Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. VI ZR 304/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3959

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. April 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 826 B, [X.] Zur Annahme einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 [X.] bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens zur risikolosen Kreditgewährung an den Lastschriftgläubiger unter Abwälzung des Kreditrisikos auf die [X.]. [X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.] - [X.]

LG Würzburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2007 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 18. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.] wegen Missbrauchs des [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die [X.] gewährte der [X.] (nachfolgend: [X.]), die bei der Klä-gerin ein Geschäftskonto unterhielt und zum Lastschriftverfahren zugelassen war, mindestens seit dem Jahre 2001 Darlehen in der Weise, dass sie sie er-mächtigte, im Rahmen des Lastschriftverfahrens von ihrem Konto bei der [X.]. 2 - 3 - Bank S.A. (nachfolgend: [X.].) Beträge einzuziehen, die die [X.] durch Hingabe von Schecks zurückzahlte. Mit [X.] räumte die [X.] der [X.] eine Kreditlinie von 100.000 • ein. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass [X.] den jeweiligen Kreditbetrag vom Konto der [X.]n bei der [X.]. einzie-hen könne und dass die Inanspruchnahme eines höheren Betrags möglich sei, wenn die [X.] dies dulde. Dies begründe aber keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Betrags. Sie vereinbarten weiter, dass jeder in [X.] genommene Teilbetrag mit 10 % p.a. zu verzinsen und innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen sei. Bei Nichteinhaltung dieser Frist oder bei [X.] geduldeter Überziehung des [X.] sollte die [X.] jederzeit berechtigt sein, Lastschriften nicht einzulösen bzw. innerhalb einer Frist von sechs Wochen zurückgehen zu lassen. In der [X.] vom 4. Oktober 2004 bis 16. November 2004 zog die [X.] über ihr Konto bei der Klägerin Beträge in Höhe von insgesamt 733.770 • zu Lasten des Kontos der [X.]n bei der [X.]. ein und verwendete sie für sich. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit an die [X.] gerichtetem Schreiben vom 10. [X.] kündigte die [X.] den Kreditvertrag vom 14. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der im [X.] vereinbarte Betrag von 100.000 • sei nachhaltig überschritten worden und eine geduldete Überziehung sei angesichts der Gesamtumstände der letzten Tage nicht länger hinnehmbar. Ein Scheck über 34.000 • sei nicht eingelöst worden; es sei zu befürchten, dass weitere Schecks nicht eingelöst würden. Am selben Tag widersprach die [X.] gegenüber der [X.]. den auf ihre Einzugsermächtigung gestützten Belastungsbuchungen seit 4. Oktober 2004. Die Klägerin gewährte der [X.]. die seit 27. Oktober 2004 zu Lasten der [X.]n eingezogenen Beträge in Höhe von insgesamt 384.520 • zurück. Die [X.]. schrieb diesen Betrag mit Zustimmung der [X.]n einem Treuhandkonto 3 - 4 - gut. Über das Vermögen der [X.] wurde am 1. März 2005 wegen Zahlungsunfä-higkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] und [X.] hätten das Last-schriftverfahren in sittenwidriger Weise zu ihrem Nachteil missbraucht. Sie be-gehrt von der [X.]n die Zustimmung zur Auszahlung des dem [X.] gutgeschriebenen Betrags. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] ein Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel angenommen und die Klage in Höhe von 128.173,33 • abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Mit der [X.] begehrt die [X.] die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] habe durch die Nut-zung des Lastschriftverfahrens zur Kreditgewährung objektiv den Tatbestand der Lastschriftreiterei erfüllt. Während sie Darlehenszinsen in Höhe von 9 bis 10 % p.a. vereinnahmt habe, habe sie das im Streitfall eingetretene Risiko einer Insolvenz der [X.] auf die Klägerin verlagert. Die [X.] habe den ihr obliegen-den Beweis nicht geführt, dass die Klägerin über diese Verfahrensweise unter-richtet worden und mit ihr einverstanden gewesen sei. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der [X.] die [X.] dahingehend informiert habe, dass die Klägerin in die Darlehensgewährung mittels Lastschriften eingeweiht sei, stehe der Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 [X.] nicht entgegen. Denn für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne grobe Fahrlässigkeit 5 - 5 - ausreichen. Die [X.] habe sich bewusst der Kenntnis von den haftungsbe-gründenden Umständen verschlossen. Ihr sei bekannt gewesen, dass [X.] erheb-lichen und zunehmenden Finanzbedarf gehabt habe, welcher offenbar durch die Banken nicht mehr abgedeckt worden sei. Der [X.]n habe sich [X.] müssen, dass eine Bank, die selbst nicht bereit sei, Darlehen zur [X.] zu stellen, das Risiko des Rückrufs von Lastschriften nicht tragen wolle, über die ein Dritter Darlehen gewähre und die Gegenleistung in Form von Zin-sen vereinnahme. Die [X.] hätte deshalb bei der Klägerin Rückfrage halten müssen, ob die Informationen des Geschäftsführers der [X.] zutreffend seien. Die [X.] könne sich auch nicht darauf berufen, der Widerspruch gegenüber den Lastschriften sei aufgrund der Überziehung der Kreditlinie der [X.] berechtigt gewesen. Entscheidend sei, dass die [X.] der [X.] mittels Blankolastschrif-ten ermöglicht habe, Darlehen nach Bedarf abzurufen, und [X.] mit Billigung der [X.]n davon Gebrauch gemacht habe. Die [X.] sei rechtzeitig unter-richtet worden, um im Falle nicht rechtzeitiger Darlehensrückzahlung von ihrer Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Schaden der Klägerin liege darin, dass [X.] über die ihrem Konto gutgeschriebenen [X.] habe und zur Rückzahlung der Beträge nicht in der Lage sei. Der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel an-zulasten. Denn hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung sei lediglich von gro-ber Fahrlässigkeit der [X.]n auszugehen. Dem stehe ein leichtfertiges [X.] der Klägerin gegenüber. Diese habe der [X.] über Jahre hinweg auf die [X.] gezogene Lastschriften gutgeschrieben, ohne diese zu hinterfragen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die [X.] der [X.] Darlehen gewähre. Sie habe die Lastschriften nicht einmal in dem Moment einer näheren [X.] unterzogen, in dem sie die Insolvenz der [X.] befürchtet habe. 6 - 6 - I[X.] 7 Diese Ausführungen halten weder den Angriffen der Revision noch de-nen der [X.] stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Die [X.] beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, die [X.] sei der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine objektiv sittenwidri-ge Schädigungshandlung der [X.]n darin gesehen, dass diese das Last-schriftverfahren zweckwidrig zur risikolosen Darlehensgewährung an die [X.] be-nutzt und das Kreditrisiko auf die Klägerin abgewälzt hat. 8 a) Das Lastschriftverfahren ist ein von der [X.] Kreditwirtschaft entwickeltes System zur erleichterten Abwicklung von massenhaften [X.] im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. [X.] 177, 69, 73 f.; [X.]St 50, 147, 151 ff.; [X.], in [X.]/Bunte/[X.], [X.]., § 57 Rn. 5-56d). Wegen seiner Einfachheit und seiner be-sonderen Eignung für eine elektronische Abwicklung hat sich das [X.] durchgesetzt. Die Besonderheit des [X.] besteht darin, dass der Gläubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine Bank beauftragt, den Geldbetrag ein-zuziehen. Diese leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom [X.] abbucht und der [X.] zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Wegen dieser weisungslosen Be-lastung seines Kontos steht dem Schuldner gegenüber der Schuldnerbank aus 9 - 7 - dem [X.] bis zu seiner Genehmigung ein Widerspruchsrecht zu. Wider-spricht der Schuldner, ohne zuvor genehmigt zu haben, muss die [X.] die Buchung berichtigen. Sie kann die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben und von der [X.] deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Schuldner innerhalb von sechs Wochen nach Belastung seines Kon-tos widerspricht. Die [X.] belastet sodann das [X.] wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag und den Rücklastgebühren (vgl. zum Ganzen: [X.] 74, 300, 303 ff.; 74, 309, 311 ff.; [X.] 101, 153, 156 f.; 177, 69, 73 f.; [X.]St 50, 147, 151 ff.; [X.], aaO, § 57 Rn. 5-66; Lastschrift-abkommen vom 1. Februar 2002, abgedruckt bei [X.], aaO, Anhang zu §§ 56 - 59). b) Aufgrund dieser Ausgestaltung des Verfahrens kann der [X.] im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs ein Schaden entstehen, wenn das [X.] zum [X.]punkt der Rückbelastung keine Deckung mehr aufweist und der Gläubiger nicht mehr in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm gutgeschriebenen Betrags gegenüber der [X.] nachzukommen. Dieses Schadensrisiko ist dem Lastschriftverfahren allerdings grundsätzlich immanent; es trägt dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung und wurde von den Kreditinstituten mit der Einführung des Lastschriftverfahrens im Interesse der Erleichterung des massenhaften Zahlungsverkehrs übernommen ([X.] 74, 300, 305 f.; [X.], Urteil vom 27. November 1984 - [X.] - NJW 1985, 847). 10 c) Indessen darf die Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht dazu ausgenutzt werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers auf dessen Bank zu verlagern (vgl. [X.] 74, 300, 308; [X.] 74, 309, 313 f.; [X.], Urteil vom 25. Juni 1979 - [X.] - NJW 1979, 2146, 2147; [X.], Urteil vom 27. November 1984 - [X.] - aaO, S. 847 f.; [X.]St 50, 147, 11 - 8 - 155). Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn Gläubiger und/oder Schuldner die Widerspruchsmöglichkeit als Sicherungsinstrument einsetzen, um eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den [X.] zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen, bei dem der [X.] faktisch die Rolle einer [X.] aufgezwungen wird, ist mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Es erhöht die Wahr-scheinlichkeit eines Widerspruchs erheblich, was für die beteiligten [X.] mit besonderen, deutlich über das mit dem Lastschriftverfahren zwangsläufig verbundene Risiko hinausgehenden Gefahren verbunden ist (vgl. [X.] 74, 300, 308; [X.], Urteil vom 25. Juni 1979 - [X.] - aaO; [X.]St 50, 147, 155, 157; [X.], aaO, § 56 Rn. 38; [X.]/[X.]anaris, [X.], 4. Aufl., Fünfter Band, Rn. 604). Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann in aller Regel sitten-widrig, wenn es der Erlangung von Vorteilen wie der Kreditbeschaffung des Lastschriftgläubigers und der Erzielung von Zinseinnahmen des [X.] dient (vgl. [X.] 74, 300, 308; [X.], Urteil vom 25. Juni 1979 - [X.] - aaO; [X.]/[X.]anaris, aaO). d) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in der [X.] durch die [X.] und im nachfolgenden Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen zu Recht eine objektiv sittenwidrige Schädigungshand-lung gesehen. Die [X.] missbrauchte das Lastschriftverfahren und den [X.] zweckwidrig zu risikoloser Darlehensgewährung auf Kosten der Klä-gerin. Nach den von Revision und [X.] nicht angegriffenen [X.]en des Berufungsgerichts hatte [X.] einen erheblichen und zunehmenden Finanzbedarf, der nicht durch die Banken abgedeckt wurde. Diesen [X.] deckte die [X.] dadurch, dass sie es der [X.] ermöglichte, mittels Blan-kolastschriften Darlehen nach Bedarf einzuziehen. Ihren Darlehensrückzah-lungsanspruch hatte die [X.] dabei nach ihrem eigenen Vortrag und aus-weislich § 2 des Kreditvertrags vom 14. Januar 2004 über die Möglichkeit des 12 - 9 - Widerspruchs gegen die Belastungsbuchungen abgesichert. Gemäß § 2 des Kreditvertrags hatte [X.] jeden in Anspruch genommenen Darlehensbetrag [X.] von vier Wochen, d.h. zwei Wochen vor Ablauf der [X.], so dass die [X.] die Darlehensgewährung durch [X.] rückgängig machen konnte, sobald sie ihren Rückzahlungsanspruch wegen drohender finanzieller Schwierigkeiten der [X.] gefährdet sah. Diese [X.] hatten die Vertragsparteien in § 2 des Kreditvertrags sogar aus-drücklich vorgesehen. Nach dieser Bestimmung sollte die [X.], wenn [X.] ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkam, berechtigt sein, die Lastschrift innerhalb der Widerspruchsfrist "zurückgehen" zu lassen. Damit hat die [X.] gezielt das Darlehensrückzahlungsrisiko auf die Klägerin verlagert und diese in die Rolle eines Bürgen gedrängt. Während sie selbst Zinsen in Höhe von 9 bis 10 % p.a. vereinnahmte, setzte sie das Vermögen der Klägerin einer beson-deren, deutlich über das mit dem Lastschriftverfahren zwangsläufig verbundene Risiko hinausgehenden konkreten Gefährdung aus. Ein derartiges Verhalten ist objektiv sittenwidrig. Dieses Verhalten setzte die [X.] fort, als sie - nachdem [X.] die seit 4. Oktober 2004 jeweils in Anspruch genommenen [X.] nicht in-nerhalb der vierwöchigen Rückzahlungsfrist zurückgezahlt hatte, ein Scheck der [X.] über 34.000 • nicht eingelöst worden war und sie befürchtete, dass wei-tere Schecks nicht eingelöst werden würden - der Belastung ihres Kontos bei der [X.]