller die Bewilligung öffentlicher Bauförde-rung zu erreichen. Entgegen der Auffassung des [X.]s spreche eine Reihe von Indizien dafür, daß die [X.]n beim Ausfüllen der [X.] bewußt Einkommen und Beruf [X.] falsch angegeben bzw. sich der Erkenntnis, daß die Eintragungen falsch seien, bewußt verschlossen hätten. Denn spätestens bei der Überarbeitung der Anträge am 24. Juni 1992 hätten die [X.]n die richtige Höhe der Einkommensverhältnisse der Antragsteller gekannt. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei [X.] nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, daß ihr durch das Verhalten der [X.]n ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden sei. Bei dem nach der [X.] anzustellenden Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und deren hypotheti-scher Vermögenslage unter Außerachtlassung des [X.] stehe der [X.] durch die Hingabe des [X.] ein entsprechender, valider Rückzahlungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf der [X.] gegenüber. Auch wenn ein gewisses Ausfallrisiko bestehe, weil der Rückzahlungsanspruch durch die gemäß § 42 Abs. 2 I[X.] WoBauG nur zur "nachstelligen" Finanzierung bestellten Hypotheken nicht ausreichend gesi-chert sei, sei ein Ausfall der Forderungen in Anbetracht der bisherigen Erfüllung der Darlehensverpflichtungen durch [X.] und [X.] rein theoretischer Natur. Die Klä-gerin habe im Vergleich zu ihren sonstigen Darlehensnehmern [X.] Schuldner erhalten. Soweit der Rückzahlungsanspruch weniger werthaltig sei als ein solcher aus Bankdarlehen, liege ein Fall der bewussten Selbstschädi-gung vor, die einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Der Klägerin komme es nämlich nicht darauf an, gewinnbringende Geschäfte durch die Gewährung - 6 - von Darlehen gegen Zinsen zu tätigen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe, Bauwilli-gen unter den entsprechenden Voraussetzungen zinsvergünstigte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen, weshalb sie in jedem Fall die Gelder an förderungswürdige Antragsteller nicht zu banküblichen [X.] verliehen hätte. Ein erstattungsfähiger Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gege-ben, weil [X.] und [X.] aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehörten. Ein solcher Schaden könne nach höchst-richterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung für die [X.] des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der Vertragsschluß auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten [X.] als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein und nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wer-den. Durch Abschluß der Darlehensverträge mit [X.] und [X.] sei die Klägerin aber weder in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit noch in der Durchführung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt worden. Auch fehlten jegliche [X.] dafür, daß andere förderungswürdige Antragsteller nicht mehr [X.] werden konnten, weil infolge der Darlehensgewährungen an [X.] und [X.] keine ausreichenden Fördermittel mehr vorhanden gewesen wären. Ob nach den im Strafrecht zu § 263 StGB entwickelten Grundsätzen der [X.] haushaltsrechtlich gebundener Mittel (vgl. [X.]St 31, 93, [X.] 1983, 211, 212) ein Vermögensschaden der Klägerin zu begründen sei, könne offenbleiben, da dies lediglich zur Folge hätte, daß die Klägerin das [X.] Interesse ersetzt verlangen könne. Dementsprechend käme nur eine Rückabwicklung der Darlehensverträge im Verhältnis zu den [X.] 7 - mern in Betracht. Da die Darlehensverträge im Hinblick auf die erteilten Bewilli-gungsbescheide nicht rückabgewickelt werden könnten, scheide eine Rücker-stattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus, so daß die Klägerin auch im Verhältnis zu den [X.]n nicht so gestellt werden könne, als ob sie die Darlehen nicht gewährt hätte. Sie könne nur die Aufwendungen ersetzt [X.], die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zuviel erbracht habe. Hierbei könne es sich allenfalls um die Refinanzierungskosten handeln. Diese seien aber trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Klägerin könne auch nicht die abstrakte Berechnungsweise beanspruchen, nach der der Verzugsschaden der Banken bei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückerstattung des Darlehens ab-strakt ohne nähere Darlegung im durchschnittlichen [X.] liege. Im vorliegenden Fall handle es sich um den Ersatz aufgewendeter Kreditzinsen, die, wenn der Schuldner sie bestreite, konkret darzulegen seien. Nach §§ 16, 18 Wohnungsbauförderungsgesetz gehöre außerdem zum Vermögen der Klä-gerin neben einem Grundkapital das [X.], das u.a. durch Darlehen im Auftrag oder für Rechnung des [X.] bereitgestellt werde. Eine Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich daraus nicht. Für die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge hinsichtlich eines Schadens durch den Ausfall der [X.] gegenüber [X.] und [X.] fehle es in Anbetracht des bisherigen Rückzahlungsverhaltens an einer gewis-sen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausfall. - 8 - I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht allerdings nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin das Verhalten der [X.] als sittenwidrig im Sinne des § 826 [X.]. Haben die [X.]n wissent-lich die Anträge der [X.] wahrheitswidrig mit zu niedrigen Ein-kommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Un-richtigkeit an die Klägerin weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige [X.] seitens der [X.]n. Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. [X.], 155, 156; [X.], Urteile vom 29. Oktober 1959 - [X.]II ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962 - [X.]II ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 3167, 3174; [X.], [X.], 4. Aufl., § 826 Rn. 43; RGRK/[X.], [X.], 1989, § 826 Rn. 44). 2. Jedoch liegt den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen erstattungsfähigen Schaden der Klägerin verneint, ein unzutreffendes Ver-ständnis des [X.] im Falle einer durch arglistige Täuschung ver-übten sittenwidrigen Schädigung zugrunde. a) Im Ansatz zutreffend sieht auch das Berufungsgericht eine Vermö-genseinbuße der Klägerin in der Gewährung der Darlehen an [X.] und [X.]. Denn unzweifelhaft wären bei wahrheitsgemäßen Angaben die Förderungen nicht bewilligt worden und hätte die Klägerin keine Darlehensverträge mit [X.] und [X.] abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese [X.] jedoch nicht durch die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf des zinsfreien [X.] 9 - raums gegen [X.] und [X.] ausgeglichen. Dabei läßt das Berufungsgericht nämlich außer Betracht, daß der Schaden der Klägerin schon in den aufgrund der argli-stigen Täuschung durch die [X.]n eingegangenen Verpflichtungen besteht, die sie bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre. b) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen [X.] mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechneri-sches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - [X.] ZR 264/82 - [X.], 943; [X.] 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestig-ter Rechtsprechung des [X.] ist auch dann, wenn die [X.] vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Be-jahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die [X.] muß nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt ([X.], [X.] 98, 212, 217). Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksich-tigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Be-rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. [X.], [X.] 98, [X.]O, 223; [X.] 99, [X.]O; 75, [X.]O; 74, 231, 234; 71, 234, 240). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1997 - [X.] - [X.], 905, 907; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 45; [X.], Schadensersatz, § [X.]). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen [X.] erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht ge-- 10 - schlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 1997 - [X.] - [X.]O). c) Auch das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine wertende [X.] des anhand der [X.] gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des [X.] für erforderlich gehalten, doch hat es für den Streitfall verkannt, daß im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Schadensersatzan-spruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sitten-widrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient. Vielmehr muß sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen [X.] beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder be-freien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 [X.] zu ersetzenden Schaden dar (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 2971, 2972 - z.[X.]. in [X.]; [X.]/Wagner [X.]O, Rn. 6; [X.] WM 1989, 622; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 826 Rn. 51; Soergel/[X.]/Dönneweg, [X.], 12. Aufl., § 826 Rn. 61; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 826 Rn. 81; [X.], Recht 1922, 166; ebenso RGRK/[X.], [X.]O, Rn. 38; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 826 Rn. 14; [X.], [X.] vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, [X.] 384). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. [X.], [X.]O, 385). d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Klägerin ent-standene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit den nicht förderungswürdigen [X.] besteht. Wer die Voraus-setzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen [X.]. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von [X.] und [X.] erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur - 11 - Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebun-dene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt, ohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, ent-steht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem St[X.]t und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum Subventionsbetrug [X.]St 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.[X.]). Hierfür kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob andere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können, die infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten. Schon in der Verfehlung des Zweckes - im Streitfall, den Erwerb von [X.] durch einkommensschwache Bürger zu fördern - liegt bei [X.] an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweck-gebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausge-richtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer Acht lassen, daß Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem »Haben« - erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den [X.] umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitge-schützt ([X.] 98, [X.]O, 218 m.w.