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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 54/08 vom 26. März 2009 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 26. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge geltend gemachten Zulas-sungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Berufungsbegrün-dung der Klägerin vom 11. Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit den [X.] nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 • Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 307/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 299/07 -
Meta
26.03.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. I ZR 54/08 (REWIS RS 2009, 4277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4277
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