Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 29/03vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, Senat für [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] [X.] am 1. März 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 13. [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.Gründe:Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Sei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit demangefochtenen [X.]eschluß, der dem Antragsteller am 22. März 2003 zugestellt- 3 -worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluß hat der Antragsteller [X.] Dienstag, den 8. April 2003, beim [X.] eingegangenemSchriftsatz sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige[X.]eschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO versäumt. Daß der angefochte-ne [X.]eschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt den [X.]eginn der [X.]e-schwerdefrist mit seiner Zustellung gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO [X.] 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in Frage. Eine Rechtsmittel-belehrung ist, ohne daß dies in anwaltlichen Zulassungssachen angesichts derRechtskundigkeit der [X.]eteiligten verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtli-chen [X.]edenken begegnete, gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu Meyer-Holzin: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 20; [X.], [X.] § 16 Rdn. 68; Sternal, ebenda § 22 Rdn. 24 und 68 f.; jeweils m.w.[X.]; vgl.auch [X.]GHZ 107, 281 sowie [X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.])7/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 145).Da der rechtskundige [X.]eschwerdeführer an der Einhaltung der [X.]e-schwerdefrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war, besteht kein Anlaß,seine zur Frage der Fristversäumnis abgegebenen Erklärungen als [X.] zu deuten, da er auch hiermit keinen Erfolg haben [X.] -Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf [X.]Ernemann Kieserling [X.]
Meta
01.03.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 29/03 (REWIS RS 2004, 4349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4349
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.