Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 9690

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch unzureichende Berücksichtigung dieses Grundrechts bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst b StGB) - hier: Plakatierung für "Aktion Ausländerrückführung"


Tenor

Die Verfahren 1 BvR 369/04, 1 [X.] und 1 BvR 371/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Urteile des [X.] vom 20. Februar 2003 - 10 Ds 101 Js 122256/02 - und des [X.] vom 18. Juli 2003 - 7 [X.] Js 122256/02 - sowie der Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2004 - 5St [X.] a-c - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die [X.] betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe [X.] durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift "Ausländerrückführung - [X.] [X.]".

I.

2

1. Die Beschwerdeführer waren Mitglieder des [X.]". In der [X.] vom 3. Juni bis 17. Juni 2002 führte der Verein "Aktionswochen" durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführer großformatige Plakate entwarfen und gestalteten, die am 5. Juni 2002 in [X.] aufgestellt wurden und folgende Aufschrift trugen:

3

Aktion

4

Ausländer-

5

Rück-

6

Führung

7

Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002 [X.] [X.]

8

[X.]er Bündnis - Nationale Opposition

9

Die [X.] des [X.]" war zuvor in der Mai-Ausgabe der [X.]schrift "[X.]" angekündigt worden. Darin waren zehn Gründe gegen Zuwanderung und für die Rückführung aufgelistet.

2. Mit Urteil vom 20. Januar 2003 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe [X.] zu Geldstrafen von 70 Tagessätzen zu je 25 [X.] (Beschwerdeführer zu 1), 30 [X.] (Beschwerdeführer zu 2) und 60 [X.] (Beschwerdeführer zu 3). Die Beschwerdeführer hätten Schriften, welche die Menschenwürde anderer dadurch angriffen, dass Teile der Bevölkerung, nämlich die hier lebenden Ausländer, beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden, öffentlich angeschlagen. Durch die Verknüpfung des [X.]" mit dem Untertitel "[X.] [X.]" hätten sie zum Ausdruck gebracht, [X.] sei mit Ausländern nicht lebenswert; hierbei sei der Begriff "Ausländer" völlig undifferenziert gebraucht worden und beziehe sich auf alle hier lebenden Ausländer, ohne Rücksicht darauf, ob sie, was laut Angaben der Beschwerdeführer deren Anliegen gewesen sei, integrationswillig und integrierbar seien.

3. Mit Urteil vom 18. Juli 2003 verwarf das [X.] die Berufungen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten Schriften öffentlich angeschlagen (§ 11 Abs. 3 StGB), welche die Menschenwürde anderer dadurch angriffen, dass Teile der Bevölkerung (die in [X.] lebenden Ausländer) beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe [X.]).

Aus dem Zusammenhang des [X.]es heraus müsse jeder in [X.] lebende Ausländer davon ausgehen, dass die [X.] mit Ausländern nicht lebenswert sei. Dies hätten die Beschwerdeführer bei der Gestaltung des Inhalts der Plakate billigend in Kauf genommen. Hierbei handele es sich auch um massive Schmähungen. Diese stellten einen Angriff auf die Menschenwürde durch [X.] dar. Der Inhalt der Plakate bestehe nicht nur aus Äußerungen, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrückten. Die Schriften seien auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Aus dem objektiven Erklärungswert ergebe sich ein Eingriff in die Menschenwürde anderer. Dieser richte sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern treffe die ausländischen Mitbürger im [X.] ihrer Persönlichkeit, indem sie unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in der [X.] bestritten werde. Die Aussage im Plakat betreffe eine zahlenmäßig erhebliche Personengruppe, die als unterscheidbarer Bevölkerungsteil abgrenzbar sei. Mit dieser Formulierung hätten die Beschwerdeführer den Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen [X.] abgesprochen und ihnen ein Lebensrecht in einer "lebenswerten [X.] [X.]" genommen. Dieser nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte gerichtete Angriff habe darauf abgezielt, die Angegriffenen in der Entfaltung ihrer Individualität zu behindern.

Die [X.] sei ferner davon überzeugt, dass eine andere Auslegung des [X.] nicht möglich sei. Auch wenn sich die Beschwerdeführer auf ihre laufende "[X.]" und ihre zehn Gründe gegen die Zuwanderung und für Rückführung bezogen hätten, so sei ihr Rückführungsprogramm nicht Bestandteil der gegenständlichen Plakate. Diese bezögen sich nämlich nicht nur auf die "Aktion", sondern seien im Zusammenhang mit den darunter aufgedruckten Worten "[X.] [X.]" zu deuten und zu verstehen. Beim Lesen der Plakate seien Dritte in der Lage zu erkennen, ob jemand dem Personenkreis angehöre, gegen den sich der [X.] richte. Dieser richte sich eindeutig gegen in [X.] lebende Ausländer. Andere Auslegungsmöglichkeiten (schon gar keine nahe liegenden) habe die Kammer nicht festgestellt und seien von den Beschwerdeführern auch nicht gewollt. Die Kammer habe ferner ausgeschlossen, dass die Äußerung in dem Text mehrdeutig sei. Hierbei seien ebenfalls der Kontext und die sonstigen Begleitumstände des [X.] beachtet worden.

