Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 1/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 975

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[X.] [X.]/09vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.] sowie den Notar Eule und die Nota-rin [X.] beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 20. Februar 2009 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Beteiligte haben je zur Hälfte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstan-denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit zwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 15. Mai 2007 im [X.] für [X.] ([X.]. [X.] 122) für den [X.]ausgeschriebene Notarstelle. Das [X.] - 3 - wahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.] 69), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.] 256; im Folgenden [X.] 2004) [X.]. Bewerbungsschluss war der 15. Juni 2007.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten mit, dass nach der für ihn ermittelten Gesamt-punktzahl von 136,55 Punkten seine Bewerbung keinen Erfolg haben könne und er beabsichtige, die Stelle dem Antragsteller mit einer Ge-samtpunktzahl von 136,9 Punkten zu übertragen. Veranlasst durch den geringen Punkteabstand überprüfte der Antragsteller seine Bewerbungs-unterlagen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 korrigierte er unter [X.] entsprechender Bescheinigungen der von ihm vertretenen Notare und einer bis dahin noch nicht vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 21. März 2006 über eine am 10. März 2006 besuchte [X.] die Punktzahl für Beurkundungen um insgesamt 0,7 Punkte nach unten und die für Fortbildungen um einen Punkt nach oben. [X.] wies er auf die möglicherweise übersehenen notariellen Bezüge [X.] hin. 2 Die daraufhin vorgenommene Neubewertung ergab für den [X.] eine Gesamtpunktzahl von nunmehr 136,2 Punkten. Dabei blieben die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung wegen Nichtein-haltung der Bewerbungsfrist (Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]) und seine Dissertation mangels ausreichen-der notarspezifischer Bezüge unberücksichtigt. Beim weiteren Beteiligten verblieb es bei den bereits zuerkannten 136,55 Punkten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller über die neu ermittelten [X.] und teilte ihm mit, dass er [X.] - 4 - sichtige, die Stelle dem nunmehr vor ihm platzierten weiteren Beteiligten zu übertragen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] in der Hauptsache begehrt, den Antragsgegner unter Aufhe-bung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihn zum Notar im [X.]zu bestellen, hilfsweise, ihn auf seine Bewer-bung hin neu zu bescheiden. Das [X.] hat unter Zurück-weisung des [X.] dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen rich-ten sich die sofortigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seinen Hauptantrag weiterverfolgt und der weitere Beteiligte die Zurückweisung auch des [X.] begehrt. 4 I[X.] Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]). Insbesondere ist auch beim weiteren Beteiligten die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 46 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 20 Abs. 1 [X.] erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird nicht nur die vorgesehene Besetzung mit dem Beteiligten zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr begründet dies unmittelbar auch die Gefahr, dass die Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird. Die dem Antragsgegner bindende Rechtsauf-fassung des [X.]s ermöglicht eine Neubescheidung zum Nachteil des Beteiligten. Er kann daher diese Entscheidung des [X.] überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belasten-den - neuen Bescheid des Antrags[X.] abwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 35/07 - juris Rn. 5 und 28. Novem-ber 2005 - [X.] 26/05 - D[X.] 2006, 228, 229; jeweils m.w.[X.]). 5 - 5 - 6 Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg. 1. Sofortige Beschwerde des Antragstellers
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die [X.] sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner zu sei-nen Lasten die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung als nicht frist-gerecht unberücksichtigt gelassen habe, während die ebenfalls nachge-reichten Bescheinigungen des Notars [X.]

