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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 98/09 2 AR 70/09 vom 6. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 462 a Abs. 1 und 2 1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfrei-heitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird. 2. Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09 - in der Bewährungssache betreffend - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 6. Mai 2009 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 (Az. 36 Ds 63 Js 5175/07 (173/07) ist das Amtsgericht Bremen. Gründe: Das Amtsgericht Göttingen hat am 11. November 2008 die Angeklagte G. wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vor-verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils be-fand sich die Verurteilte G. zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine der einbezogenen Geldstrafen in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Das Urteil wurde am 19. November 2008 rechtskräftig. 1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Göttingen die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten zuständige Amtsgericht Bremen abgegeben. Das Amtsgericht Bremen hat die Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem Landgericht Hannover (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hannover verbüßt habe. Das Landgericht Hannover hält die Abgabe durch das 2 - 3 - Amtsgericht Göttingen an das Amtsgericht Bremen für bindend, da die Verurteil-te bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde. Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. 3 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 4 Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 das Amtsge-richt Bremen ist. 5 Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen - nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der Strafvollstre-ckungskammer. 6 - 4 - Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-rung - endgültig erledigt ist (vgl. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36). So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. § 462 a Rdn. 9; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 462 a Rdn. 6). 7 Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO zunächst das Amtsgericht Göttingen als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht Bremen abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat. 8 Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt
Meta
06.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 ARs 98/09 (REWIS RS 2009, 3687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3687
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