Die Rechtswidrigkeit der Tat entfalle auch nicht im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht finde seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen, mithin in § 130 StGB. Ihm werde auf [X.] ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass nicht bereits die bloße Ehrverletzung genüge, sondern die Behauptung einer Minderwertigkeit erforderlich sei, durch die das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben bestritten werde. Ein Angriff von derartiger Intensität sei keinesfalls mehr durch die Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt. Mit dem Inhalt "lebenswertes [X.] [X.]" hätten die Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dass [X.] nicht mehr lebenswert, da nicht "deutsch" sei, was im Zusammenhang mit dem zuvor geschriebenen Wort "[X.]" zu lesen sei. Der Wortlaut des Plakats beziehe sich auf alle hier lebenden Ausländer ohne Rücksicht darauf, ob sie - was die Angeklagten als ihr Anliegen vorgegeben hätten - integrationswillig und integrierbar seien.

4. Mit Beschluss vom 14. Januar 2004 verwarf das [X.] Oberste Landesgericht die Revisionen der Beschwerdeführer als unbegründet. Die [X.] habe zu Recht angenommen, durch die Verknüpfung der Worte "[X.]" und "[X.] [X.]" sei die Menschenwürde der in [X.] lebenden Ausländer angegriffen worden. Zwar habe sie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit geprüft, jedoch beruhe das Urteil hierauf nicht. Dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sei bereits bei der Auslegung der inkriminierten Äußerung Rechnung zu tragen. Sei die Menschenwürde verletzt, sei dieses Rechtsgut mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig.

Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des [X.] werde die Auslegung des [X.]s gerecht, weil durch die Verknüpfung der Aussagen "[X.]" und "[X.] [X.]" den in [X.] lebenden Ausländern das Recht abgesprochen werde, in dieser [X.] zu leben, und dadurch ausgesagt werde, dass [X.], wenn es von Ausländern bewohnt werde, nicht lebenswert sei. Zu Recht habe das [X.] auch anhand des sonstigen Kontextes und der Begleitumstände insoweit keine Mehrdeutigkeit angenommen. Zwar rüge die Revision der Beschwerdeführer, dass der Sinn der Äußerung verkannt worden sei beziehungsweise das [X.] andere [X.] nicht geprüft habe, sie trage aber schon nicht vor, welche [X.] in Betracht zu ziehen seien. Solche anderen [X.] seien auch nicht ersichtlich. Das Gericht habe gesehen, dass das Plakat im Rahmen von geplanten Aktionswochen des Vereins [X.]er Bündnis - Nationale Opposition aufgestellt worden sei und im Zusammenhang mit dem [X.] des Vereins, das an alle Haushalte verteilt worden sein solle und mit welchem der Verein die allgemeine Problematik der Ausländerzuwanderung und des Bevölkerungsanteils anspreche, sowie mit den sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu beurteilen sei. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Gericht angesichts der Formulierung des Plakates selbst andere Auslegungsmöglichkeiten verneint habe. Die Verknüpfung der "[X.]" mit der Aussage "[X.] [X.]" lasse die nach dem objektiven Erklärungsinhalt seitens des [X.]s befürwortete Auslegung, dass damit ausgedrückt werde, dass ein gemeinsames Leben mit Ausländern und Deutschen in [X.] nicht lebenswert sei, durch die Begleitumstände nicht entfallen. Zu Recht habe die [X.] darin einen Angriff gegen die Menschenwürde der in [X.] lebenden Ausländer gesehen, weil ihnen mit dieser Äußerung, dass ein gemeinschaftliches Leben in [X.] nicht lebenswert sei, das Recht, als gleichwertige Persönlichkeiten in der [X.] zu leben, also ihr [X.]s Lebensrecht bestritten werde. Soweit die [X.] aus der Äußerung auch darauf geschlossen habe, dass die Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten, sei auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gerade die Getrenntschreibung "[X.]" betone die offensichtlich gewollte Aussage "[X.] [X.]" durch "[X.]", den gewollten Rauswurf dieser Bevölkerungsgruppe und damit auch deren angebliche Minderwertigkeit gegenüber der [X.] Bevölkerung.

II.

1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die strafgerichtlichen Entscheidungen. Die Gerichte hätten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung des Sinngehalts des Plakates und an die Auslegung des § 130 StGB verfehlt.

