Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 4 StR 588/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4065

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[X.] vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun-fähigen Person, im Fall II. 19 auf den Vorwurf des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall [X.]1 auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines [X.] beschränkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines [X.] und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen [X.] einer widerstandsunfähigen Person, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen - 3 - und des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.], 19 und 21 der Urteilsgründe und im Gesamt-strafenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, in 3 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexu-ellen Missbrauch eines Kindes und in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Soweit der Angeklagte in den Fällen [X.], 3, 4, 19 und 21 der Urteils-gründe (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt worden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend rügt - insoweit rechtli-chen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass das jeweilige Tatopfer während des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklag-ten diesem zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war (vgl. hierzu [X.]/[X.] 53. Aufl. § 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf [X.] bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Be-schlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschränkungen vor-genommen. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen [X.], 19 und 21 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen vom Tatrichter neu festgesetzt werden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren nach § 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht. 3 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 588/05

06.04.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 4 StR 588/05 (REWIS RS 2006, 4065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4065

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