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PDF anzeigen[X.] vom 21. Juli 2006 in der [X.]wegen Diebstahls [X.].: 50 [X.]/06 Landgericht [X.] [X.].: 15 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] [X.].: 91 Ws 46/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juli 2006 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die [X.] zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Gründe: [X.]Die Vollstreckung der [X.] aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] vom 11. November 1999 und des [X.] vom 2. Oktober 2001 wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] mit [X.] vom 8. Januar 2002 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit von zunächst drei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 3. Februar 2003 und vom 13. April 2004 um sechs Monate bzw. um ein Jahr verlängert. Am 1. [X.] 2005 bildete das Amtsgericht [X.] durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe von sieben Monaten aus den Strafen aus den Urteilen des Amts-gerichts [X.] vom 11. November 1999 und des [X.] vom [X.] 2001, welche es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Die Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts [X.] vom 8. Januar 2002 wurden aufrechterhalten. Vom 21. März bis zum 1. April 2005 verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe in den Justizvollzugsanstalten [X.] und [X.], also im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des [X.]. 1 - 3 - Die Staatsanwaltschaft [X.] hatte am 20. September 2005 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] den Widerruf der Reststraf-aussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 11. No-vember 1999 beantragt, weil der Verurteilte am 26. Mai 2005 vom [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Diesen Antrag nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2006 zurück, weil die der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem Gesamtstrafenbeschluss vom 1. Februar 2005 begangen worden war. Am 7. Oktober 2005 ging beim Landgericht [X.] die Ablichtung einer Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 20. September 2005 wegen eines am 15. Juni 2005 begangenen Diebstahls ein. In diesem Verfahren ist der [X.] am 5. Dezember 2005 vom [X.] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Am 23. Dezember 2005 wurde der Verurteilte zur Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 26. Mai 2005 in der Justizvollzugsanstalt [X.] aufge-nommen. 2 Das Landgericht [X.] hat am 9. Januar 2006 die Sache der [X.] des [X.] zwecks Übernahme vorgelegt. Das Landgericht [X.] hat die Übernahme abgelehnt, weil die [X.] der Strafvollstreckungskammer durch den Beginn des Strafvollzugs in einer anderen Sache nicht beendet werde. Erst wenn das [X.] nach der Aufnahme des Verurteilten in die neue [X.] mit einer Strafvollstreckungssache befasst werde, sei die [X.] zuständig, in deren Bezirk die neue Justizvollzugsanstalt liege, wenn sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt noch in deren Bezirk in Strafhaft befinde. Das Landgericht [X.] hat daraufhin die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 3 - 4 - I[X.]Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.]. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] endete mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 1. Februar 2005. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 11. November 1999 bestand danach nicht mehr und die von der [X.] des Landgerichts [X.] beschlossene Aussetzung der [X.] dieser Strafe hatte ihre Grundlage verloren. Für die weitere Überwachung des Verurteilten war danach das Amtsgericht [X.] zuständig (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 1981 - 2 [X.]). 4 Die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] für die Bewährungsüberwa-chung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.] zwecks Vollstreckung einer Ersatzfrei-heitsstrafe am 21. März 2005 (vgl. [X.]St 30, 223). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig. Die Zuständigkeit zwischen dem Gericht des ersten [X.] und der Strafvoll-streckungskammer ist in § 462 a StPO besonders geregelt. Danach hat die Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang. Ihr obliegen die nachträglichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird ([X.]St 26, 118; 26, 187, 189 f.; 30, 189, 192; [X.]R StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 2). Nach dem [X.] des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO obliegen ihr nicht nur die Vollstre-ckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hin-sichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder [X.]. Dies gilt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht auch hinsichtlich solcher Entscheidungen, mit 5 - 5 - denen dieses zum Zeitpunkt des Strafantritts bereits befasst war (vgl. [X.] a.a.O.). Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer hängt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung [X.] ([X.]St 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt. Hingegen erfolgt der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits [X.] mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu [X.] hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.]; [X.] NStZ 2001, 165; 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am 23. Dezember 2005 wieder in Strafhaft gekommen ist. Denn er wurde wieder in der Justizvollzugsanstalt [X.] aufgenommen, so dass keine Verlage-rung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erfolgt ist. Selbst wenn der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk seine Strafe angetreten hätte, wäre die [X.] des [X.] hier für eine Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit aus Anlass der [X.] vom 5. Dezember 2005 noch zuständig, weil sie bereits vor dem neuen Strafantritt mit dieser Sache befasst war. Eine Befassung mit der Sache im [X.] des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO trat hier am 7. Oktober 2005 ein, als die [X.] vom 20. September 2005 zu den Bewährungsakten des nicht mehr zu-ständigen Landgerichts [X.] gelangte. Für das [X.] der [X.] genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig ma-6 - 6 - chenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zu-ständig sein kann ([X.]R StPO § 462 a Abs. 1 Befasststein 8). Zu diesem Zeit-punkt ergibt sich von Amts wegen das Erfordernis, wegen der neuen Straftat über einen Widerruf der Bewährung oder eine Verlängerung der Bewährungs-zeit zu entscheiden. Für diese Entscheidung bliebe die [X.] des [X.] deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbe-zirk zuständig. [X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
Meta
21.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 2 ARs 302/06 (REWIS RS 2006, 2463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2463
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