Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2000, Az. II ZB 16/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3053

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom21. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2000 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] Dr. [X.],[X.], [X.] sowie die Richterin [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. August 1999wird der [X.]uß des 23. Zivilsenates des [X.] Juli 1999 aufgehoben.Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur [X.] Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 1998 (28 O 148/98 - [X.])Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Gegenstandswert: 270.900,-- DM.Gründe:[X.] das ihnen am 7. Januar 1999 zugestellte erstinstanzliche Urteilhaben die Kläger am 28. Januar 1999 Berufung eingelegt. Zugleich haben [X.] mit der Begründung beantragt, die Bevollmächtigten im Beru-fungsverfahren seien erst in diesem Verfahren beauftragt worden. Auf Antragder Kläger ist die bis Montag, den 01. März 1999, laufende [X.] um einen Monat und damit bis zum 1. April 1999 verlängert [X.] 3 -Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger an den bis dahin nicht [X.]en Antrag auf Akteneinsicht erinnert. Daraufhin wurde den [X.] Akteneinsicht bewilligt, aber nicht tatsächlich gewährt. Auf Bitten des [X.] der Kläger, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht für dreiTage in seinen Kanzleiräumen zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, die [X.] könne derzeit wegen Versendung der Akten nicht gewährt werden. [X.] März 1999 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Akten fürdrei Tage zur Einsicht in seiner Kanzlei überlassen. Sie gelangten am [X.] an das [X.] zurück.Mit Schriftsatz vom 6. April 1999, bei Gericht eingegangen am selbenTage, haben die Kläger die Berufung begründet. Nach Hinweis des [X.] die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger vorsorg-lich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu die [X.] Schriftsatzes vom 25. März 1999, in dem um weitere Verlängerung [X.] bis zum 6. April 1999 gebeten wird, sowie eine Kopie [X.] vorgelegt, auf dem dieser Schriftsatz am 25. März 1999als Postausgang notiert ist. Auf die Mitteilung des Gerichts, daß ihrem Verlän-gerungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil dieser bisher nicht zu [X.] gelangt sei, haben die Kläger eidesstattliche [X.] Prozeßbevollmächtigten und seiner Fachgehilfin vorgelegt, nach [X.] in Kopie vorgelegte Schriftsatz vom 25. März 1999 am selben Tag in einenPostbriefkasten eingeworfen worden ist. Dieser in Kopie vorliegende Schrift-satz enthält im [X.] statt der richtigen Postleitzahl 10781 die [X.] 14057 und statt des neuen Senatsaktenzeichens (23 U 800/99) [X.] des bis Mitte März 1999 für den Rechtsstreit zuständigen [X.]/99).- 4 -Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge-gen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger.[X.] rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat in [X.] Erfolg.1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der [X.] der Kläger am 25. März 1999 einen Schriftsatz mit einem Verlän-gerungsantrag auf dem Postweg abgesandt hat. Die Kläger haben dies durcheidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und dessen Mit-arbeiterin sowie durch Vorlage eines Auszuges aus dem Postausgangsbuchihres Prozeßbevollmächtigten in Kopie glaubhaft gemacht. Gegen die Glaub-haftigkeit der Angaben spricht nicht, daß der Schriftsatz bis heute nicht zu [X.] gelangt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß [X.] entweder auf dem Postweg in Verlust geraten, von [X.] versehentlich in andere Akten eingeordnet worden oder auf [X.] Weise bei Gericht verlorengegangen ist.Dem steht nicht entgegen, daß der Schriftsatz eine unzutreffende [X.] enthielt. Die weitergehenden Angaben in der Anschrift sind korrekt wie-dergegeben. Unter diesen Umständen hat die unzutreffende Postleitzahl ledig-lich die vom Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den [X.]uß des[X.] vom 15. April 1999 ([X.], [X.] 3 ff., 4/5) angesprochene Folge, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägernicht von einem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am nächsten [X.] -ausgehen konnte; er mußte vielmehr mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.Einer solchen Verzögerung kann hier jedoch keine Bedeutung beigemessenwerden, weil der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz nicht kurzfristig, son-dern eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abgesandt hat.2. [X.] der Kläger durfte auch darauf vertrauen,daß seinem Verlängerungsantrag vom 25. März 1999 stattgegeben würde.Der Rechtsmittelkläger trägt zwar generell das Risiko dafür, daß derVorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Er-messens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ver-sagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im [X.] nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlänge-rung rechnen dürfen (st. Rspr., vgl. u.a. [X.], 217 ff., 222; [X.], [X.]