. widersprach mit der Folge, dass die Klägerin der Schuldnerbank [X.]. Last-schriften in Höhe von insgesamt 384.520 • rückvergüten musste. Hierdurch bewirkte die [X.], dass sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darle-hensschuldners [X.] statt bei ihr als Darlehensgeberin bei der Klägerin als [X.] verwirklichte. 13 - 10 - e) Demgegenüber bleibt der Rüge der [X.], der [X.] der [X.]n sei deshalb nicht sittenwidrig, weil der [X.] gemäß der aus-drücklichen Regelung in § 1 des Kreditvertrags vom 14. Oktober 2004 kein [X.] auf Einlösung von das vereinbarte Kreditlimit überschreitenden Last-schriften zugestanden habe, der Erfolg versagt. 14 15 Die [X.] verweist allerdings zu Recht darauf, dass ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit [X.], seine Widerspruchsmöglichkeit grundsätzlich dann nicht in [X.] ausnutzt, wenn er anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch hat, etwa weil er überhaupt keine Einziehungsermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfalle zum Einzug ge-gebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. Denn der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, muss sich vor ei-nem Missbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können (vgl. [X.] 74, 300, 305 f.; 101, 153, 156 f.; [X.], Urteil vom 27. November 1984 - [X.] - aaO, S. 847). Im Streitfall hatte die [X.] aber keine anerkennenswerten Gründe für den Widerspruch. Ihr Widerspruch darf entgegen der Auffassung der [X.] nicht isoliert betrachtet, sondern muss vor dem Hintergrund der von den Vertragsparteien verabredeten Vorgehensweise gesehen werden, im Rahmen derer sie die Widerspruchsmöglichkeit bewusst als [X.] eingesetzt haben, damit die [X.] der [X.] risikolos Darlehen gewähren konnte. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wollte sich die [X.] durch den Widerspruch nicht vor einem Missbrauch des Verfahrens durch [X.] schützen. Sie wollte vielmehr - der missbräuchlichen Absprache mit [X.] entsprechend - in dem Moment, in dem sie ihren Darlehensrückzahlungsan-spruch gefährdet sah, von ihrem von Anfang an zu diesem Zweck ins Auge ge-16 - 11 - fassten Sicherungsinstrument Gebrauch machen, um sicher zu stellen, dass sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der [X.] nicht bei ihr, sondern bei der Klägerin verwirklichte. Bei dieser Sachlage bedingt der Missbrauch des [X.] den Missbrauch des Widerspruchs. 17 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin durch den Missbrauch des Lastschriftverfahrens und des Widerspruchs einen Schaden zugefügt hat, weil die Klägerin mit ihrer Rück-griffsforderung gegen die [X.] ausgefallen ist. 3. Die [X.] wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Über-zeugungsbildung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin mit der unter Ziff. 1 beschriebenen Vorgehensweise einverstanden war. Die Beweis-würdigung des Berufungsgerichts lässt entgegen der Auffassung der [X.] Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist weder dargetan noch er-sichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag der [X.]n oder [X.] übergangen oder die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt hat. Der Umstand, dass der Ausdruck einer E-Mail des [X.] vom 21. Juni 2004 seit Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beschlagnahmt war, schließt lediglich eine Verfälschung des auf diesem Ausdruck befindlichen Vermerks von diesem [X.]punkt an aus. Er besagt hingegen nichts über die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht dadurch überspannt, dass es aus der Existenz des Vermerks nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit geschlossen hat. 18 4. Die [X.] rügt aber mit Erfolg, dass die bisherigen [X.]en des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 [X.] unzureichend sind und seine Annahme, die [X.] habe die Klä-gerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht tragen. 