Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 471/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14503

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080317BXII[X.]471.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 471/16
vom

8. März 2017

in der Familiensache

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2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2017
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und
Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien-senats des [X.]s
[X.]
vom 26. September 2016
wird auf Kosten des Antragstellers
verworfen.
Wert: bis 500

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin (im
Folgenden: Ehefrau) nimmt ihren
getrennt [X.] Ehemann, den
Antragsteller, im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines
Stufenantrags auf Zugewinnausgleich
in Anspruch. Das [X.] hat den Antragsteller durch Teil-Beschluss verpflichtet, ihr
näher spezifizierte Auskunft über sein
Anfangsvermögen, sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt
und sein Endvermögen zu erteilen und dieses auf näher bestimmte Weise zu belegen. Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns verworfen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts 1
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner
Entscheidung aus-geführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da die [X.] an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Belegpflicht erforderten. Der Zeitaufwand für das Heraussuchen, Kopieren und Zusammenstellen der in
die [X.] einzustellenden [X.] sei mit nicht mehr als 50 Stunden einzuschätzen. Zur Bewertung des [X.] sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 [X.] sei hier ein bis zu

inzuzurechnen seien
Kopierkosten und gegebenenfalls Bankgebühren,

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Zutreffend ist das [X.]
davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur [X.] nicht nach dem -
mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten -
beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich
ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Er-teilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli 2016 -
XII [X.] 53/16 -
FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 -
XII [X.] 278/13 -
FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 -
XII [X.] 150/05 -
FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
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Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der [X.] eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli-chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Se-natsbeschluss vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 53/16 -
FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in ei-nem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
[X.] ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung [X.] Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der [X.], der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür
im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen ([X.] vom 27. April 2016 -
XII [X.] 527/15 -
FamRZ 2016, 1154 Rn. 9 mwN).
Dies ist dem Antragsteller
nicht gelungen. Er hat keine Gründe vorgetra-gen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller
die vom [X.] ange-setzten maximal 50 Stunden zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht in seiner Freizeit aufbringen kann, sind nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des An-tragstellers
entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs-
und
-entschädigungsgesetzes ([X.]) über die Entschädigung von Zeugen bewertet 6
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und dabei auf den in § 20 [X.] [X.] hat.
Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Antragsteller be-triebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1
BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypi-schen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts
gegenüber Dritten, nicht vergleich-bar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter hierfür fordern könnte
(vgl. Senatsbeschluss vom 11. März
2015 -
XII [X.] 317/14 -
FamRZ 2015, 838 Rn. 14).
c) Es kann dahinstehen, ob -
wie die Rechtsbeschwerde meint -
die Ver-pflichtung zur Auskunftserteilung
mangels hinreichender Bestimmtheit insoweit nicht vollstreckungsfähig ist, als
insbesondere "Angaben zu der betriebenen Anwaltskanzlei"
gefordert sind. Denn soweit sich dadurch die Beschwer des Antragstellers um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangs-vollstreckung verbundenen Kosten erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 -
XII [X.] 12/16 -
FamRZ 2016, 1448 Rn. 16, 19
mwN), beträgt dieser Mehraufwand nach eigenen Angaben der Rund erreicht somit auch unter Hinzurechnung des
vom [X.] be-

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reits festgestellten Aufwands
nicht die nach § 61 Abs. 1 FamFG geforderte Minde

Dose
Klinkhammer
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2016 -
61 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.09.2016 -
11 [X.] -

Meta

XII ZB 471/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. XII ZB 471/16 (REWIS RS 2017, 14503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14503

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XII ZB 471/16

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