vom 13. August 2007 und die des Präsidenten des [X.] vom 14. August und 21. No-vember 2007 zugunsten des weiteren Beteiligten Berücksichtigung ge-funden hätten (a). Zu Unrecht wendet er sich ferner gegen die ihm für seine Dissertation nicht gewährten (b) und die dem Beteiligten für seine Langzeitvertretungen zugesprochenen Sonderpunkte (c). Schließlich greifen die weiteren gegen die Berechnung der dem weiteren Beteiligten für getätigte [X.] zuerkannten Punkte erhobenen Einwände nicht durch (d). 7 a) Der Antragsgegner hat die Stichtagsregelung des § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] insgesamt fehlerfrei angewandt. 8 aa) Zu Recht hat er die Teilnahme an der [X.] unberücksichtigt gelassen, die der Antragsteller bei seiner Bewer-bung irrtümlich nicht angegeben und erstmalig nach Ablauf der Bewer-bungsfrist in seinem die Bewerbungsangaben korrigierenden Schriftsatz vom 15. Januar 2008 erwähnt und belegt hat. Eine Anrechnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 [X.] 2004 bei der Punkteermittlung kam danach nicht in Betracht, weil der Antragsteller die hierfür erforderlichen Nachweise entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht innerhalb der Bewerbungsfrist beigebracht hat. 9 - 6 - 10 Nach dieser Vorschrift sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.] nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die [X.] Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-hen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der [X.] meint, nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mittei-lung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den [X.] bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahl-entscheidung einbezogen werden sollen, die fristgemäße Vorlage ent-sprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des [X.], aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewer-bungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des [X.] sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-hen ([X.] Rspr.; siehe nur [X.], 146, 154 f.; 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse vom 11. August 2009 - [X.] 5/09 Rn. 9; vom 17. November 2008 - [X.] 18/08 - juris Rn. 6; vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - NJW 2007, 1283 Rn. 32 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 431, 433; jeweils m.w.[X.]).
Für die vom Antragsteller unter Berufung auf die im Bewerbungs-verfahren geäußerte Auffassung der [X.] vom 29. Oktober 2007 und vom 11. April 2008, die Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 13/4184) und Teile der Literatur ([X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/[X.]. § 6b [X.] Rn. 12) verlangte Handhabung, es genüge, wenn die berücksichtigungsfähigen Umstände bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorhanden waren, der Nachweis könne 11 - 7 - dann stets nachgereicht werden, ist gegenüber der gefestigten, soweit ersichtlich in der Literatur nicht dezidiert angegriffenen Rechtsprechung des Senats kein Raum. Dabei ist zu betonen, dass mit dieser Rechtspre-chung keine Unzuträglichkeiten für die Bewerber verbunden sind. Es versteht sich, dass etwa dann, wenn die Bestätigung des Veranstalters über eine kurz vor Ende der Bewerbungsfrist besuchte Fortbildungsver-anstaltung erst nach Ablauf der Frist erstellt wird und deshalb nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann, eine nachgereichte Bescheinigung berücksichtigt werden kann, da insoweit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 [X.] erfüllt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70, 73 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Besuch der Veranstaltung und die Erteilung der Bescheinigung mehr als ein Jahr vor dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgten.
Dies alles gilt im Streitfall umso mehr, als der Antragsteller die Fortbildungsveranstaltung bei Bewerbungsschluss noch nicht einmal [X.] hatte, sie als anrechnungsfähiger Umstand mithin noch nicht [X.] eingebracht war; die allgemeine Bitte, besuchte [X.]en zu berücksichtigen, ist keinesfalls ausreichend. 12 Auch eine "am Gerechtigkeitsdenken orientierte" Sichtweise, wie sie der Antragsteller einfordert, weil zu seinen Lasten die korrigierten, zu einem Abzug von 0,7 Punkten führenden Notarbescheinigungen über Ur-kundsgeschäfte zugrunde gelegt wurden, gebietet keine andere Beurtei-lung. Die gebotene Korrektur bereits vorgelegter, aber fehlerbehafteter Nachweise ist etwas anderes als die Anerkennung einer neu vorgelegten (fehlerfreien) Qualifizierungsbescheinigung. 13 - 8 - 14 Es handelt sich bei letzterer auch nicht um eine rein ergänzende Erläuterung, mit der in zulässiger Weise bloße Mängel rechtzeitig einge-brachter und an sich belegter Umstände behoben werden könnten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - [X.] 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753). Die Fortbildungsveranstaltung, deren Meldung zunächst verse-hentlich unterblieben war, sollte vielmehr als qualifizierender Umstand nach Ende der Bewerbungsfrist erstmalig eingebracht und nachgewiesen werden.