19 - 12 - a) Die [X.] beanstandet zunächst zu Recht, dass das Be-rufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen eines [X.]es bejaht hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme eines [X.]es in subjektiver Hinsicht grundsätzlich die [X.] erfordert, dass der Schädiger Kenntnis von den [X.] hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen ([X.] 8, 83, 87 f.; 8, 387, 393; Senat [X.] 74, 281, 284; [X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.] - NJW 1973, 2285, 2286; [X.], Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 248/82 - [X.], 1235; Urteil vom 19. Februar 1986 - [X.] - NJW 1986, 1751, 1754 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2003, § 826 Rn. 61; Wagner in MünchKomm-[X.], 5. Aufl., § 826 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 826 Rn. 51 f.). Es hat auch zutreffend angenom-men, dass es unter Umständen genügen kann, wenn sich der Schädiger der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst verschlossen hat (vgl. [X.] 129, 136, 175; 176, 281, 296; Senatsurteil vom 24. September 1991 - [X.] ZR 293/90 - VersR 1991, 1413, 1414; [X.], Urteil vom 5. März 1975 - [X.]II ZR 230/73 - [X.], 559; Urteil vom 28. Februar 1989 - [X.] - [X.], 1047, 1048 f.; vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - [X.], 864). Seine Annah-me, der [X.]n sei aus dem zuletzt genannten Grund in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines [X.]es zu machen, ist jedoch von [X.] be-einflusst. Das Berufungsgericht hat den von ihm für erwiesen gehaltenen [X.] der [X.]n, der Geschäftsführer der [X.] habe sie dahingehend unter-richtet, dass die Klägerin mit der Darlehensgewährung per Lastschriften einver-standen gewesen sei, rechtlich falsch eingeordnet. Es hat verkannt, dass die-sem Einwand nicht unter dem Gesichtspunkt des sich Verschließens gegenüber den das Sittenwidrigkeitsurteil prägenden Umständen, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der irrigen Annahme eines die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschließenden Umstands rechtliche Bedeutung zukommen kann. 20 - 13 - Wie unter Ziff. 1 ausgeführt und vom Berufungsgericht bei der Prüfung der objektiven Voraussetzungen eines [X.]es zutreffend angenom-men, beruht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der [X.]n darauf, dass sie das Lastschriftverfahren und den Widerspruch zweckwidrig zu [X.] an die [X.] auf Kosten der Klägerin missbraucht hat. Das feh-lende Einverständnis der Klägerin hiermit ist kein zusätzliches die Sittenwidrig-keit begründendes Merkmal. Das Einverständnis der Klägerin würde dem objek-tiv als [X.] zu qualifizierenden Verhalten der [X.]n lediglich aus-nahmsweise den Makel der Sittenwidrigkeit nehmen. 21 Von der Ausnutzung des Lastschriftverfahrens und des Widerspruchs zur risikolosen Darlehensgewährung an die [X.] auf Kosten der Klägerin hatte die [X.] nach dem festgestellten Sachverhalt Kenntnis. Diese Vorgehensweise hatte sie mit [X.] ausdrücklich abgesprochen und im Kreditvertrag vom 14. [X.] schriftlich niedergelegt. [X.] sie aber tatsächlich - wie sie geltend macht - an, die Klägerin sei mit der zweckwidrigen Ausnutzung des Lastschrift-verfahrens zur für die [X.] risikolosen Darlehensgewährung an die [X.] ein-verstanden, war sie also der redlichen Überzeugung, so handeln zu dürfen, wie sie gehandelt hatte, so nahm sie irrig einen die Sittenwidrigkeit ausnahmsweise ausschließenden Umstand an. Sie hätte sich dann in einem Tatbestandsirrtum befunden, mit der Folge, dass die subjektiven Voraussetzungen eines [X.] zu verneinen wären (vgl. [X.], 211, 227; [X.] 101, 380, 388; [X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.] - aaO; vom 19. Februar 1986 - [X.] - aaO; vom 15. September 1999 - [X.]/97 - [X.], 251, 253; [X.]/[X.], aaO, Rn. 89; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 826 Rn. 10). 22 Das Berufungsgericht wird deshalb feststellen müssen, ob die [X.] der [X.]n tatsächlich glaubten, die Klägerin sei mit ihrer [X.] - 14 - weise einverstanden. Die Beweislast für diese Behauptung trägt die [X.]. Denn sie beruft sich auf eine Ausnahmekonstellation (vgl. [X.] 101, 380, 388; [X.] in [X.]