2. Das [X.] Staatsministerium der Justiz und der Präsident des [X.] haben jeweils eine Stellungnahme abgegeben.

3. Dem [X.] haben die Akten der Ausgangsverfahren (101 Js 122256/02) vorgelegen.

III.

1. Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor.

a) Das [X.] hat die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Beschränkung der Meinungsfreiheit zu Gunsten kollidierender Rechtsgüter im Bereich des öffentlichen Meinungskampfes bereits entschieden (vgl. [X.] 61, 1 <11 ff.>; 90, 241 <248 ff.>; 93, 266 <290 ff.>; speziell zu § 130 StGB: Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, S. 660 <662>). Ebenso hat das [X.] die Maßstäbe aufgestellt, welche für die Feststellung einer Verletzung des kollidierenden Rechtsguts der Menschenwürde zu beachten sind (vgl. [X.] 93, 266 <293>; 107, 275 <284>; speziell zu § 130 StGB: Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <63>; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).

b) Die [X.]beschwerde ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG rügen, erfüllen die [X.] mangels Substantiierung nicht die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Begründungsanforderungen und sind unzulässig. Im Übrigen sind die [X.] zulässig.

c) Die [X.] sind in dem vorgenannten Umfang auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

2. Die Aussagen auf dem Plakat "[X.] - [X.] [X.]" fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. [X.] 61, 1 <7>; 85, 1 <14 f.>; 90, 241 <247>). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextremistische Meinungen (vgl. [X.], 221 <227>; 8, 159 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22). In der Bestrafung wegen dieser Aussage liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.

3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe [X.] gehört.

a) Bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem eingeschränkten Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der [X.] gewahrt bleibt (vgl. [X.] 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; stRspr). In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. [X.] 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die [X.] aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. [X.]K 2, 1 <5>).

aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist zum einen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (vgl. [X.] 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. [X.] 93, 266 <303>), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen ihrerseits mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. [X.] 43, 130 <139 f.>). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, juris Rn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl. [X.] 93, 266 <302 f.>).

bb) Zum anderen ist der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf [X.] der Auslegung Rechnung zu tragen. Die Wahrung dieser wertsetzenden Bedeutung erfordert es grundsätzlich, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet. Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ([X.] 93, 266 <293>; 107, 275 <284>).

Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. [X.] 93, 266 <293>; 107, 275 <284>). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).

Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der [X.] Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.] 87, 209 <228>). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom [X.] her beschrieben (vgl. [X.] 1, 97 <104>; 27, 1 <6>; 30, 1 <25>; 72, 105 <115 ff.>). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. [X.] 1, 97 <104>; 87, 209 <228>; 107, 275 <284>). Damit übereinstimmend geht der [X.] davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen [X.] abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden [X.] der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. [X.]St 36, 83 <90>; 40, 97 <100>; [X.], Urteil vom 3. April 2008 - 3 [X.] -, juris Rn. 17). Diese Auslegung des [X.] hat die Kammer für die Anwendung von § 130 StGB a.F. gebilligt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <63>; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>). Bei der Subsumtion der Parole "Ausländer raus" unter den [X.] nehmen die Fachgerichte grundsätzlich eine restriktive Auslegung des [X.]es vor (vgl. [X.]St 32, 310 <313>), indem sie nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1994 - 4 Ss 491/94 -, NStZ 1995, S. 136 <137 f.>; [X.], Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/02 -, NJW 2002, S. 1440 <1441>; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2001 - (4) 1 [X.]/01 (166/01) -, juris Rn. 9; [X.], Beschluss vom 13. April 2006 - 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05) -, NStZ-RR 2007, S. 341 <342>). Auch diese Auslegung begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken.

cc) Zwar überprüft das [X.] die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. [X.] 18, 85 <92>; 85, 248 <257 f.>; 93, 266 <296>). Im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Schon einzelne Fehler der Deutung der Äußerung und bei der Auslegung des einfachen Rechts können zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts führen. Wegen der schwerwiegenden Folgen, die solche Fehler im Strafverfahren nach sich ziehen können, ist zumindest dort eine intensivere Kontrolle durch das [X.] unausweichlich. Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebensäußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. [X.] 43, 130 <136>; 81, 278 <290>).

b) Die Entscheidungen der Strafgerichte genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

aa) Das Urteil des Amtsgerichts genügt weder den Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen noch denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnorm des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe [X.], da das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit überhaupt nicht eingegangen ist.