[X.]) Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des Notars [X.] und des Präsidenten des [X.] zugunsten des weiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zulässigen nachträglichen näheren Erläuterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig einge-brachter und im Wesentlichen belegter Umstände aus dem Bereich Be-urkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - [X.] 16/08 - juris Rn. 13; vom 14. April 2008 - [X.] 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. Novem-ber 2004 - [X.] 16/04 - NJW 2005, 212, 214). 15 Unter dem 13. August 2007 bescheinigte Notar [X.] - im Nachgang zu seiner Bescheinigung vom 15. Juni 2007 - lediglich, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften ([X.], [X.], [X.], Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 [X.]) durchgeführt worden i[X.] Diese zusätzliche Bescheinigung wird erst seit der Änderung der [X.] durch die Allgemeine Verfügung vom 4. November 2004 verlangt (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 [X.] n.F.). Das Fehlen dieser "Formalie" in der ursprünglichen Bescheinigung ist dadurch zu erklären, dass vom Notar [X.] noch ein alter Bescheinigungsvordruck benutzt worden war, der diese weitere Erklärung noch nicht enthalten hatte. Die "nachgeschobene" [X.] - 9 - gung änderte jedoch nichts daran, dass die wesentliche Information - An-zahl und Beschaffenheit der vom [X.] in der Vertretungszeit getätigten [X.] - in der gebotenen Form vor Ablauf der [X.] vorgelegen hatte.
Auch bei den beiden Bescheinigungen des Präsidenten des Land-gerichts handelt es sich um entsprechende bloße Präzisierungen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO). Die in der Bewerbung bereits angegebene Verwaltung des Notariats K. lief bei [X.] noch; es liegt demnach auf der Hand, dass die am 14. August 2007 erteilte Bescheinigung über die im Verwaltungszeitraum getätigten [X.], die ohnehin von dem im Bewerbungsverfahren be-richtspflichtigen Präsidenten des [X.] als Aufsichtsbehörde zu fertigen war (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004), erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erstellt werden konnte. 17 Die zusätzlich vom Antragsgegner angeforderte Bescheinigung des Präsidenten des [X.] vom 21. November 2007 über die [X.] in der [X.] vom 17. bis 27. Mai 2007 diente lediglich dazu, beim Antragsgegner entstandene Zweifel über die Bewertung der für die im [X.]raum vom 17. April 2004 bis 30. Juni 2004 in der [X.] vom 31. Dezember 2006 ausgewiesenen fünf berücksichtigungsfähigen Niederschriften dadurch auszuräumen, dass die einzelnen [X.] - was nach den Vorgaben des [X.] nicht erforderlich ist - "taggenau" dokumentiert werden. 18 Die im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage von [X.] von dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller gegensei-tig geäußerten Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbungs-19 - 10 - [X.] sind haltlos; für die Auswahlentscheidung ist dieser Streit ohne jegliche Bedeutung.
b) Beurteilungsfehlerfrei hat der Antragsgegner die Dissertation des Antragstellers aus dem Bereich des [X.] nicht für sonderpunktfähig i.[X.] von § 17 Abs. 2 Nr. 6 g [X.] 2004 eingestuft. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der [X.] ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner [X.] zum [X.] steht. Sie hat grundsätzlich keine Aussa-gekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben ([X.] Rspr.; Senat [X.], 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 Rn. 8). Die vom Antragsteller demgegen-über herausgestellten Bezüge seiner Arbeit zu Fragen "auch notarspezi-fischen Ursprungs" vermögen eine hinreichende Zusatzqualifizierung für die notarielle Praxis, wie sie für die Vergabe von [X.] erfor-derlich ist, nicht zu untermauern. 20 c) Die Vergabe von [X.] für die beiden Langzeitvertre-tungen des weiteren Beteiligten weist trotz der - auch in der [X.] vom 29. Oktober 2007 angemerk-ten - zahlenmäßig geringen [X.] während der jeweiligen [X.]räume vom 17. April bis 30. Juni 2004 und vom 1. Januar bis 15. Juni 2007 im Ergebnis keine Beurteilungsfehler auf. 21 Mit den [X.] wird nicht die Beurkundungstätigkeit als solche honoriert - diese fließt bereits über § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004 in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein -, sondern die mit der Leitung 22 - 11 - eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht (Senat, Beschlüsse vom 17. [X.] - [X.] 16/08 - juris Rn. 14 und 14. April 2008 - [X.] 1/08 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstan-dender Weise die Größe des Notariats nach den unterschiedlichen Ur-kundsaufkommen in den beiden [X.]räumen gewichtet und dementspre-chend verschieden mit 0,2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmo-nat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - aaO Rn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei [X.] bzw. -ver-waltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - [X.] 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro Halbjahr für Tätigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in [X.] ohne praktische Beurkundungstätigkeit).
