Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. XII ZB 471/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14490

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Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts der Beschwer; Auskunft eines Rechtsanwalts über seine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 26. September 2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) nimmt ihren getrennt lebenden Ehemann, den Antragsteller, im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines [X.] auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das [X.] hat den Antragsteller durch Teil-Beschluss verpflichtet, ihr näher spezifizierte Auskunft über sein Anfangsvermögen, sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt und sein Endvermögen zu erteilen und dieses auf näher bestimmte Weise zu belegen. Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns verworfen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

3

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da die [X.] von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Belegpflicht erforderten. Der Zeitaufwand für das Heraussuchen, Kopieren und Zusammenstellen der in die [X.] einzustellenden Daten sei mit nicht mehr als 50 Stunden einzuschätzen. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 [X.] sei hier ein Stundensatz von 3,50 € anzusetzen, so dass sich daraus eine Beschwer von bis zu 175 € ergebe. Hinzuzurechnen seien Kopierkosten und gegebenenfalls Bankgebühren, die insgesamt 100 € nicht überstiegen.

4

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

5

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - [X.] 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - [X.] 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 - [X.] 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).

6

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - [X.] 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).

7

b) Derartige [X.] liegen hier nicht vor.

8

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - [X.] 527/15 - FamRZ 2016, 1154 Rn. 9 mwN).

9

Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er hat keine Gründe vorgetragen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller die vom [X.] angesetzten maximal 50 Stunden zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht in seiner Freizeit aufbringen kann, sind nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ([X.]) über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 [X.] festgelegten Stundensatz von 3,50 € zurückgegriffen hat.

Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Antragsteller betriebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter hierfür fordern könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - [X.] 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 14).

c) Es kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mangels hinreichender Bestimmtheit insoweit nicht vollstreckungsfähig ist, als insbesondere "Angaben zu der betriebenen Anwaltskanzlei" gefordert sind. Denn soweit sich dadurch die Beschwer des Antragstellers um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16, 19 mwN), beträgt dieser Mehraufwand nach eigenen Angaben der Rechtsbeschwerde lediglich 181,80 € und erreicht somit auch unter Hinzurechnung des vom [X.] bereits festgestellten Aufwands nicht die nach § 61 Abs. 1 FamFG geforderte [X.] von mehr als 600 €.

Dose     

       

Klinkhammer     

       

Schilling

       

Nedden-Boeger     

       

Guhling     

       

Meta

XII ZB 471/16

08.03.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Rostock, 26. September 2016, Az: 11 UF 93/16

§ 61 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 1379 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. XII ZB 471/16 (REWIS RS 2017, 14490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14490

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