[X.]). e) Danach kann im Streitfall der Klägerin - bei Erweislichkeit der vorsätz-lichen arglistigen Täuschung durch die [X.]n - ein Schaden entstanden sein, der gemäß § 249 Abs. 1 [X.] auszugleichen ist. Die Klägerin wäre in [X.] nicht ausgezahlt und sich zur - 12 - Zahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen [X.], die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der [X.]n zuviel erbracht hat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen kann. [X.]) Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.] 69, 53, 56 f; 111, 75, 82 f.; zuletzt [X.], Urteil vom 16. Januar 1991 - [X.]II ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600), daß der im Vertrauen auf die Rich-tigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen kann. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist [X.] grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gerechtfertigt. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Hingegen wäre die [X.] für die Klägerin völlig unzureichend, würde sie ausschließlich auf die - nach ihrem Vortrag - rechtlich unmögliche Rückabwicklung der jeweils er-brachten Leistungen im Verhältnis zwischen ihr und [X.] und [X.] verwiesen. Nach den §§ 249 ff. [X.] kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des glei-chen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignis-ses bestanden hat. Dies wäre in den meisten Fällen kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1991 - [X.]II ZR 14/90 - [X.]O). [X.]) Für die Klägerin ergibt sich wirtschaftlich ein gleichwertiger Zustand, wenn sie - entsprechend den von ihr gestellten Klageanträgen - die bereits an [X.] und [X.] gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistun-gen von den [X.]n (zurück) erhält, die [X.]n die Klägerin von den zu-- 13 - künftigen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freistellen und die Klä-gerin im Gegenzug die zukünftig vereinnahmten entsprechenden [X.] an die [X.]n auskehrt. Hierdurch wird für die Klägerin wirt-schaftlich die Vermögenslage erreicht, die für sie ohne den Abschluß der [X.] bestünde. Daß die Klägerin als [X.] Leistung den [X.] nur einen Anspruch auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmen-den [X.] anbieten will, begegnet keinen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Eine Übertragung der [X.] ge-gen die Begünstigten auf die [X.]n scheidet nach dem mangels tatsächli-cher Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus, weil die Höhe der Zinsverpflichtungen und die Rückzahlungsmodalitäten landesgesetzlich ge-regelt seien und auch einer gesetzlichen Neuregelung unterliegen könnten. Die [X.]n stehen sich dadurch im Vergleich zu einer Abtretung der [X.] Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht schlechter, weil das [X.] nach § 19 Wohnungsbauförderungsgesetz ([X.]) für die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet und deshalb ein insolvenzbedingter Ausfall der Klägerin mit ihren Ansprüchen ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist. 3. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht, obwohl auch nach seiner Auffassung die Klägerin Ersatz der [X.] verlangen könnte, diesen Anspruch unter Über-gehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verneint hat. Das rügt die Revision allerdings mit Recht unter Hinweis auf die unter Beweis gestellten Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift und in der [X.]. Soweit das Berufungsgericht den Nachweis einer konkret der Auszahlung der [X.] an [X.] und [X.] entsprechenden Darlehensauf-nahme verlangt, überspannt es die Darlegungslast der Klägerin. Eine so weit-gehende Darlegung eines solchen Zinsschadens wie bei privaten Personen - 14 - (vgl. dazu [X.] Urteil vom 27. Februar 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 1406 f.) ist von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 288 [X.], Rn. 9). Vielmehr genügt es für die Klägerin als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in welcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an [X.] und [X.] abgeflossenen [X.] zur Verfügung gehabt hätte. Inso-weit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei Kaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Klägerin aufgrund der bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme im konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen und öffentliche Kassen regelmäßig mit [X.] arbeitet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abge-flossenen [X.]n an [X.] und [X.] verringert hätte. Dann aber wäre eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die [X.]n auch für den erhöh-ten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - [X.] ZR 207/63 - [X.], 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 43, 337 ff.; [X.], Urteile vom 17. April 1978 - [X.] - [X.], 616, 617 und vom 12. Dezember 1990 - [X.]II ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 793; [X.]/ [X.], [X.], Bearb. 2001, § 288, Rn. 41). 4. Ob die Einrede der Verjährung durch die [X.]n durchgreifen [X.], kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht überprüfen. - 15 - II[X.] Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Müller [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 306/03

21.12.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. VI ZR 306/03 (REWIS RS 2004, 84)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 84

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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