. [X.] November 1998 - [X.], [X.], 430). Etwas anderes gilt [X.], wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlän-gerung gerechnet werden konnte (st. Rspr., vgl. u.a. [X.], [X.]. v.2. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 1741; [X.], [X.]. [X.] November 1998 - [X.], [X.], 430). Zwar ist das bisher nurfür den Fall eines ersten Antrages auf Verlängerung der [X.] entschieden worden (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 4. Juli 1996- VII ZB 14/96, [X.], 3155). Das Berufungsgericht weist zu Recht daraufhin, daß es erheblichen Bedenken begegnet, diesen Grundsatz ohne Ein-schränkung auf einen weiteren Verlängerungsantrag zu übertragen; das würdeletztlich zu einer Verwässerung der Regelung über die Rechtsmittelbegrün-dungsfrist führen.Im vorliegenden Fall ist den Klägern jedoch ausnahmsweise Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn es liegen [X.] -von ihnen nicht zu vertretende Umstände vor, die den Prozeßbevollmächtigtender Kläger berechtigten, darauf zu vertrauen, daß seinem zweiten [X.] stattgegeben würde.[X.] der Kläger hatte bereits mit Einlegung [X.] am 28. Januar 1999 Akteneinsicht beantragt. Diese ist ihm trotzmehrfacher Erinnerungen erst am 25. März 1999, also eine Woche vor [X.] Berufungsbegründungsfrist, gewährt worden. Dadurch wurde die Vorbe-reitung der Berufungsbegründung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinerheblich behindert, weil er vor den Osterfeiertagen mit Arbeit überlastet war.Nur während der Feiertage konnte er das Verfahren in Ruhe bearbeiten unddie [X.] fertigstellen. Diesen Umständen mußteRechnung getragen werden, um sicherzustellen, daß den Klägern ausreichen-dem Maße rechtliches Gehör gewährt wird. Dabei fiel auch ins Gewicht, daßeine wesentliche Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintrat. Denn der [X.] hatte nur eine Verlängerung um einen Werktag erbeten, so daß dieFrist nicht am Gründonnerstag, sondern am Dienstag nach [X.] abgelaufenwäre.Der Umstand, daß der Gegenseite gemäß § 225 Abs. 2 ZPO rechtlichesGehör einzuräumen war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einenkonnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen, daß im Hinblickauf die Verzögerung der Akteneinsicht die Gewährung rechtlichen Gehörs fürdie Beklagte zügig (gegebenenfalls fernmündlich) erfolgte. Zum anderen warnicht zu erwarten, daß die Beklagte gewichtige Gründe gegen die beantragteFristverlängerung um einen Werktag vorbringen würde. Solche Gründe hat [X.] in ihren Stellungnahmen zu dem Wiedereinsetzungsgesuch und dersofortigen Beschwerde der Kläger auch nicht [X.] 7 -3. Vor diesem Hintergrund stellt es auch kein der Wiedereinsetzung ent-gegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger dar, daßer sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht danach erkundigt hat,ob sein zweiter Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen und positiv [X.] worden war. Kann nämlich der Rechtsmittelkläger mit großer Wahr-scheinlichkeit damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegebenwird, liefe eine solche Erkundigungspflicht auf die Verpflichtung hinaus, dieBriefbeförderung zu überwachen, um die Fristwahrung sicherzustellen. [X.] Sorgfaltspflicht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht([X.], [X.]. v. 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88, NJW 1989, 1147; [X.],[X.]. v. 2. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 1741; v. 12. März 1986- VIII ZB 6/86, [X.], 787/788).4. Aufgrund der sofortigen Beschwerde war dem Wiedereinsetzungsge-such der Kläger somit zu entsprechen.Röhricht[X.]Kurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZB 16/99

21.02.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2000, Az. II ZB 16/99 (REWIS RS 2000, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3053

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.