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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 108/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.563,57 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Soweit das [X.] von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine [X.] des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 ge-stützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den [X.] vom 29. Februar 2004 erhobenen [X.] nicht nachzugehen. 2 - 3 - 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen hatte (§ 130 Abs. 2 [X.]), lässt kein grundlegendes Missverständnis der [X.] erkennen. 3 Ganter Raebel [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -
Meta
08.05.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 108/07 (REWIS RS 2008, 4030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4030
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