Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 3 StR 356/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 583

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 29. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No-vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. April 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die entsprechenden Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formel-len und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. 1 Soweit der Angeklagte in den [X.] (3) und (5) der [X.] auch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die [X.] belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte vorsätzliche Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das [X.] hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass er sich auf dessen Körper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte. 2 - 4 - Nachdem unter den gegebenen Umständen weitergehende Feststellun-gen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen Fällen den [X.] geändert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen (jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. 3 [X.] [X.]Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 356/05

29.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2005, Az. 3 StR 356/05 (REWIS RS 2005, 583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 583

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.