/[X.], aaO, Rn. 10 und 139; Soergel/[X.], aaO, Rn. 107). Das Berufungsgericht wird in seine Überzeugungsbildung dabei auch die Gesichtspunkte mit einzubeziehen haben, aus denen es seine Annahme abgeleitet hat, die [X.] habe sich der Kenntnis von den [X.] Tatsachen bewusst verschlossen. Dies gilt insbesondere für den [X.] bekannten Umstand, dass Banken in aller Regel nicht ungesichert Risiken eingehen, für die ein Dritter die Gegenleistung in Form von Zinsen vereinnahmt. b) Die [X.] rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise die subjektiven Voraussetzungen eines [X.]es mit den Voraussetzungen des Schädigungsvorsatzes vermengt und verkannt hat, dass Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsur-teile vom 12. Juli 1966 - [X.] ZR 1/65 - VersR 1966, 1034, 1036; vom 27. März 1984 - [X.] ZR 246/81 - [X.], 744, 745; [X.], Urteil vom 5. März 1975 - [X.]II ZR 230/73 - [X.], 559; Soergel/[X.], aaO, Rn. 51; [X.] in Bam-berger/[X.], aaO, Rn. 11). Die Annahme des Berufungsgerichts, für eine vor-sätzliche sittenwidrige Schädigung könne grobe Fahrlässigkeit ausreichen, be-ruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des § 826 [X.]. [X.] Fahrlässigkeit in Bezug auf die Schädigung vermag eine Haftung aus § 826 [X.] nicht zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass der Ersatzpflichtige in Hinblick auf die Entstehung des Schadens vorsätzlich gehandelt hat, dass er also mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung durch sein Handeln ge-rechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1966 - [X.] ZR 287/64 - [X.], 1150, 1152; vom 12. Juli 1966 - [X.] ZR 1/65 - aaO S. 1036; vom 27. März 1984 - [X.] ZR 246/81 - aaO; vom 10. Juli 2001 - [X.] ZR 160/00 - [X.], 1431, 1432 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 371/02 - VersR 2004, 210, 212). Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das 24 - 15 - Berufungsgericht, worauf die [X.] zutreffend hinweist, jedoch nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht im [X.] unter I[X.] Ziff. 3 den erforderlichen Vorsatz der [X.]n bejahen will ("eine vorsätzliche sit-tenwidrige Schädigung zu Lasten der Klägerin scheitert auch nicht daran, –"), handelt es sich um eine bloße Rechtsbehauptung, die sich nicht auf tatsächli-che Feststellungen stützt und die überdies im Widerspruch zu den Ausführun-gen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin steht. In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht nämlich aus, die [X.] habe lediglich grob fahrlässig gehandelt. 5. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Klägerin treffe ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. 25 a) Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausgangserwägun-gen des Berufungsgerichts, von denen es seine Berechtigung zu einer Abwä-gung des beiderseitigen Verschuldens ableitet. Es verkennt nicht, dass der Verursachungsbeitrag eines nur fahrlässig handelnden Geschädigten gegen-über dem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten des Schädigers im Rahmen des § 254 Abs. 1 [X.] grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern dann eine Ausnahme erfährt, wenn besondere Umstände im Ein-zelfall eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1983 - [X.] ZR 60/82 - [X.], 191). 26 b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und die Abwä-gung des Berufungsgerichts sind jedoch rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hält eine Berücksichtigung des fahrlässigen [X.] der Kläge-rin vor allem deshalb für möglich, weil der [X.]n hinsichtlich der [X.] - 16 - gen Schädigung lediglich grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Dies steht [X.] in unauflösbarem Widerspruch zu seinem [X.] unter I[X.] Ziff. 3, in dem es von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die [X.] ausgeht. Angesichts dieses Widerspruchs ist die Abwägung des Berufungsge-richts schlechterdings nicht nachvollziehbar. 28 6. Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -

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VI ZR 304/07

21.04.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. VI ZR 304/07 (REWIS RS 2009, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3959

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