Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 46/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5066

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[X.] vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Miss-brauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall tatein-heitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über Adhäsionsanträge entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Die auf Antrag des [X.] erfolgte Einstellung des [X.] in den Fällen [X.] und 11. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] von einem Monat und drei Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Ange-sichts des [X.] der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von ei-nem Jahr und neun Monaten und der weiteren [X.] (dreimal ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate) 3 - 4 - kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne die weggefallenen geringfügigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte. [X.] Pfister von Lienen [X.]

Meta

3 StR 46/08

11.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 3 StR 46/08 (REWIS RS 2008, 5066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5066

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