Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. X ZB 3/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4395

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[X.]BESCHLUSS X ZB 3/07 [X.] vom 3. April 2007 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 3. April 2007 durch [X.] Melullis, [X.] und [X.] und die Richterinnen [X.] und Mühlens beschlossen: [X.] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). I[X.] Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung zu I[X.] ergeht gerichtsgebührenfrei; au-ßergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: [X.] Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsver-fahren vor dem [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.]. Das [X.] hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht 1 - 3 - zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde [X.], auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das [X.] hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. [X.], [X.] [X.] - [X.], NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1001; [X.]/ [X.], ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/[X.]/ Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das [X.] ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre. 2 II[X.] [X.] ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/[X.]/ Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO). 3 - 4 - IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters [X.] zu befassen, noch dafür, in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrens-gestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten. 4 [X.]Scharen [X.]

[X.] Mühlens Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -

Meta

X ZB 3/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. X ZB 3/07 (REWIS RS 2007, 4395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4395

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