Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZB 98/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3085

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[X.] ZB 98/99vom17. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 17. Februar 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 25. Oktober 1999 wird [X.] des [X.] zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 27.189,03 DM.Gründe:Die sofortige Beschwerde des [X.] ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547,577 ZPO), aber [X.] Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der am23. September 1999 eingegangenen Berufungsschrift der gemäß § 518 ZPOnotwendige Inhalt gefehlt hat, weil daraus die richtige Berufungsbeklagte biszum Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar war (vgl. [X.], Urt. v. 6. Februar1985 - I ZR 235/83, [X.], 570). Dagegen wendet sich der Beschwerde-führer nicht.- 3 -2. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu [X.], weil die Prozeßbevollmächtigte des [X.] ein Verschuldenan der Fristversäumung trifft, das der Kläger sich zurechnen lassen muß (§ 85Abs. 2, §§ 233, 516 ZPO). Nachdem der von der Anwaltsgehilfin erstellte ersteEntwurf der Berufungsschrift drei Fehler enthalten hatte, die für die Zulässigkeitdes Rechtsmittels bedeutsam waren, und trotz handschriftlicher Verbesserungdurch die Prozeßbevollmächtigte der zweite Entwurf immer noch einen dieserFehler aufgewiesen hatte, der gleichermaßen berichtigt worden war, hätte dieProzeßbevollmächtigte des [X.] den dritten, aus zwei Sätzen bestehendenEntwurf anläßlich der Unterschrift insgesamt auf seine Richtigkeit und Voll-ständigkeit überprüfen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 1981 - [X.] ZB625/81, [X.], 1126, 1127; v. 6. Mai 1992 - [X.], [X.] 1993,79; v. 18. Oktober 1994 - [X.], NJW 1995, 263, 264). Dies gilt unab-hängig- 4 -davon, ob die Entwürfe mit einem seit dem 23. August 1999 in der Kanzlei be-nutzten Textverarbeitungsprogramm angefertigt worden sind und die Prozeß-bevollmächtigte des [X.] dieses bei Unterzeichnung der [X.] hat.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZB 98/00

17.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZB 98/00 (REWIS RS 2000, 3085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3085

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