Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2014, Az. 1 BvR 1530/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 3667

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einschränkung des Umgangsrechts auf begleiteten Umgang (§ 1684 BGB) wegen nicht auflösbarer Elternkonflikte - Dauer der Umgangsbeschränkung (hier: ca 4 Jahre) noch verhältnismäßig


Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einräumung eines lediglich begleiteten Umgangsrechts mit seinem Kind.

2

1. Der Beschwerdeführer ist unehelicher Vater einer im Jahr 2004 geborenen Tochter, die seit der Trennung der Eltern im Februar 2006 bei der alleinsorgeberechtigten Mutter lebt. Aufgrund einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung hatte der Beschwerdeführer zunächst regelmäßigen unbegleiteten Umgang mit dem Kind, bis im [X.] 2007 auf seinem [X.] gelöschte kinderpornografische Bilder und ein Webcam-Kontakt mit einem Gegenüber namens "[X.] 1996 - [X.]" aufgefunden wurden. Das eingeleitete Strafverfahren wurde gegen eine Geldbuße eingestellt, der Beschwerdeführer hat die ihm gemachten Vorwürfe von sich gewiesen. Das Umgangsrecht wurde daraufhin von den Fachgerichten auf einen begleiteten Umgang beschränkt, nachdem ein Sachverständiger zum Ergebnis gekommen war, dass bei dem Beschwerdeführer ein sehr dringender Verdacht auf eine Pädophilie nicht ausschließlichen Typs vorliege.

3

Im streitgegenständlichen Umgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer einen unbegleiteten Umgang und führte Belege ein, nach denen das bisherige Gutachten nicht verwertbar sei. Im Rahmen der im weiteren Verfahren angeordneten Begutachtung stellte sich nur durch Nachfragen des Sachverständigen bei [X.] heraus, dass der Beschwerdeführer im März 2011 wegen des (erneuten) Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt worden war. Auf der Festplatte des Beschwerdeführers waren neben einer Vielzahl von Fotos mit sexuellem Bezug von Mädchen unter 14 Jahren sechs Videodateien gefunden worden, die den sexuellen Missbrauch und teilweise schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen. Der Beschwerdeführer hatte den ihm gemachten Vorwurf im Strafverfahren eingeräumt, ansonsten aber verschwiegen und auch gegenüber dem von ihm letztlich auf Anregung des Amtsgerichts aufgesuchten Therapeuten nicht offenbart. Der Sachverständige empfahl einen begleiteten Umgang und ging davon aus, dass ein unbegleiteter Umgang ohne sichere Erkenntnis zum Ausschluss einer aus einer etwaigen Pädophilie resultierenden Gefährdung die Ablehnung der Kindesmutter gegenüber der Gewährung eines unbegleiteten Umgangs derart intensivieren würde, dass die hieraus resultierende Belastung nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Im weiteren Verfahren konnte das Vorliegen einer Pädophilie und etwaiger daraus resultierender Gefahren weder sicher ausgeschlossen noch sicher festgestellt werden.

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2. a) Mit Beschluss vom 20. März 2013 räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer ein begleitetes Umgangsrecht alle drei Wochen freitags von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr ein. Diese Umgangsbeschränkung wurde bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Eine die Umgangsbeschränkung rechtfertigende Gefährdung folge zwar nicht aus einer nachweisbaren konkreten Gefährdung des Kindes durch etwaige pädophile Übergriffe des [X.], sei jedoch zwingende Folge des nicht aufzulösenden [X.]s, der seinen Ursprung einerseits in der [X.] des Vorliegens pädophiler Neigungen, andererseits in dem nicht offenen Umgang des [X.] damit und schließlich auch in der beiderseits fehlenden Akzeptanz der Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils habe. Der [X.] sei derart stark ausgeprägt, dass die Anordnung unbegleiteter Umgänge wiederum umgangsverhinderndes Verhalten der Kindesmutter hervorrufen würde. Die Befristung sei trotz der langen Dauer erforderlich und einem ebenfalls erwogenen Umgangsausschluss vorzuziehen.