bb) Auch das Urteil des [X.]s wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das [X.] das Grundrecht der Meinungsfreiheit als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung erkannt hat. Zwar findet sich im Rahmen der Erwägungen zum objektiven Tatbestand die Aussage "und die Schriften sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt". Diese Aussage steht indes zu den vorherigen und nachfolgenden Ausführungen zur Feststellung des objektiven Tatbestandes in keinerlei Zusammenhang. Die Gründe der Entscheidung lassen nicht erkennen, dass das [X.] das von den Beschwerdeführern gestaltete Plakat als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf gewertet hat und dass es die daraus von [X.] wegen folgenden Anforderungen an die Deutung von Meinungen geprüft hat. Aus der Aussage, dass das Verhalten der Beschwerdeführer nicht von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ergibt sich lediglich pauschal und ohne sachhaltige Begründung, dass das Verhalten entweder bereits als nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst angesehen wird, oder, dass sich das Grundrecht im Konflikt mit anderen [X.]gütern als nachrangig erwiesen habe. Dass das Grundrecht hierbei die Deutung der Äußerungen und die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise angeleitet hat, lässt sich hieraus nicht ersehen. Die von der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat das [X.] bei der Auslegung des § 130 StGB weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Stattdessen stellt es sich im Rahmen der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit auf den Standpunkt, dass der Meinungsfreiheit durch die Tatbestandsbegrenzungen des § 130 StGB bereits auf [X.] in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen worden sei. Der Sache nach verneint es damit einen weiteren [X.] des Art. 5 Abs. 1 GG für die nähere Auslegung und Anwendung des § 130 StGB und verkennt damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze schon grundsätzlich.

Entsprechend hat das [X.] der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch durch die Ausführungen des [X.]s nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet wird. Das [X.] folgert aus dem Zusammenspiel von Überschrift ("[X.]") und Slogan ("[X.] [X.]") im Umkehrschluss, dass die [X.] mit Ausländern als nicht lebenswert dargestellt werde und folgert hieraus zugleich ein [X.] sowie mithin eine Menschenwürdeverletzung der ausländischen Mitbürger. Schon die Annahme, dass der [X.] alleine so verstanden werden könne, dass eine [X.], in der Ausländer lebten, als nicht lebenswert anzusehen sei, ist Bedenken ausgesetzt. Das Plakat kann vielmehr auch so gedeutet werden, dass ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer "lebenswerten [X.] [X.]" verstanden wird, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwendig als verächtlich hingestellt werden. Zutreffend hat das [X.] diesbezüglich zwar eine ausländerfeindliche Stoßrichtung des von den Beschwerdeführern verantworteten [X.]es herausgearbeitet. Diese widerspricht auch ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der [X.] Bevölkerung gegenüber Ausländern. Das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2073>). Jedoch ist die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Deutung von Meinungsäußerungen nicht tragfähig, wenn aus dem [X.] gefolgert wird, dass Ausländer unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in der [X.] bestritten werde. Diese Auslegung lässt sich jedenfalls nicht auf den bloßen Wortlaut des Plakates stützen. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung "Ausländer" in dem Wort "[X.]", das dem Begriffspaar "[X.] [X.]" und "lebenswert" gegenübergestellt wird. Die Worte "[X.]" sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer "rückführen" will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Der Wortkombination ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu der über den reinen Wortlaut hinausgehenden Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das [X.] daher konkrete Begleitumstände benennen müssen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares Verständnis ergibt. Derartige Begleitumstände hat das [X.] jedoch nicht dargetan.

Das [X.] hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Zwar entfällt nach den dargelegten Maßstäben eine solche Abwägung, wenn eine Menschenwürdeverletzung vorliegt, da die Würde des Menschen nicht abwägungsfähig ist (siehe oben [X.]). Die bloße Behauptung, dass der [X.] mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in [X.] lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des [X.]es als Menschenwürdeverletzung jedoch nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der [X.] einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.

cc) Auch die Entscheidung des [X.]n Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des [X.]s nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Das [X.] Oberste Landesgericht hat zwar eingangs seiner Erwägungen auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung von Meinungsäußerungen hingewiesen. Es hat auch erkannt, dass nach einer Bejahung eines Angriffs auf die Menschenwürde Belange der Meinungsfreiheit nicht mehr berücksichtigt werden können, daraus aber auf [X.] der Auslegung der Strafnorm nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Die von der Rechtsprechung des [X.]s entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Das [X.] Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Es hat sich vielmehr in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen. Die Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. zuletzt: [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>; vgl. auch die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole "Ausländer raus" unter § 130 StGB - Nachweise oben [X.] a.E.). Den Anforderungen an eine besonders sorgfältige Prüfung der Menschenwürdeverletzung, wie sie verfassungsrechtlich geboten ist, genügt dies nicht.

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem jeweils festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Diese Entscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 2 [X.] unanfechtbar.

Meta

1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04

04.02.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 14. Januar 2004, Az: 5St RR 348/03 a, Beschluss

Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 130 Abs 2 Nr 1 Buchst b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 (REWIS RS 2010, 9690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9690

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