Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 69/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1061

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[X.]/00vom27. September 2000in der [X.] u.a.[X.].: 231/226 BRs 47/98 [X.][X.].: 33 Js 81143/95 Staatsanwaltschaft Hannover[X.].: 1625-0-15 [X.] [X.] [X.][X.].: 49 BRs 40/98 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2000 [X.] Der Antrag des [X.], das zuständige [X.] zu bestimmen, wird [X.] Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das [X.] zurückgegeben.[X.] Das [X.] bildete am 23. Januar 1997 gegen [X.] nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und [X.]. Einbezogen wurden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 27. März und 2. April 1996. Aus dem Urteil des [X.] vom 27. März 1996 ergibt sich, daß sich der Verurteilte seiner-zeit in anderer Sache in der [X.] in Strafhaft befand.Nach wiederholter Zurückstellung der Vollstreckung der [X.] 23. Januar 1997 setzte das [X.] am 27. August 1998 dieVollstreckung der [X.] nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur [X.] aus und übertrug die Bewährungsaufsicht dem [X.], indessen Bezirk der Verurteilte wohnt. Das [X.] lehnte dieÜbernahme der Bewährungsaufsicht jedoch ab und hielt die Strafvollstrek-kungskammer des [X.] beim [X.] für zu-ständig, weil der Verurteilte in deren Bezirk in Strafhaft gewesen sei und [X.] am 17. Dezember 1993 eine [X.] [X.] ausgesetzt und eine Bewährungszeit bis zum 29. Mai 2000 be-stimmt habe. Auch die Strafvollstreckungskammer [X.] beim Amtsgericht- 3 -[X.] lehnte jedoch die Übernahme der Bewährungsaufsicht ab, weil die dortbewilligte Bewährung bereits 1995 widerrufen worden sei und sich der Verur-teilte seither nicht mehr im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer in [X.] habe. Wiederholte Versuche des [X.], die [X.]saufsicht auf das [X.] oder die [X.] des [X.] zu übertragen, blieben erfolglos. [X.] hat die Strafvollstreckungskammer [X.] beantragt, das zuständigeGericht zu [X.] Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu-weisen.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgeführt:"In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der [X.] nur einesder streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die [X.] unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zu-ständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1, [X.] 2 m.w.N.).Beteiligt am Streit sind bislang die Strafvollstreckungskammer des[X.] beim [X.] sowie die [X.] und [X.] .... Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nachdem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das [X.]hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht [X.] im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. [X.], 427). Dafür aber fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. [X.] würde voraussetzen, daß zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit einerStrafvollstreckungskammer begründet worden wäre, die die Zuständigkeit des- 4 -Gerichts des ersten Rechtszugs stets verdrängt und auch noch nach Entlas-sung des Verurteilten aus der Strafhaft fortdauert. Ob dem hier so ist, läßt sichaber ... ebenso wenig feststellen. Die Zuständigkeit der am Streit beteiligtenStrafvollstreckungskammer in [X.] ist jedenfalls nicht gegeben, ohne daß esdarauf ankäme, ob es wirklich dieses Gericht war, das den [X.] vom 17. Dezember 1993 erlassen hatte und in der Folgezeit die [X.]saufsicht ausübte (Ziff. 17 des [X.] aus dem [X.]; vgl. dazudie Erklärungen [X.] 51, 62 sowie [X.] 63 d. [X.].). Denn aus [X.] 6, 7 des [X.] 27. März 1996 ([X.] 2 ff. d. [X.].) ergibt sich, daß der Verurteilte noch [X.] 1996 Strafhaft in einer anderen Justizvollzugsanstalt verbüßt hat, wasden Übergang der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.], sofern sie überhaupt (noch) gegeben war, zur Folge gehabthätte.Auf dieser tatsächlichen Grundlage erweist es sich nicht als möglich, dieZuständigkeit eines der am Streit beteiligten Gerichte festzustellen."Ergänzend ist lediglich zu bemerken:Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der [X.] vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das [X.] des ersten Rechtszugs eine [X.] nach § 36 BtMG zur Be-währung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = [X.] 1995,427 - LS). Da der Verurteilte bei Erlaß des Urteils des [X.]am 27. März 1996 in der [X.] Strafhaft verbüßte undfür [X.]n aus den Verurteilungen Nr. 17, 18 und 25 des [X.]aus dem Bundeszentralregister zur Bewährung ausgesetzt sind oder waren,liegt es nahe, daß aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO)die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die [X.] -rungsaufsicht auch in der vorliegenden Sache zuständig ist. Dies läßt sich [X.] aufgrund der dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht abschließend [X.]. Die Sache wird daher dem [X.] zurückgegeben,damit es die zuständige Strafvollstreckungskammer ermittelt.[X.] [X.] Fischer

Meta

2 ARs 69/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 69/00 (REWIS RS 2000, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1061

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