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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 106/12
vom
14. November
2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Raebel, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 14. November
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2012
wird auf Kosten des Antragstellers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde
richtet sich gegen den Beschluss des [X.] vom 14. September 2012. Soweit die Ausfertigung als Be-schlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler.
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entschei-dung des [X.] findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der ge-setzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
auch nicht anfechtbar ([X.], Beschluss 1
2
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3
-
vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
93 C 3154/09 (34) -
LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
1 [X.] -
3
4
Meta
14.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IX ZB 106/12 (REWIS RS 2012, 1445)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1445
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