Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. 4 StR 443/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1930

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[X.]:[X.]:BGH:2019:051119B4STR443.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 443/19

vom
5. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
November 2019
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
März 2019 wird
a)
das Verfahren eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen
[X.]) 1.
und 20.
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen jeweils wegen sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen und Herstellung einer kin-derpornographischen
Schrift in den Fällen [X.]) 1.
und 20.
der Urteilsgründe entfallen.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels
sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L.

K.

.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 15
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung und in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen in Tateinheit mit sexu-ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift
sowie
wegen Herstellung einer kinderpornogra-phischen Schrift
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs [X.] verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge
der Verletzung
materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen nach §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.]) 1.
und 20.
der Urteilsgründe jeweils wegen sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellung einer kinderpornographischen Schrift verur-teilt worden ist.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen von acht Monaten und
einem Jahr Freiheits-strafe zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat
schließt angesichts der verbleibenden 18 Einzelstrafen zwischen sieben Jahren und einem Jahr aus, dass die [X.] ohne die für die eingestellten Taten ver-hängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

1
2
3
-
4
-
In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
VRi'inBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Paul

4

Meta

4 StR 443/19

05.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2019, Az. 4 StR 443/19 (REWIS RS 2019, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1930

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