Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 29/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4349

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 29/03vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, Senat für [X.], hat durch den [X.]. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] [X.] am 1. März 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 13. [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.Gründe:Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Sei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit demangefochtenen [X.]eschluß, der dem Antragsteller am 22. März 2003 zugestellt- 3 -worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluß hat der Antragsteller [X.] Dienstag, den 8. April 2003, beim [X.] eingegangenemSchriftsatz sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat die zweiwöchige[X.]eschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO versäumt. Daß der angefochte-ne [X.]eschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt den [X.]eginn der [X.]e-schwerdefrist mit seiner Zustellung gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO [X.] 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht in Frage. Eine Rechtsmittel-belehrung ist, ohne daß dies in anwaltlichen Zulassungssachen angesichts derRechtskundigkeit der [X.]eteiligten verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtli-chen [X.]edenken begegnete, gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu Meyer-Holzin: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 20; [X.], [X.] § 16 Rdn. 68; Sternal, ebenda § 22 Rdn. 24 und 68 f.; jeweils m.w.[X.]; vgl.auch [X.]GHZ 107, 281 sowie [X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.])7/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 145).Da der rechtskundige [X.]eschwerdeführer an der Einhaltung der [X.]e-schwerdefrist nicht ohne sein Verschulden verhindert war, besteht kein Anlaß,seine zur Frage der Fristversäumnis abgegebenen Erklärungen als [X.] zu deuten, da er auch hiermit keinen Erfolg haben [X.] -Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf [X.]Ernemann Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 29/03

01.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 29/03 (REWIS RS 2004, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4349

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.