d) Auf einem Missverständnis beruht schließlich der Einwand des Antragstellers, bei den dem Beteiligten zuerkannten Punkten für von ihm vorgenommene Beurkundungen ergebe sich eine bislang nicht [X.] Divergenz von 8,5 Punkten. Aus den auf diesen Einwand dem [X.] bereits vom [X.] übersandten Bewerbungsun-terlagen des weiteren Beteiligten ergibt sich unschwer, dass dem Betei-ligten für die einzelnen bescheinigten [X.] insgesamt 80 Punkte anerkannt wurden und zwar 57,2 Punkte gemäß Bescheini-gungen Notar K. (328 x 0,1 Punkte + 122 x 0,2 Punkte) und 22,8 Punkte gemäß Bescheinigungen Notar [X.] (132 x 0,1 Punkte + 48 x 0,2 Punkte). Die Erwägungen des Antragstellers über etwaige Doppelzählungen entbehren daher jeder Grundlage. 23 - 12 -
2. Sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten 24 Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass der [X.] bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] eingeräumten Beurteilungsspielraum ([X.], 327, 330 ff.) überschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 [X.]), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem der [X.] 2004 erzielten höheren Gesamt-punktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen wäre - über den bloßen Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine ab-schließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 Œ NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.[X.]).
a) Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der [X.] zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie No-tarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß [X.] 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des [X.] ([X.] 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung der [X.] 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO [X.] 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - [X.] 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Jedoch bergen das Punktesystem und die darauf beruhende Ein-ordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausrei-chend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in [X.] - 13 - nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbil-dung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und [X.] zu erfassen. Dem trägt die [X.] 2004 zunächst mit der in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Vergabe von [X.] Rechnung. [X.] hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufge-nommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jewei-ligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche [X.] im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien [X.] ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstä-tigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungs-veranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und [X.] - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 10/07 - juris Rn. 14 und - [X.] 8/07 - [X.] 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.[X.]).
b) Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. 26 Der weitere Beteiligte hat sein Gesamtpunktergebnis im [X.] aus Beurkundungen erzielt, wobei ihm 60 Beurkundungspunkte 27 - 14 - unmittelbar gut geschrieben wurden, während weitere 20 "Beurkun-dungspunkte" nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 [X.] 2004 auf den Bereich Fortbildungen übertragen wurden. Diese - im [X.] nicht zu beanstandende - "Berechnungsmodalität" darf aber den Blick darauf nicht verstellen, dass der Beteiligte mit Ausnahme des [X.] einzige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen und daher keinen einzigen "echten" Fortbildungspunkt erzielt hat. Es besteht demnach ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theoretisch und prak-tisch erworbenem Wissen. Diese einseitige Qualifizierung spiegelt sich zusätzlich bei einem Vergleich der Ergebnisse des zweiten Staatsex-amens und in der Vergabe von 1,05 [X.] für Langzeitvertre-tungen wider. Bei der deswegen gebotenen wertenden Gesamtschau sind alle relevanten Gesichtspunkte, also - entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten - auch etwaige Erkenntnisse, die sich aus den so genannten festen Kriterien für die Punktebemessung und dem gesamten beruflichen Werdegang ziehen lassen, zu berücksichtigen. Daher musste der Antragsgegner prüfen, ob Anlass bestehen konnte, den Antragsteller, bei dem ein einigermaßen ausgewogenes Verhältnis der beiden Kriterien "Fortbildung" und "Beurkundungen" (17,5 Punkte zu 37,6 Punkte) und eine insgesamt gleichmäßigere Qualifizierung über Theorie und Praxis zu verzeichnen ist, trotz seiner nur um 0,35 Punkte geringeren Gesamt-punktzahl vorzuziehen. Diese wertende Gesamtschau hat der Antrags-gegner bislang - entgegen der Auffassung des weitere Beteiligten - nicht - 15 - vorgenommen; sie ist insbesondere nicht - worauf das [X.] zutreffend hinweist - durch den ersten Besetzungsbericht obsolet gewor-den. [X.]

[X.]

Eule Brose-Preuß Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08 -

Meta

NotZ 1/09

26.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 1/09 (REWIS RS 2009, 975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 975

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