5

b) Das [X.] wies die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2014 nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zurück. Auch das [X.] sah die vom Amtsgericht vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB als notwendig an, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Diese folge nicht aus einer möglichen Pädophilie des Beschwerdeführers, die nicht sicher festgestellt werden könne, sondern aus der konkreten Gefahr, dass der mühsam erreichte Stand der Vater-Tochter-Beziehung bei Anordnung eines unbegleiteten Umgangs wieder zerstört werden und das Kind den wichtigen und guten Kontakt zum Vater aller Voraussicht nach verlieren würde. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten, die beide zu dem Ergebnis gekommen seien, dass ein unbegleiteter Umgang mit dem Vater die Ablehnung der Mutter derart intensivieren würde, dass die daraus resultierende mittelbare Belastung für das Kind sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Das Ergebnis der Gutachten werde durch die weiteren Ermittlungen gestützt. Auch bei der Befristung habe es zu verbleiben. Mit 13 Jahren sei das Mädchen so reif und eigenständig, dass es dann eigenverantwortlich entscheiden könne, ob sie den unbegleiteten Umgang wolle oder nicht. Eine kürzere Frist würde zu einer alsbaldigen Fortsetzung der bereits seit Jahren andauernden Streitigkeiten zwischen den Eltern führen.

6

c) Die vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 15. Mai 2014 zurück.

7

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz), allein und in Verbindung mit Art. 6 [X.] und 8 [X.]. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht unter Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen festgestellt worden, die Dauer der Umgangsbeschränkung sei zu beanstanden, die Kindesmutter sei aufgrund ihrer Wohlverhaltenspflicht gehalten, unbegleitete Umgänge zuzulassen.

II.

8

Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 [X.] liegt nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Elternrecht.

9

1. [X.] steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen nur in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. [X.] 31, 194 <209>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

2. Dem genügen die angefochtenen Entscheidungen.

Beide Gerichte sind unter im Ergebnis angemessener Berücksichtigung des Grundrechts des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung eines unbegleiteten Umgangs das Wohl des Kindes gefährden würde. Dabei haben die Gerichte ausdrücklich nicht auf eine Gefährdung des Kindes durch etwaige pädophile Übergriffe des Beschwerdeführers abgestellt, da eine solche Gefährdung trotz der aus den Strafverfahren erlangten Erkenntnisse nicht konkret festgestellt werden konnte. Vielmehr haben beide Fachgerichte den zwischen den Eltern bestehenden Konflikt und dessen Folgen für das Kindeswohl für maßgeblich gehalten. Dabei sind die Gerichte aufgrund sorgfältiger Ermittlung der Umstände des konkreten Falls von einem letztlich nicht aufzulösenden Konflikt zwischen den Eltern ausgegangen, der seinen Ursprung einerseits in der [X.] einer Gefährdung des Kindes durch pädophile Neigungen des [X.], andererseits in dem nicht offenen Umgang des [X.] damit und schließlich auch in der beiderseits fehlenden Akzeptanz der Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils habe und der im Fall der Anordnung unbegleiteten Umgangs dazu führen werde, dass die Mutter jeglichen Umgang des Kindes mit dem Vater verweigern werde. Da die Gerichte einen Umgang des Kindes mit dem Vater zum Wohl des Kindes aber gleichzeitig als wichtig erachtet haben, sind sie zu der angesichts der konkreten Umstände des Falls plausiblen Einschätzung gelangt, dass die Anordnung und Durchsetzung unbegleiteter Umgangskontakte dem Kind schaden würde.

Auch die Erwägungen der Fachgerichte zu der vorgenommenen Befristung halten verfassungsrechtlicher Würdigung Stand, insbesondere ist die Dauer der Befristung vorliegend noch verhältnismäßig (vgl. hierzu auch [X.], [X.], Entscheidung vom 17. Mai 2011, Nr. 9732/10, BeckRS 2011, 81382). Das [X.] ist zuletzt nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen sei, bis das dann 13-jährige Kind so reif und eigenständig sein werde, dass es eigenverantwortlich und ohne der verstärkten Gefahr erneuter Konflikte ausgesetzt zu sein über den Umgang mit seinem Vater entscheiden kann.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1530/14

30.07.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Mai 2014, Az: 8 UF 81/13, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2014, Az. 1 BvR 1530/14 (REWIS RS 2014, 3667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3667

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