Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 119/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4520

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[X.] BESCHLUSS [X.] 119/07vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in [X.] nach Abschnitt [X.] der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 ([X.]. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von [X.] vom 8. April 2005 (S. 1242). b) Es liegt innerhalb des [X.] der [X.]er [X.], wenn sie bei der Vergabe von Punkten für [X.] mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verrin-gert (Maßgabe 2 d Satz 1). c) Es liegt innerhalb des [X.] der [X.]er [X.], wenn sie bei der Vergabe von [X.] für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als [X.] oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich be-lastetes handelte. d) Es liegt innerhalb des [X.] der [X.]er [X.], wenn sie die Vergabe von [X.] für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht. [X.], Beschluss vom 14. April 2008 - [X.] 119/07 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.]s in [X.] vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für [X.] vom 8. April 2005 ([X.]. S. 1242) 40 [X.]n zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit Zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem [X.] und drei [X.]n für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der [X.] [X.]. Die Bewerbungsfrist lief am 31. Mai 2005 ab. Das Auswahl-verfahren richtete sich gemäß Abschnitt [X.] der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.]) in der Fassung vom 30. November 2004 ([X.]. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. 1 - 3 - Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-sichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-tens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 [X.] in die [X.] einzutragende [X.] - außer [X.] nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich [X.] (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die Übertragung von Punkten aus den in [X.] und d bestimmten Berei-chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-ten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-scheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in Betracht für Erfahrungen als Notar, [X.] oder [X.] ([X.], bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-schäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem [X.] ([X.], bis zu 10 Punkte) und für "sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das [X.] [X.]" ([X.], bis zu 15 Punkte). 2 - 4 - Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte im Juni 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "be-friedigend" (6,56 Punkte) abgelegt. Seit August 1995 ist er als Rechtsanwalt tätig. 3 Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige die [X.]n anderen Bewerbern zu übertragen. In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem [X.] juristischen Staats-examen zu vergebenden Stellen nehme er den 42. Platz ein. Die auf den Rang-stellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des [X.] sei mit 136,36 Punkten zu bewerten. Weiterhin fehle es an dem erforderli-chen ausgewogenen Verhältnis zwischen den fachspezifischen Leistungen, da 59,00 Punkten aus Beurkundungstätigkeit nur 6,00 Fortbildungspunkte gegen-über stünden. Ob dies eine Abweichung von dem punktemäßigen Ergebnis rechtfertige, könne offen bleiben, da der sich rechnerisch ergebende Rangplatz des Antragstellers ohnehin für die Vergabe einer [X.] nicht ausreiche. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte mit [X.] honorieren müssen, dass er seit fast zehn Jahren ununterbrochen in einem der größten Anwaltsnotariate [X.]s als Rechtsanwalt beschäftigt und regel-mäßig zu etwa 15 bis 20 v.H. seiner Tätigkeit auch mit dem Entwurf von [X.] und der Abwicklung von [X.] befasst sei. Er ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der Antragsgegnerin entgegen getreten, eine be-rücksichtigungsfähige "notarnahe" Anwaltstätigkeit liege erst vor, wenn diese mindestens 30 v.H. ausmache. Überdies sei er mit einer größeren Anzahl von Notarhaftungssachen befasst gewesen. Weiterhin hat er die Erwägungen der 5 - 5 - Antragsgegnerin zu dem Ungleichgewicht zwischen den für Fortbildung und für Beurkundungstätigkeiten vergebenen Punkten beanstandet. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Es hat die Auffassung der Antragsgegnerin, eine notarnahe An-waltstätigkeit sei nur dann mit [X.] zu honorieren, wenn sie [X.] 30 v.H. ausmache, als vom Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung gedeckt angesehen. Die Notarhaftungssachen seien nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen habe (§ 6b Abs. 4 [X.]). 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer [X.], hilfs-weise zur Neubescheidung - weiter. Er wiederholt und vertieft seine [X.]. [X.] beanstandet er die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Punk-ten für beurkundete Niederschriften (Maßgabe 2 d) und von [X.] für [X.] und Notariatsverwaltungen (Maßgabe 2 f aa). Die An-tragsgegnerin tritt den Ausführungen der Beschwerde entgegen und macht gel-tend, dem Antragsteller könne schon wegen des unausgewogenen Verhältnis-ses zwischen theoretischer Fortbildung und praktischer Beurkundungserfahrung keine [X.] übertragen werden. 7 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: [X.] - 6 - se [X.] 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig. 1. Unbegründet ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegne-rin habe in der Maßgabe 2 d die berücksichtigungsfähigen [X.] fehlerhaft gewichtet, weil sie die ersten 100 mit je 0,4 Punkten bewerte, wäh-rend für die folgenden weiteren 300 Geschäfte nur noch 0,05 Punkte angerech-net würden. 9 a) Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die ersten 100 [X.] nicht stets mit 0,4 Punkten bewertet werden, sondern nur, sofern der Kandidat sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauf der Bewerbungs-frist entworfen und protokolliert oder protokolliert und Vollzugshandlungen vor-genommen hat. Im Übrigen zählt jede Urkunde nur 0,2 Punkte (Maßgabe 2 d aa). Für die weiteren 300 [X.] werden jeweils 0,05 Punkte und für die folgenden Geschäfte noch weniger Punkte gutgeschrieben ([X.] 2 d [X.] bis [X.]). 10 b) Diese Abstufungen halten sich innerhalb des der Antragsgegnerin zu-stehenden [X.]. 11 aa) Die Differenzierung innerhalb des Kontingents der ersten 100 Ur-kundsgeschäfte nach dem Zeitraum, der zwischen ihrer Vornahme und dem Ablauf der Bewerbungsfrist liegt, sowie nach dem Umfang der Tätigkeit ist sachgerecht. Zeitnah vor dem Besetzungsverfahren getätigte [X.] und solche, die der Bewerber in mehreren Verfahrensstadien betreut hat, berei-ten bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise besser auf das [X.] vor als weiter zurückliegende und solche, bei denen der Bewerber nur 12 - 7 - einen Teilvorgang bearbeitet hat. Insoweit erhebt der Antragsteller auch keine Beanstandungen. [X.]) Auch die sich verringernden Punktwerte für die auf die ersten 100 folgenden 300 und die anschließenden [X.] sind nicht zu [X.]. Die Degression ist beruht auf der Erkenntnis, dass der Lern- und Vor-bereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] ab-nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Geschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 14). Diesem abnehmenden "Grenznutzen" zusätzlicher Urkundstätigkeit für die Vorbereitung eines [X.] auf das [X.] darf die Antragsgegnerin bei der Punktevergabe Rech-nung tragen. 13 Die vom Antragsteller bemängelte Bewertung des 101. bis 400. Urkunds-geschäfts mit jeweils 0,05 Punkten liegt ebenfalls innerhalb des Beurteilungs-spielraums der Antragsgegnerin. Wie der jeweilige Nutzen einer Tätigkeit für die Vorbereitung auf das [X.] punktemäßig zu bemessen ist, entzieht sich [X.] objektiven Bewertung. Vielmehr gehört dies in den Kernbereich des Beurtei-lungsermessens der einzelnen Justizverwaltung. Den ihr zustehenden Spiel-raum hat die Antragsgegnerin, deren Maßgabe 2 d Satz 1 aa bis [X.] im Übrigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 a bis e der [X.] [X.] betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der [X.] vom 17. Januar 2005 (Nds. [X.]