Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 ARs 509/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3430

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[X.]/99vom19. Januar 2000in der [X.] [X.].: 20 AR 59/98 Amtsgericht LippstadtAz.: 36 BRs 33/98 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Januar 2000 beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe:Der [X.] ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht derüber die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zustän-digen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbetei-ligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 aAbs. 1 - [X.] Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil [X.] vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der [X.] in Strafhaft. Mit Aufnahme in der [X.] dem [X.] anstelle des Gerichts des ersten [X.]die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer [X.] zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 [X.] StPO § 462 a Abs. 1 - [X.] 2). Es kommt nicht daraufan, ob während der [X.] nachträgliche Entscheidungen- 3 -zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und [X.] nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haftnicht wieder auf das Gericht des ersten [X.] übergegangen.[X.] [X.] [X.]

Meta

2 ARs 509/99

19.01.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. 2 ARs 509/99 (REWIS RS 2000, 3430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3430

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