. S. 52) entspricht, nicht überschritten, auch wenn die [X.] Justizverwaltung, wie der Antragsteller hervorhebt, ihr Ermessen anders ausgeübt hat, und die entsprechenden Ur-kundsgeschäfte mit jeweils 0,1 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] [X.] in der Fassung vom 4. November 2004, [X.]. S. 256). 14 - 8 - 2. Unbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, im Rahmen der [X.] von [X.] nach der Maßgabe 2 f aa, bei der die Antragsgegne-rin die Tätigkeit als [X.] oder Notariatsverwalter in drei Stufen nach der Größenordnung des Notariats gewichte (unterdurchschnittliches, mittleres, überdurchschnittliches Notariat), seien die Kategorien falsch gebildet worden. Zu Unrecht macht er geltend, ein durchschnittliches Notariat habe ein jährliches [X.] von 300 bis 600, während die Antragsgegnerin dies schon bei einem Aufkommen von 150 bis 300 Urkunden jährlich annehme. 15 Auch die Einteilung der Notariate als unterdurchschnittlich, mittel und überdurchschnittlich belastet liegt im [X.] der jeweiligen [X.]. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Be-urteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere kann entgegen der [X.] des Antragstellers aus dem Umstand, dass in [X.] neue [X.]n ab einem [X.] von jährlich 400 eingerichtet wer-den, nicht geschlossen werden, dies entspreche einer durchschnittlichen Nota-riatsgröße. Der Rückschluss von den [X.], die regelmäßig für die Einrichtung einer neuen [X.] herangezogen werden, auf die Belastung eines durchschnittlichen Notariats ist schon vom Ansatz her nicht ohne weiteres möglich. Überdies lassen sich Folgerungen aus der [X.]n Praxis auf die [X.]er Verhältnisse nicht ziehen, weil die jeweiligen Landesjus-tizverwaltungen ihr Organisationsermessen unterschiedlich ausüben können (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - D[X.] 2005, 947). Die [X.] Justizverwaltung richtet, wie der Antragsteller selbst einräumt, neue Notar-stellen bereits ab einem jährlichen [X.] von 325 ein. 16 - 9 - 3. Ebenso unbegründet ist die Rüge des Antragstellers, die von der An-tragsgegnerin praktizierte Gewichtung der pro Vertretungstag im Rahmen der Maßgabe 2 f aa zu vergebenden Sonderpunkte sei unangemessen. [X.] ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der eine Vertretung in einem kleinen Notariat absolviert hat, für 100 Vertretungstage einen Punkt er-hält, während für die Vertretung in einem großen Notariat mit einem zehn- bis 15-mal höheren [X.] für denselben Zeitraum nur 2,2 Punkte gutgeschrieben werden. 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Sonderpunkte nach Maßgabe 2 f aa nicht in direkter Proportionalität zu dem [X.] des vertretenen beziehungsweise verwalteten Notariats zu vergeben. Maßgabe 2 f aa honoriert nicht die bereits in Maßgabe 2 d berücksichtigte Beurkundungs-tätigkeit des Bewerbers, sondern die Wahrnehmung der mit der Leitung eines Notariats verbundenen Führungsverantwortung in organisatorischer, personel-ler und technischer Hinsicht. Dabei ist es zulässig, nach der Größe des [X.] zu gewichten. Für die Feststellung des Umfangs des [X.] kann deshalb zwar auf die [X.] als Indikator zurückgegriffen werden. Diese sind ein g[X.]igneter und damit zulässiger Anhaltspunkt für die Größenordnung eines Notariats. Allerdings steigt die [X.] nicht gleichmäßig mit dem [X.]. Vielmehr bleibt deren Zuwachs hinter dem Maß, in dem der Geschäftsanfall steigt, regelmäßig zurück. Dem trägt die Antragsgegnerin mit ihrer Handhabung der Maßgabe 2 f aa zutreffend Rechnung. 18 - 10 - 4. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte ihm für die Bearbeitung von Notarhaftungssachen, [X.] und Verfahren wegen Verweigerung der Amtstätigkeit gemäß § 15 [X.] Sonderpunkte nach der Maßgabe 2 f cc zubilligen müssen. Die Antragsgegne-rin durfte diese Tätigkeiten nicht mehr berücksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen hat (§ 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]). 19 a) Nach dieser Bestimmung sind bei der Auswahlentscheidung (§ 6 Abs. 3 [X.]) nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der [X.] bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Das gilt entgegen der [X.] des Antragstellers nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der [X.] innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung des [X.], aber auch der Gleich-behandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (ständige Senatsrechtspre-chung z.B.: Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - NJW 2005, 212, 214 jew. m.w.N.). 20 - 11 - b) Bei der Mitteilung der vorerwähnten Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um die bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig [X.] Umstandes, die noch zu berücksichtigen ist (vgl. Senat aaO). Der [X.] hat bei seiner Bewerbung lediglich zusätzliche Punkte für seine An-waltstätigkeit in einem der größten Anwaltsnotariate [X.]s beantragt und in-soweit ausgeführt, er sei regelmäßig "auch unabhängig von Bestellungen zum [X.] mit Fragen des Entwurfs und der Abwicklung von [X.]n aller Art befasst gewesen". Dies ist selbst bei einer großzügigen Aus-legung keine berufliche Betätigung, unter die auch die Bearbeitung von [X.], Beschwerden wegen Verweigerung der Amtstätigkeit und Notarhaftungssachen zu fassen ist. Vielmehr fallen unter diese [X.] nur die Vorbereitung und der Vollzug der vom Notar beurkundeten Erklärungen. 21 c) Der Antragsteller kann für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht den Senatsbeschluss vom 22. November 2004 (aaO) in Anspruch nehmen. In dem dort entschiedenen Sachverhalt hat der Senat zwar der näheren Beschrei-bung der Anwaltstätigkeit des Bewerbers nicht den Charakter neuer durch § 6b Abs. 4 [X.] präkludierter Umstände beigemessen, obgleich sie nicht ord-nungsgemäß in das Bewerbungsverfahren eingeführt worden waren (aaO, Nr. 5 [X.]). Dies beruhte jedoch auf der seinerzeitigen - hier nicht bestehen-den - besonderen Lage, dass es sich um zusätzliche Erläuterungen handelte, die erst durch den zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht ergangenen Beschluss des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 ff) veranlasst waren (Senat aaO, Nr. 5 b [X.]). 22 - 12 - 5. Der Antragsteller kann auch keine Sonderpunkte nach der Maßgabe 2 f cc dafür beanspruchen, dass er außerhalb von [X.] notarielle Urkunden entworfen oder deren Vollzug vorbereitet hat. Die von ihm mit der Beschwerdeschrift vom 30. August 2007 insoweit vorgelegte Liste ist nicht mehr zu berücksichtigen. 23 Zwar ist es zweifelhaft, ob der Antragsteller hiermit gemäß § 6b Abs. 4 [X.] präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat nämlich dem Antragsteller nach Ablauf der Bewerbungsfrist unter Fristsetzung anheim gestellt, eine solche Fall-liste noch nachzureichen und ist somit davon ausgegangen, es handele sich bei einer solchen Aufstellung lediglich um die nähere Erläuterung des bereits [X.] mit der Bewerbung angeführten Umstandes, dass der Antragsteller auch unabhängig von Bestellungen zum [X.] mit dem Entwurf und der [X.] befasst war. Er hat jedoch der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren mehrfach mitgeteilt, eine [X.] nicht vorlegen zu wollen (Schriftsätze vom 5. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006), und dies auch vor dem [X.] mit seinen Schriftsätzen vom 4. Juni und 30. Juli 2007) bekräftigt, in denen er zudem hervorgehoben hat, er wende sich "nicht dagegen, dass ihm für einzelne besonders qualifizierende Urkundsentwürfe keine Sonderpunkte nach Ziffer 2. lit. f) cc) der Ausschreibung zuerkannt [X.]". Diese Äußerungen sind als - wenn auch nicht im rechtstechnischen Sin-ne - Verzicht auf die Zubilligung von Punkten für die Bearbeitung einzelner Ur-kundsgeschäfte außerhalb einer Notarvertretung aufzufassen. Bei dieser Sach-lage verhält sich der Antragsteller widersprüchlich und verstößt damit gegen die auch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 64a Abs. 1, 2 [X.], § 24 [X.]) gel-tenden Grundsätze von Treu und Glauben ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., 2008, § 24 Rn. 12 d), wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren eine von ihm 24 - 13 - bislang verweigerte [X.] vorlegt und deren nachträgliche Berücksichtigung für die Vergabe von [X.] beansprucht. 6. Zu Unrecht rügt der Antragsteller schließlich, dass die Antragsgegnerin die Vergabe von [X.] für "notarnahe" Anwaltstätigkeiten (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der Berufsaus-übung ausmachen. 25 Ob und in welchem Maß ein Bewerber im Sinne der vorgenannten [X.] Erfahrungen gesammelt hat, die für das [X.] in besonderer Weise qualifizieren, hängt allerdings in erster Linie von dem absoluten Umfang seiner "notarnahen" Beschäftigung ab. Der Anteil, den diese Tätigkeiten am [X.] der anwaltlichen Geschäfte des Bewerbers ausmachen, allein ist hierfür kein g[X.]igneter Maßstab, weil die Gesamtauslastung und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Rechtsanwälte höchst unterschiedlich sind. Die Antragsgegnerin hat für die Anwendung der Maßgabe 2 f cc auf "notarnahe" Tätigkeiten jedoch als Maßstab ersichtlich einen durchschnittlich ausgelasteten und leistungsfähi-gen Rechtsanwalt zugrunde gelegt. Damit hat sie der Sache nach mit der [X.], dass der Bewerber mit wenigstens 30 v.H. seiner Anwaltstätigkeit "no-tarnah" gearbeitet hat, eine absolute Untergrenze gesetzt. Diese Grenze ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise, von Ausnahmen abgesehen, auch eine Anwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen Tätigkeitsprofil regelmäßig in ge-wissem Umfang Vorgänge zu bearbeiten hat, die nähere Bezüge zu notariellen Aufgaben aufweisen. Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, für die nach Maßgabe 2 f cc Sonderpunkte vergeben werden können, setzen aber voraus, dass sie in besonderer Weise für das [X.] qualifizieren. Eine solche be-sondere Qualifikation erfordert, dass ein Rechtsanwalt deutlich über das übliche 26 - 14 - Maß hinaus "notarnah" tätig ist. Es hält sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden [X.], wenn sie dies - bezogen auf einen durch-schnittlich belasteten und leistungsfähigen Rechtsanwalt - erst annimmt, wenn der Bewerber zu 30 v.H. seiner Gesamttätigkeit mit "notarnahen" Aufgaben be-fasst ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem weit über-durchschnittlichen Maß belastet und leistungsfähig war, so dass die 15 bis 20 v.H. der von ihm bearbeiteten Sachen, die einen engen Bezug zur [X.] Tätigkeit aufwiesen, in absoluten Zahlen 30 v.H. eines durchschnittlich [X.] Rechtsanwalts entsprachen. 7. Ob die Entscheidung, dem Antragsteller keine der ausgeschriebenen [X.]n zu übertragen, auch unabhängig von seiner rechnerisch erreichten Punktzahl von der Erwägung der Antragsgegnerin getragen wird, er könne nur sechs Fortbildungspunkte aufweisen und es fehle deshalb an dem notwendigen ausgewogenen Verhältnis der unterschiedlichen fachspezifischen Leistungen des Bewerbers zueinander (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 27 - 15 - - [X.] 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 16 und vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65, Rn. 16), kann auf sich beruhen. [X.] [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: KG [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - Not 10/07 -

Meta

NotZ 119/07

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 119/07 (REWIS RS 2008, 4520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4520

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